TE Bvwg Beschluss 2015/2/16 W209 2005966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.02.2015

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W209 2005966-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.11.2013, GZ VA-VR 9070222/13-Lö, betreffend (Nicht-)Feststellung der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs einer Kündigungsentschädigung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.11.2013, GZ VA-VR 9070222/13-Lö, betreffend (Nicht-)Feststellung der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs einer Kündigungsentschädigung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 25.11.2013, VA - VR 9070222/13-Lö, stellte diese (über Anregung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien aufgrund der unter GZ 9 CGS 266/12 s-6 protokollierten Klage des Beschwerdeführers) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27.06.1981 bis 30.09.1981 keine Kündigungsentschädigung erhalten habe und daher nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 25.11.2013, VA - VR 9070222/13-Lö, stellte diese (über Anregung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien aufgrund der unter GZ 9 CGS 266/12 s-6 protokollierten Klage des Beschwerdeführers) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27.06.1981 bis 30.09.1981 keine Kündigungsentschädigung erhalten habe und daher nicht der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.

Begründend führte die belangte Kasse im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass ein Nachkauf von Versicherungszeiten für diesen Zeitraum gemäß § 68a ASVG infolge Pensionsantritts des Beschwerdeführers am 01.03.2011 nicht mehr möglich sei - keine Unterlagen habe vorlegen können, aus denen sich die behauptete Auszahlung einer Kündigungsentschädigung ergebe. Auch Recherchen bei der IEF-Service GmbH sowie bei der Gewerkschaft der Privatangestellten, welche damals befasst worden seien, seien negativ verlaufen. Hingegen ergebe sich aus dem Protokoll des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 07.07.1982, dass der Beschwerdeführer seinerzeit entlassen worden sei und ihm daher keine Kündigungsentschädigung gebührt habe, was im Zuge der zu GZ 6 Cr 426/81 protokollierten Klage des Beschwerdeführers auch bestätigt worden sei.Begründend führte die belangte Kasse im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass ein Nachkauf von Versicherungszeiten für diesen Zeitraum gemäß Paragraph 68 a, ASVG infolge Pensionsantritts des Beschwerdeführers am 01.03.2011 nicht mehr möglich sei - keine Unterlagen habe vorlegen können, aus denen sich die behauptete Auszahlung einer Kündigungsentschädigung ergebe. Auch Recherchen bei der IEF-Service GmbH sowie bei der Gewerkschaft der Privatangestellten, welche damals befasst worden seien, seien negativ verlaufen. Hingegen ergebe sich aus dem Protokoll des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 07.07.1982, dass der Beschwerdeführer seinerzeit entlassen worden sei und ihm daher keine Kündigungsentschädigung gebührt habe, was im Zuge der zu GZ 6 Cr 426/81 protokollierten Klage des Beschwerdeführers auch bestätigt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ersuchte um nochmalige Überprüfung durch die Gewerkschaft bzw. den Insolvenzfonds.

3. Am 10.03.2014 legte die Wiener Gebietskrankenkasse die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG kann gegen einen vor Ablauf des 31.12.2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, aber nicht bereits bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhoben wurde, bis zum Ablauf des 29.01.2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden, wenn die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG kann gegen einen vor Ablauf des 31.12.2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, aber nicht bereits bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhoben wurde, bis zum Ablauf des 29.01.2014 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden, wenn die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der WGKK vom 25.11.2013, gegen den die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch lief, am 28.01.2014, somit noch vor dem 29.01.2014, fristgerecht Beschwerde.

Es mangelt dem Beschwerdeführer jedoch an der Beschwerdelegitimation.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die im fraglichen Zeitraum allenfalls zur Auszahlung gelangte Kündigungsentschädigung ist gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt.Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die im fraglichen Zeitraum allenfalls zur Auszahlung gelangte Kündigungsentschädigung ist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt.

Gemäß § 68a Abs. 1 ASVG können auf Antrag der versicherten Person Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 leg.cit. bereits verjährt sind, von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 leg.cit.) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.Gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG können auf Antrag der versicherten Person Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, leg.cit. bereits verjährt sind, von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, leg.cit.) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

Im gegenständlichen Fall trat der Beschwerdeführer am 01.03.2011 seine Alterspension an. Der Stichtag ist somit bereits eingetreten.

Da nunmehr keine Möglichkeit mehr besteht, für den infrage stehenden Zeitraum Beiträge nachzuentrichten, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil die Feststellung der Versicherungspflicht im fraglichen Zeitraum weder dem Erwerb von zusätzlichen Beitragszeiten dienen noch für die Beitragsgrundlage von Bedeutung sein kann.

Dem Beschwerdeführer fehlte somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein rechtliches Interesse, sie zu erheben. Sie ist daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.Dem Beschwerdeführer fehlte somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein rechtliches Interesse, sie zu erheben. Sie ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen noch liegen sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen noch liegen sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der vorliegende Sachverhalt gleicht dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0269, zugrunde liegenden. Auch hier wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß (dem im Wesentlichen gleichlautenden) Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 100/2003 mangels Beschwer zurückgewiesen, weil die Feststellung der Versicherungspflicht im fraglichen Zeitraum weder dem Erwerb von zusätzlichen Beitragszeiten dienen noch für die Beitragsgrundlage von Bedeutung sein konnte.Der vorliegende Sachverhalt gleicht dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0269, zugrunde liegenden. Auch hier wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß (dem im Wesentlichen gleichlautenden) Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, mangels Beschwer zurückgewiesen, weil die Feststellung der Versicherungspflicht im fraglichen Zeitraum weder dem Erwerb von zusätzlichen Beitragszeiten dienen noch für die Beitragsgrundlage von Bedeutung sein konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Beschwer, Rechtsschutzinteresse, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2005966.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten