RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0070

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;

Rechtssatz

Zur Entscheidung über die Gestattung der weiteren Nutzung einer Natural- oder Dienstwohnung als Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 sowie auch für alle damit zusammenhängenden weiteren Entscheidungen ist immer die letzte Aktivdienstbehörde des betreffenden Beamten zuständig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, VwSlg. 15408 A/2000, und vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120070.X01

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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