RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0029

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs2 Z5 idF 1995/297 impl;
LGehG OÖ 1956 §12 Abs2 Z5 idF BGBl 1995/297 impl;
LGehG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §12 Abs2 Z5 idF BGBl 1995/297;

Rechtssatz

Bezugsrechtliche Ansprüche können sich aus Gesetzen, verordnungen oder unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergeben. Demgegenüber können bezugsrechtliche Ansprüche weder durch privatrechtliche Vereinbarung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0191) noch durch rein interne Erlässe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0295) begründet werden. Vor diesem Hintergrund können daher nur solche Ausbildungen als für die Erlangung eines Dienstpostens "vorgeschrieben" angesehen werden, die durch Gesetz, Verordnung oder allenfalls unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht normiert sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X05

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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