RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0077

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §68 Abs2 idF 1995/471;
DVG 1984 §13 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs2 idF 1991/362;
PG 1965 §65 Abs5 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten erlangt der Beamte ein Recht darauf, dass diese Feststellung bzw. Gutschrift bei der Bemessung der Nebengebührenzulage berücksichtigt wird. Da somit aus einem solchen Bescheid Rechte des Beamten erwachsen, darf dieser nicht gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben werden. Ein solcher Bescheid könnte daher nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DVG aufgehoben oder abgeändert werden. Dazu ist jedoch nach § 13 Abs. 2 DVG ausschließlich die oberste Dienstbehörde zuständig, der der Beamte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand angehört hat. Ferner ist eine nachgeordnete Behörde zur amtswegigen Aufhebung oder Abänderung eines von ihr erlassenen rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nur dann befugt, wenn der betroffene Beamte weiterhin ihrem Personalstand angehört.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBesondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X10

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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