TE Bvwg Beschluss 2015/2/10 W156 2013089-1

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Veröffentlicht am 10.02.2015
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Entscheidungsdatum

10.02.2015

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §26 Abs3
VwGG §30a Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W156 2013089-1/5Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KREBITZ über die ordentliche Revision der XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.0214 (gemeint wohl: 09.12.2014), Zl. W156 2013089-1/2E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KREBITZ über die ordentliche Revision der römisch 40 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.0214 (gemeint wohl: 09.12.2014), Zl. W156 2013089-1/2E, beschlossen:

Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 15.09.2014, erhob Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien vom 18.08.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG. Am 04.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2015 Zl. Ro 2015/22/0009-2, mit der die Revision der Antragstellerin übermittelt wurde, ein.Mit Schreiben vom 15.09.2014, erhob Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien vom 18.08.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12, AuslBG. Am 04.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2015 Zl. Ro 2015/22/0009-2, mit der die Revision der Antragstellerin übermittelt wurde, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. 2.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 25a Abs.5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Angesichts der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 18.12.2014 erweist sich die am 29.01.2015 (und damit am letzten Tag der Frist) zur Post gegebene, jedoch an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Rechtsmittelfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).Angesichts der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 18.12.2014 erweist sich die am 29.01.2015 (und damit am letzten Tag der Frist) zur Post gegebene, jedoch an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Rechtsmittelfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Revision, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2013089.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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