RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0160

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §81 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §83 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Während sich die Nebengebührenähnlichkeit der Vergütung nach § 83 GehG schon aus dem Gesetzeswortlaut klar erschließt, sind die im vorliegenden Erkenntnis zur Abhängigkeit der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage auch von vorübergehenden Verwendungsänderungen erstatteten Ausführungen nicht "offensichtlich" im Sinne der im diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung zur objektiven Erkennbarkeit. Gleiches gilt für die Frage eines "Umschlagens" der - gehaltsrechtlich betrachtet - während der Dienstzuteilung zunächst erfolgten vorläufigen Verwendung in eine Dauerverwendung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0161). Wäre daher auf Grund der vom Beschwerdeführer zuletzt vor Verfügung der Dienstzuteilung zugewiesenen dauernden Verwendung die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage gegeben gewesen, so wäre die "objektive Erkennbarkeit" des Entfalles dieser Gebührlichkeit auf Grund einer bloßen Dienstzuteilung nicht gegeben, weil der Umstand, dass die Gebührlichkeit der "ruhegenussfähigen Zulage" nach § 81 Abs. 1 GehG auch durch vorübergehende Personalmaßnahmen beeinflusst wird, nicht "offenkundig" ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120160.X05

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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