RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0165

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Beschwerdefall bedarf die Regelung des § 22 Abs. 3 RGV jedenfalls keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung und erweist sich ebenso wenig wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit anhand des jeweils aktuellen Kursbuches als besonders schwierig (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0050). Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zwei möglichen Busverbindungen, die sich nur dadurch unterscheiden, dass der Anmarschweg zur Abfahrtsstelle um 300 m differiert, von einem exekutivdiensttauglichen Beamten die Verbindung mit der kürzeren Fahrzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für die Berechnung des Gebührenanspruches heranzuziehen war. Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt einem Beamten jedenfalls zumutbar, anhand öffentlich zugänglicher Kursbücher die möglichen Verbindungen vom Wohnort zum Zuteilungsort und die dafür notwendigen Fahrzeiten eigenständig zu ermitteln. Nach dem Fahrplan hätte dem Beschwerdeführer somit auffallen müssen, dass es neben der von ihm bevorzugten Verbindung eine andere gegeben hat, bei der die Fahrzeit weniger als zwei Stunden betrug. Bei Anwendung des durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer daher zumindest Zweifel hinsichtlich der von ihm ausgewählten Fahrplanvariante und damit auch an der Rechtmäßigkeit der an ihn (unter Zugrundelegung dieser Variante) geleisteten Zahlungen haben müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X08

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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