TE Bvwg Erkenntnis 2015/2/17 W166 2014680-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W166 2014680-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 BBG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes festgestellt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

"Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.

Zwischenanamnese:

10/2012 Arthroskopie rechtes Knie10 aus 2012, Arthroskopie rechtes Knie

Derzeitige Beschwerden:

Das rechte Knie ist immer geschwollen, mach Schmerzen bei Bewegung. Ich habe auch Kreuzschmerzen, kann mich nicht viel bewegen. Wenn ich länger stehe, tut die ganze linke Körperseite weh.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Kniegelenksarthrose rechts mehr als links

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung und nur minimaler Gelenkserguss und geringe Fehlstellung rechts 02.02.01

20

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderung bei mäßigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Text

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Es ist trotz Arthroskopie am rechten Knie keine wesentliche Besserung eingetreten. Keine Änderung zum Vorgutachten.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt"

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis römisch 40 Stellung zu nehmen.

Im Rahmen des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer einen Röntgen-/Ultraschallbefund des XXXX vom XXXX und einen Laborbefund von Fachärzten für Labormedizin vom XXXX vor.Im Rahmen des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer einen Röntgen-/Ultraschallbefund des römisch 40 vom römisch 40 und einen Laborbefund von Fachärzten für Labormedizin vom römisch 40 vor.

Die vorgelegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst zur Stellungnahem vorgelegt.

In der allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde nachfolgendes festgestellt:In der allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom römisch 40 wurde nachfolgendes festgestellt:

"Keine neuen Aspekte, insbes. auch erreichen diverse, mässig abweichende Laborwerte, jedoch ohne manifeste Erkrankung, keinen GdB, u. steht der nachgereichte Befund, s.Bl.52, nicht im Widerspruch zur Einstufung des Leidens Nr. 2. Somit keine Änderung."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

Am XXXX brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" bei der belangten Behörde ein, und legte nachfolgende medizinische Beweismittel vor:Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" bei der belangten Behörde ein, und legte nachfolgende medizinische Beweismittel vor:

MR-Befund eines Instituts für bildgebende Diagnostik vom XXXXMR-Befund eines Instituts für bildgebende Diagnostik vom römisch 40

Bericht des XXXX vom XXXXBericht des römisch 40 vom römisch 40

Bericht der XXXX vom XXXXBericht der römisch 40 vom römisch 40

Laborbefund von Fachärzten für Labormedizin vom XXXXLaborbefund von Fachärzten für Labormedizin vom römisch 40

MRT des linken Kniegelenkes vom XXXXMRT des linken Kniegelenkes vom römisch 40

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, ob aus medizinischer Sicht die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.

Im diesbezüglichen handschriftlichen Vermerk des Ärztlichen Dienstes vom XXXX wird Nachfolgendes festgehalten:Im diesbezüglichen handschriftlichen Vermerk des Ärztlichen Dienstes vom römisch 40 wird Nachfolgendes festgehalten:

"Keine wirklich neuen Erkenntnisse, außer der Tatsache, dass am linken Knie eine Arthroskopie wegen Arthrose durchgeführt wird. Diese (neuerlich die Arthrose) ist berücksichtigt."

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 zurückgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom XXXX noch kein Jahr vergangen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom römisch 40 noch kein Jahr vergangen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt habe. Ihm sei bereits eine Behinderung im Ausmaß von 20 v. H. anerkannt worden und es habe sich seine gesundheitliche Situation in den letzten Jahren dermaßen verschlechtert, dass er keine Wege mehr ohne Auto erledigen könne. Der Beschwerdeführer habe dem Sozialministeriumservice neue Befunde vorgelegt, die seiner Ansicht nicht zur Einsicht genommen worden seien. Auch sei ihm kein Termin bei einem zuständigen Arzt des Sozialministeriumsservice angeboten worden, dem der Beschwerdeführer seine derzeitige Lage schildern könne.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt habe. Ihm sei bereits eine Behinderung im Ausmaß von 20 v. H. anerkannt worden und es habe sich seine gesundheitliche Situation in den letzten Jahren dermaßen verschlechtert, dass er keine Wege mehr ohne Auto erledigen könne. Der Beschwerdeführer habe dem Sozialministeriumservice neue Befunde vorgelegt, die seiner Ansicht nicht zur Einsicht genommen worden seien. Auch sei ihm kein Termin bei einem zuständigen Arzt des Sozialministeriumsservice angeboten worden, dem der Beschwerdeführer seine derzeitige Lage schildern könne.

Aus diesem Grund bitte er um Wiederaufnahme.

Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, ein.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 , somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX nicht glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einbringung und Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom XXXX, wonach aus den im Rahmen des gegenständlichen Antrages zur Vorlage gebrachten medizinischen Befunden eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist, da sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben, außer der Tatsache, dass eine Arthroskopie wegen Arthrose durchgeführt wurde, die Arthrose aber bereits berücksichtigt wurde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom römisch 40 , wonach aus den im Rahmen des gegenständlichen Antrages zur Vorlage gebrachten medizinischen Befunden eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist, da sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben, außer der Tatsache, dass eine Arthroskopie wegen Arthrose durchgeführt wurde, die Arthrose aber bereits berücksichtigt wurde.

Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die neuen vorgelegten Befunde seien vom Sozialministeriumsservice nicht berücksichtigt worden und es sei ihm kein Termin bei einem Arzt ermöglicht worden, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegengehalten, dass wie bereits ausgeführt die medizinischen Beweismittel dem Ärztlichen Dienst vorgelegt wurden und dazu eine Stellungnahme vom XXXX eingebracht wurde. Da aus dieser medizinischen Stellungnahme hervorgeht, dass sich aus den neu vorgelegten Befunden keine neuen Erkenntnisse ergeben und eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist bzw. die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen bereits berücksichtigt wurden, war eine neuerliche persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht geboten.Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die neuen vorgelegten Befunde seien vom Sozialministeriumsservice nicht berücksichtigt worden und es sei ihm kein Termin bei einem Arzt ermöglicht worden, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegengehalten, dass wie bereits ausgeführt die medizinischen Beweismittel dem Ärztlichen Dienst vorgelegt wurden und dazu eine Stellungnahme vom römisch 40 eingebracht wurde. Da aus dieser medizinischen Stellungnahme hervorgeht, dass sich aus den neu vorgelegten Befunden keine neuen Erkenntnisse ergeben und eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist bzw. die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen bereits berücksichtigt wurden, war eine neuerliche persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht geboten.

Betreffend die mit Schreiben vom XXXX eingebrachten Beweismittel wird festgestellt, dass der Bericht der XXXX vom XXXX im Verfahren bereits vorgelegt und berücksichtigt wurde, und das vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX, das als Grundlage für ein berufskundliches Sachverständigengutachten herangezogen wurde, als Diagnosen die Leiden feststellt, die bereits im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt und eingeschätzt wurden.Betreffend die mit Schreiben vom römisch 40 eingebrachten Beweismittel wird festgestellt, dass der Bericht der römisch 40 vom römisch 40 im Verfahren bereits vorgelegt und berücksichtigt wurde, und das vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom römisch 40 , das als Grundlage für ein berufskundliches Sachverständigengutachten herangezogen wurde, als Diagnosen die Leiden feststellt, die bereits im medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt und eingeschätzt wurden.

Das ebenfalls vorgelegte arbeitsmedizinische Leistungsprofil der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien hat auf die Einschätzung keinen Einfluss, da lediglich der Grad der Behinderung festzustellen und kein Leistungskalkül zu erstellen ist.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom XXXX, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befunde nicht in einer solchen Weise von jenen abweichen, die der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat und daher von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom römisch 40 , welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befunde nicht in einer solchen Weise von jenen abweichen, die der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat und daher von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41 Abs. 2:"§ 41 Absatz 2 :

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083)."Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Im Fall des Beschwerdeführers wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX auf Grund eines festgestellten Grades der Behinderung von 20 v.H. mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Im Fall des Beschwerdeführers wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 auf Grund eines festgestellten Grades der Behinderung von 20 v.H. mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist.

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den nunmehr vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den nunmehr vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2014680.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten