RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0068

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
91/02 Post

Norm

ArbVG §109;
ArbVG §97;
GehG 1956 §13a Abs1;
PBVG 1996 §72 Abs1 idF 1996/326;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0228 E 31. März 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Entsprechend der Bestimmung des § 72 Abs. 1 PBVG 1996 in Verbindung mit den §§ 97 und 109 ArbVG können auch Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen (bzw. Sozialplänen) erfasst sein (vgl. dazu auch das Urteil des OGH vom 29. März 2004, 8 ObA 77/03m). In dem zitierten Urteil wurde die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer (behaupteten) im Rahmen einer solchen Betriebsvereinbarung geschlossenen Individualvereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X05

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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