Entscheidungsdatum
11.02.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W110 2006660-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.11.2013, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.11.2013, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz iVm § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 2.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Am 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme davon verständigt, dass festgestellt worden sei, dass der Standort, für den die Gebührenbefreiung beantragt worden sei, nicht der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei und die Gebührenbefreiung gemäß § 49 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung nicht zugesprochen werden könne.2. Am 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme davon verständigt, dass festgestellt worden sei, dass der Standort, für den die Gebührenbefreiung beantragt worden sei, nicht der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei und die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nicht zugesprochen werden könne.
3. Der Beschwerdeführer gab keine weitere Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab und führte u.a. begründend aus, dass der Beschwerdeführer an dem Standort, für den die Gebührenbefreiung beantragt worden sei, nicht seinen Hauptwohnsitz habe, weshalb die Gebührenbefreiung gemäß § 49 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung nicht zugesprochen werden könne.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab und führte u.a. begründend aus, dass der Beschwerdeführer an dem Standort, für den die Gebührenbefreiung beantragt worden sei, nicht seinen Hauptwohnsitz habe, weshalb die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nicht zugesprochen werden könne.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Mutter als Vertreterin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner schweren Behinderung seit 1975 im XXXX in Innsbruck untergebracht und eine Ummeldung mit Hauptwohnsitz im Jahr 2003 erforderlich geworden sei. Er halte sich jede zweite Woche ungefähr drei Tage lang an seiner Heimatadresse, die nunmehr als Zweitwohnsitz gemeldet sei, auf.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Mutter als Vertreterin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner schweren Behinderung seit 1975 im römisch 40 in Innsbruck untergebracht und eine Ummeldung mit Hauptwohnsitz im Jahr 2003 erforderlich geworden sei. Er halte sich jede zweite Woche ungefähr drei Tage lang an seiner Heimatadresse, die nunmehr als Zweitwohnsitz gemeldet sei, auf.
6. Am 08.01.2014 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Auf Grund von Zweifeln an der Vollmachterteilung erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag zwecks Nachweises der Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer. Mit Schriftsatz vom 25.04.2014 legte die Mutter des Beschwerdeführers mehrere Unterlagen über die Einstellung eines Sachwalterschaftsverfahrens vor, aus denen sich jedenfalls die Annahme eines Vertretungsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 4 AVG ableiten lässt.7. Auf Grund von Zweifeln an der Vollmachterteilung erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag zwecks Nachweises der Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer. Mit Schriftsatz vom 25.04.2014 legte die Mutter des Beschwerdeführers mehrere Unterlagen über die Einstellung eines Sachwalterschaftsverfahrens vor, aus denen sich jedenfalls die Annahme eines Vertretungsverhältnisses gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG ableiten lässt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Mit seinem Antrag vom 29.09.2013 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, lediglich eine Bestätigung seiner Heimatgemeinde über eine Haushaltsgemeinschaft auf seiner Wohnadresse vor.
1.2 Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer ein mit 14.10.2013 datiertes Schreiben, in welchem sie erklärte, dass festgestellt worden sei, dass der Standort, für den die Gebührenbefreiung beantragt worden sei, nicht der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei und die Gebührenbefreiung gemäß § 49 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung nicht zugesprochen werden könne.1.2 Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer ein mit 14.10.2013 datiertes Schreiben, in welchem sie erklärte, dass festgestellt worden sei, dass der Standort, für den die Gebührenbefreiung beantragt worden sei, nicht der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei und die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nicht zugesprochen werden könne.
Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen. Die von ihm angegebene Wohnadresse stellt lediglich einen Nebenwohnsitz dar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Die Qualität der Wohnadresse als Nebenwohnsitz ist auch in der Beschwerde mit näherer Begründung bestätigt worden.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:3.2 Auszugsweise lauten Paragraphen 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
3.3 Die Beschwerde bekämpft den Bescheid mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schwerbehinderung in einem XXXX untergebracht und deshalb eine Ummeldung mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse (sowie Meldung der in Rede stehenden und im Antrag als solche angegebenen Wohnadresse als Zweitwohnsitz) erforderlich gewesen sei, wobei er sich zumindest alle zwei Wochen für etwa drei Tage an jener Adresse aufhalte. Dies vermag jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:3.3 Die Beschwerde bekämpft den Bescheid mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schwerbehinderung in einem römisch 40 untergebracht und deshalb eine Ummeldung mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse (sowie Meldung der in Rede stehenden und im Antrag als solche angegebenen Wohnadresse als Zweitwohnsitz) erforderlich gewesen sei, wobei er sich zumindest alle zwei Wochen für etwa drei Tage an jener Adresse aufhalte. Dies vermag jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung setzt eine Gebührenbefreiung voraus, dass der Antragsteller an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben muss. Ausweislich den vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlich beantragten Standort lediglich als seinen Nebenwohnsitz gemeldet. Schon vor diesem Hintergrund kann dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen im vorliegenden Fall kein Erfolg beschieden sein. Gegen die Bestimmung des § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011], 904 mit Hinweis auf VfGH 29.11.2007, B 482, 483/07). Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr.Gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung setzt eine Gebührenbefreiung voraus, dass der Antragsteller an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben muss. Ausweislich den vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlich beantragten Standort lediglich als seinen Nebenwohnsitz gemeldet. Schon vor diesem Hintergrund kann dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen im vorliegenden Fall kein Erfolg beschieden sein. Gegen die Bestimmung des Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011], 904 mit Hinweis auf VfGH 29.11.2007, B 482, 483/07). Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag insoweit zu Recht abgewiesen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer mündlichen Verhandlung absehen. Es hat auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer mündlichen Verhandlung absehen. Es hat auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint insgesamt klar und eindeutig, weshalb - ungeachtet dessen, dass bislang zu einer der hier angewendeten Normen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. idS VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint insgesamt klar und eindeutig, weshalb - ungeachtet dessen, dass bislang zu einer der hier angewendeten Normen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche idS VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Hauptwohnsitz, RundfunkgebührenbefreiungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2006660.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015