RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0029

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstzweigeV Linz 1966 Anl1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z5 idF 1995/297 impl;
LGehG OÖ 1956 §12 Abs2 Z5 idF BGBl 1995/297 impl;
LGehG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §12 Abs2 Z5 idF BGBl 1995/297;
StGdBG OÖ 2002 §2 Abs2;
StGdBG OÖ 2002 §4;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Anstellungserfordernisse für den Dienstposten des Beschwerdeführers ist nach § 4 Oö. StGBG 2002 auf die Dienstzweigeverordnung 1966 abzustellen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Dienstzweigeverordnung z.B. schon das hg. Erkenntnis vom 12. September 1974, Zl. 406/74). Diese sieht für Beamte des Dienstzweiges "Mittlerer technischer Dienst" als Anstellungserfordernis allerdings lediglich den "Nachweis der für den Dienst erforderlichen Kenntnisse" vor, eine besondere Ausbildung wird dadurch nicht gefordert. Diese Bestimmung bildet daher - jedenfalls für sich allein betrachtet - keine Grundlage für eine Anrechnung der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrzeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in der in der Beschwerde angeführten Ausschreibung die Absolvierung einer Lehre als Anstellungserfordernis für die Stelle eines Probefeuerwehrmannes genannt ist: Abgesehen davon, dass sich diese Ausschreibung aus dem Jahr 1992 auf die Begründung eines PRIVATRECHTLICHEN VERTRAGSBEDIENSTETENVERHÄLTNISSES bezog, können die durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Anstellungserfordernisse durch eine unter Umständen fehlerhafte Ausschreibung nicht modifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X06

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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