RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0068

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Z1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der gemäß den §§ 47 ff VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebührende Schriftsatzaufwand steht nur einmal zu, wobei ein Pauschalbetrag zuzuerkennen ist, der auch die Umsatzsteuer enthält. Mehr an Schriftsatzaufwand kann daher nicht zuerkannt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X22

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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