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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG 1956 §12 Abs2 Z5 idF 1995/297 impl;Rechtssatz
Bezugsrechtliche Ansprüche können sich aus Gesetzen, verordnungen oder unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergeben. Demgegenüber können bezugsrechtliche Ansprüche weder durch privatrechtliche Vereinbarung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0191) noch durch rein interne Erlässe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0295) begründet werden. Vor diesem Hintergrund können daher nur solche Ausbildungen als für die Erlangung eines Dienstpostens "vorgeschrieben" angesehen werden, die durch Gesetz, Verordnung oder allenfalls unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht normiert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X05Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018