Index
65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §41 Abs2 idF 2003/I/071;Rechtssatz
§ 41 Abs. 2 PG 1965 ordnet die Anpassung der "nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge" mit näher genannten Ausnahmen an. Der zweite Satz dieser Gesetzesbestimmung regelt den Zeitpunkt der "erstmaligen Anpassung eines Ruhebezuges". Sie bezieht sich daher auf die im ersten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung angesprochenen nach dem PG 1965 gebührenden Ruhebezüge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120080.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009