RS Vwgh 2008/9/5 2008/12/0129

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/12/0130 E 5. September 2008 2008/12/0131 E 5. September 2008 2008/12/0135 E 5. September 2008 2008/12/0133 E 5. September 2008 2008/12/0134 E 5. September 2008 2008/12/0132 E 5. September 2008

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Zl. 496/77, VwSlg 9296 A/1977, und vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0104, VwSlg 11896 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120129.X01

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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