RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
beobachten
merken

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

NGZG 1971 §2 Abs3;
NGZG 1971 §2 Abs4;
NGZG 1971 §5 Abs1;
PG 1965 §59 Abs4 idF 2002/I/119;
PG 1965 §61 Abs1 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

§ 61 Abs. 1 PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 5 Abs. 1 NGZG) regelt die Bemessungsgrundlage der Nebengebührenzulage. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen; damit wird auf die gemäß § 59 Abs. 4 PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 2 Abs. 3 und 4 NGZG) laufend festzuhaltenden Nebengebührenwerte abgestellt, die dem Bediensteten jährlich mitzuteilen sind (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9402/1982 sowie die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1983, Zl. 81/09/0102 = Slg. 11.053/A, und vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0148). Die Summe der derart festgehaltenen Nebengebührenwerte erhöht sich nach dem zweiten Satz des § 61 Abs. 1 PG um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten. § 61 Abs. 1 zweiter Satz PG verweist dabei durchwegs auf Bestimmungen, in denen die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten durch Bescheid vorgesehen ist. Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, ist zur Feststellung bzw. Gutschrift der Nebengebührenwerte die jeweilige (Aktiv-)Dienstbehörde zuständig; dies gilt auch bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120080.X01

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten