TE Bvwg Erkenntnis 2015/2/17 W141 2007695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2015
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Entscheidungsdatum

17.02.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOVG 1957 §4
KOVG 1957 §52 Abs2
KOVG 1957 §7
KOVG 1957 §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Spruch

W141 2007695-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde Herrn XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 10.02.2014, OB 611-049504-000, betreffend Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde Herrn römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 10.02.2014, OB 611-049504-000, betreffend Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 2 sowie § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2, sowie Paragraph 52, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, (KOVG 1957) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für XXXX (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) vom 27.02.1951 eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zuerkannt.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für römisch 40 (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) vom 27.02.1951 eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zuerkannt.

Der Entscheidung wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 14.10.1948 zu Grunde gelegt, worin zusammenfassend im Wesentlichen

Folgendes feststgellt wird:

Anerkannte Dienstbeschädigungen:

Verformende Veränderungen im linken Kniegelenk nach Splitterverletzung

Ausgedehnte Rippenfellschwarte links.

Beurteilung: Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Körperschäden und der u.a. Verwundung bzw. einer Erkältung im Wehrdienst ist wahrscheinlich. MdE: 40 v.H.

2. hat am 28.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente eingebracht.

Es sei ihm als Dienstbeschädigung eine kalkdichte Pleuraschwarte links anerkannt worden. In den letzten Jahren sei es jedoch zu einer Verschlechterung dieser Gesundheitsschädigung gekommen.

Der Beschwerdeführer hat folgende medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

Befund, Dr. XXXX vom 03.06.2013Befund, Dr. römisch 40 vom 03.06.2013

Befundbericht, Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde vom 13.06.2013Befundbericht, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenheilkunde vom 13.06.2013

Der Beschwerdeführer wurde mittels Schreiben seitens der belangten Behörde beauftragt, beiliegenden Fragebogen auszufüllen und an das Amt zurückzusenden.

Der Beschwerdeführer gab auszugsweise an, dass er sich innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im LKH XXXX und dem Unfallkrankenhaus XXXX befunden hätte und verweist auf die beigelegten Beilagen (Abl. 65).Der Beschwerdeführer gab auszugsweise an, dass er sich innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im LKH römisch 40 und dem Unfallkrankenhaus römisch 40 befunden hätte und verweist auf die beigelegten Beilagen (Abl. 65).

Weiters gibt er seine behandelnden Ärzte, bei welchen er sich in den letzten 3 Jahren in ärztlicher Behandlung befand, an:

Dr. XXXX; Erkrankung: Kreislaufstörung, SchwindelDr. römisch 40 ; Erkrankung: Kreislaufstörung, Schwindel

Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin; Erkrankung: Schmerzen im linken Brustbereich, AtemnotDr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin; Erkrankung: Schmerzen im linken Brustbereich, Atemnot

Dr. XXXX; Erkrankung: linke Liegebereich nicht möglich, mit Schmerzen verbundenDr. römisch 40 ; Erkrankung: linke Liegebereich nicht möglich, mit Schmerzen verbunden

Außerdem gibt er an, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausgeschlossen sei, da lt. Behindertenpass Nr. XXXX eine starke Gehbehinderung vorläge und er verweist darauf, dass ihm nur eine Wegstrecke von 200 - 300 Metern möglich sei.Außerdem gibt er an, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausgeschlossen sei, da lt. Behindertenpass Nr. römisch 40 eine starke Gehbehinderung vorläge und er verweist darauf, dass ihm nur eine Wegstrecke von 200 - 300 Metern möglich sei.

Der Beschwerdeführer reichte mit dem ausgefüllten Fragebogen folgende medizinische Beweismittel nach:

Honorarnote, Dr. XXXX, FA für Innere Medizin vom 17.10.2012Honorarnote, Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin vom 17.10.2012

Befund inkl. Laborbefund, Dr. XXXX, FA Innere Medizin vom 17.10.2012Befund inkl. Laborbefund, Dr. römisch 40 , FA Innere Medizin vom 17.10.2012

Befund, Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 03.12.1996Befund, Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 03.12.1996

Behandlungsbestätigung, UKH XXXX vom 27.03.1995Behandlungsbestätigung, UKH römisch 40 vom 27.03.1995

Befundbericht, Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde vom 13.06.2013Befundbericht, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenheilkunde vom 13.06.2013

(neuerliche Vorlage)

Befund, Dr. XXXX vom 03.06.2013 (neuerliche Vorlage)Befund, Dr. römisch 40 vom 03.06.2013 (neuerliche Vorlage)

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage am 14.10.2013, von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.12.2013 und der Zusammenfassung von Dr. XXXX vom 17.01.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage am 14.10.2013, von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.12.2013 und der Zusammenfassung von Dr. römisch 40 vom 17.01.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Dienstbeschädigungen:

Gesundheitsschädigung Richtsatz-Position insgesamt

MdE Kausall-

Komp. Kausalbe-dingte MdE

1 Ausgedehnte Rippenfellschwarte links ohne cardiopulmonale Funktionsein-schränkung.

Oberer Rahmensatzwert bei ausge-dehnter Schwarte, jedoch ohne Ein-schränkung der Herz-Lungenfunktion. III/a-304 20 v.H. 1/1 20 v. H.

2 Granatsplitterverletzung des linken Kniegelenks.

Tabelle, 1.Zeile, 1. Spalte

Fixer Rahmensatz. iX/c-702 0 v.H. 1/1 0 v.H.

Gesamt MdE: 20 v.H.

Die Gesamt MdE wird durch die DB 1 gebildet.

Ad DB 1) Bei der radiologischen und lungenfachärztlichen Untersuchung im Juni 2013 gab es keinen Anhaltspunkt für eine Verschlechterung, eine Therapie war nicht erforderlich. Die in den vorliegenden Befunden ab 2012 beschriebenen cardiovasculären Veränderungen sind alle altersbedingt und können in keinem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung stehen.

Ad DB 2) Es besteht ein Zustand bei praktisch nicht mehr nachweisbarer Splitterverletzung des linken Kniegelenkes, bei guter Funktion desselben. Die Kniegelenke sind beidseits äußerlich unauffällig und frei beweglich. In Rückenlage können beide, im Kniegelenk gestreckten, Beine vom Untersuchungstisch gehoben und frei gehalten werden. Allerdings besteht eine hochgradige Achsenfehlstellung der Beinachsen (O-Stellung), im Sinne einer Varusgonarthrose. Da die arthrotischen Veränderungen beide Kniegelenke mindestens gleichermaßen betreffen, kann ein kausaler Zusammenhang mit der offenbar folgenlos abgeheilten oberflächlichen Splitterverletzung nicht hergestellt werden.

Da eine separate richtsatzmäßige Einschätzung der beiden DBs im Vorgutachten nicht durchgeführt wurde, kann in der aktuellen Einschätzung auch kein Bezug darauf genommen werden, die aktuelle Einschätzung spiegelt daher ausschließlich den Gesundheitszustand ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung wieder.

Akausale Leiden: Koronare Herzkrankheit, Aorteninsuffizienz, Chronische bronchitis, Altersemphysem, Bluthochdruck, Herzinsuffizienz, Carotisstenose, Engpasssyndrom rechte Schulter, Z.n. zentraler Hüftgelenksluxation, Varusgonarthrose beidseits.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neubemessung der am 27.02.1951 zuerkannten Beschädigtengrundrente nach einer MdE von 40 v.H. gemäß § 7 und § 52 KOVG 1957 abgewiesen, da eine Verschlechterung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung nicht habe festgestellt werden kann. Gleichzeitig wurde von Amts wegen gem. § 1 und § 4 KOVG 1957 idgF die anerkannte Dienstbeschädigung 1 als "Granatsplitterverletzung des linken Kniegelenkes" mit Kausalanteil 1/1 neu bezeichnet.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neubemessung der am 27.02.1951 zuerkannten Beschädigtengrundrente nach einer MdE von 40 v.H. gemäß Paragraph 7 und Paragraph 52, KOVG 1957 abgewiesen, da eine Verschlechterung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung nicht habe festgestellt werden kann. Gleichzeitig wurde von Amts wegen gem. Paragraph eins und Paragraph 4, KOVG 1957 idgF die anerkannte Dienstbeschädigung 1 als "Granatsplitterverletzung des linken Kniegelenkes" mit Kausalanteil 1/1 neu bezeichnet.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass als anerkannte Dienstbeschädigung weiterhin das Leiden "Ausgedehnte Rippenfellschwarte links" gelte. Nach den eingeholten und für schlüssig befundenen ärztlichen Sachverständigengutachten sei im Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem Vergleichsbefund vom 14.10.1948 keine maßgebende Veränderung eingetreten. Bei radiologischer und lungenfachärztlicher Untersuchung im Juni 2013 habe es keinen Anhaltspunkt für eine Verschlechterung gegeben und es sei keine Therapie erforderlich gewesen. Die in den vorliegenden Befunden ab 2012 beschriebenen cardiovasculären Veränderungen seien alle altersbedingt und würden in keinem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung stehen.

Es besteht weiters ein Zustand bei praktisch nicht mehr nachweisbarer Splitterverletzung des linken Kniegelenkes, bei guter Funktion desselben. Die Kniegelenke würden beidseits als äußerlich unauffällig beschrieben. Es bestehe allerdings eine hochgradige Achsenfehlstellung der Beinachsen (O-Stellung) im Sinne einer Varusgonarthrose. Da die arthrotischen Veränderungen beide Kniegelenke mindestens gleichermaßen betreffen würden, könne ein kausaler Zusammenhang mit der offenbar folgenlos abgeheilten, oberflächlichen Splitterverletzung nicht hergestellt werden.

Da der Beschwerdeführer seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente habe, sei die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden MdE nicht mehr zulässig. Daher gebühre ihm weiterhin eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes des LKH XXXX vom 01.04.2014 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es bei ihm sehr wohl zu einer Verschlechterung des Zustandes nach ausgedehnter Rippenfellschwarte links gekommen sei. Es bestünden eine verkalkte Pleuraschwarte im linken Mittel- und linken Unterfeld, verkalkte Rundherde betont im linken Mittel- und linken Unterfeld sowie verkalkte Hiluslymphknoten links. Die Veränderungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit postspezifischer Genese. Weiters würden ein geringgradiges Lungenemphysem, narbige Obliteration des linken Randsinus, zarte narbige, fibröse Residuen rechts pulmonal, gering linksventrikulär verbreitertes, kompensiertes Cor und ein thoracales Beklemmungsgefühl vorliegen. Mit zunehmendem Alter sei das Schlafen linksseitig erschwert möglich. Als Beweis wurden der ärztliche Befundbericht des LKH XXXX und ein einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde genannt. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente stattzugeben.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes des LKH römisch 40 vom 01.04.2014 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es bei ihm sehr wohl zu einer Verschlechterung des Zustandes nach ausgedehnter Rippenfellschwarte links gekommen sei. Es bestünden eine verkalkte Pleuraschwarte im linken Mittel- und linken Unterfeld, verkalkte Rundherde betont im linken Mittel- und linken Unterfeld sowie verkalkte Hiluslymphknoten links. Die Veränderungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit postspezifischer Genese. Weiters würden ein geringgradiges Lungenemphysem, narbige Obliteration des linken Randsinus, zarte narbige, fibröse Residuen rechts pulmonal, gering linksventrikulär verbreitertes, kompensiertes Cor und ein thoracales Beklemmungsgefühl vorliegen. Mit zunehmendem Alter sei das Schlafen linksseitig erschwert möglich. Als Beweis wurden der ärztliche Befundbericht des LKH römisch 40 und ein einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde genannt. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente stattzugeben.

Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes waren die Prüfung der durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Einholung eines weiteren Gutachtens der Fachrichtung Pulmologie erforderlich.

medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 24.11.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenheilkunde, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 24.11.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Frühere Erkrankungen: Appendektomie 1945/47 Malaria Pleuritis links.

Granatsplitterverletzung am Kniegelenk links. 1995 XXXX:

Beckenfraktur mit Hüftgelenksverrenkungen rechts, Schulterblattbruch rechts. Rippenserienfakturen rechts. 2008 Augenoperation,

Aortenverkalkung, Carotisstenose. 2014 LKH XXXX:

Unterbauchbeschwerden.

Jetzige Beschwerden: Der Beschwerdeführer gibt bei der Befragung an, unter zunehmenden Atembeschwerden bei jeder Art von körperlicher Anstrengung, wie beim schnellen Gehen, beim Bergauf gehen, beim Stiegensteigen vom Keller in das Parterre und bei Gartenarbeiten, wie beim Laub rechen zu leiden. Er könne auf der linken Seite nicht liegen, weil Druckgefühl und Angst auftrete. Seit 14.10.1948 ist eine Dienstbeschädigung von 40 von 100 durch die verkalkte Pleuraschwarte links und eine Granatsplitterverletzung am linken Knie anerkannt.

Medikation: Bisoprolol, Co-Acetan, Acetan, Thrombo-ASS, Pantoloc, Aglandin, keine Atemmedikamente, insbesondere keine inhalativen Medikamente.

Status: Am Untersuchungstag, dem 24.11.2014, XXXX-jähriger Beschwerdeführer, guter Allgemeinzustand und guter Ernährungszustand (168 cm/81 kg, Body-Mass-Index 29). Haut und sichtbare Schleimhaut gut durchblutet. Während des gesamten Untersuchungsvorganges keine Atembeschwerden, kein Reizhusten, keine periphere Zyanose.

Physikalische Befunde: Perkussion: Sonorer Klopfschall, beide Basen gut verschiebbar.

Auskultation: Vesikuläratmen beidseits, keine pathologischen Nebengeräusche.

Thoraxdurchleuchtung mit elektronischem Bildverstärker und Thoraxröntgen p.a. und seitlich: Beide Zwerchfelle etwas höherstehend, das Herz dadurch quergelagert. Aortensklerose. Postentzündliche Residuen mit verkalkten Pleuraplaques im linken Mittelfeld sowie links basal. Kein Hinweis auf frisch entzündliche Lungenveränderungen.

Lungenfunktionsprüfung in Ruhe: Im altersentsprechenden Normbereich. Die forcierte Vitalkapazität beträgt bei einem Soll von 2,92 Liter 3,13 Liter, das entspricht 107,2 % des Sollwertes. Der Einsekundenwert beträgt bei einem Soll von 2,29 Liter 2,69 Liter, das entspricht 117,5 % des Sollwertes. Der MEF 25 beträgt bei einem Soll von 0,74 Liter 1,25 Liter, das entspricht 168,9 % des Sollwertes. FEV 1%VC 86,01 %.

Bronchospasmolysetest: Kein sicherer Anstieg der exspiratorischen Werte. Die forcierte Vitalkapazität beträgt bei einem Soll von 2,92 Liter 3,11 Liter, das entspricht 106,5 % des Sollwertes. Der Einsekundenwert beträgt bei einem Soll von 2,29 Liter 2,74 Liter, das entspricht 119,7 % des Sollwertes. Der MEF 25 beträgt bei einem Soll von 0,74 Liter 1,66 Liter, das entspricht 224,3 % des Sollwertes. FEV1%VC 88,12 %.

Ganzkörperplethysmographie: Normales ITGV, normales IC, normales RV, normale TLC.

Diffusionsmessung: DLCO mit 94% im Normbereich.

Lungenfunktionsprüfung nach Belastung: Wird wegen der Kniebeschwerden nicht durchgeführt.

Kohlenmonoxid in der Ausatemluft: 0-6 ppm.

Blutgasanalyse in Ruhe: Sauerstoffpartialdruck 84,0 mmHg, Kohlendioxidpartialdruck

28,5 mmHg, Sauerstoffsättigung 96,3 %, AaDO2 27,9 mmHg, BE - 5,11 mmol/L.

Allergietest auf Inhalationsallergene: Bäume negativ, Gräser negativ, Roggen negativ, Kräuter negativ, Katzenhaare negativ, Hundehaare negativ, Meerschweinchenhaare negativ, Schimmelpilze negativ, Hausstaubmilbe negativ, Vorratsmilbe negativ, Kontrollsubstanz negativ.

Beurteilung:

Bei Herrn XXXX, wurde als Dienstbeschädigung 1948 wegen der ausgedehnten kalkdichten Pleuraschwarte links die Richtsatzposition III/a-304 (Adhäsionen oder geringfügige Schwarten ohne oder mit geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung (0- 20), 1/1 kausal mit dem oberen Richtsatzwert von 20 von Hundert anerkannt.Bei Herrn römisch 40 , wurde als Dienstbeschädigung 1948 wegen der ausgedehnten kalkdichten Pleuraschwarte links die Richtsatzposition III/a-304 (Adhäsionen oder geringfügige Schwarten ohne oder mit geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung (0- 20), 1/1 kausal mit dem oberen Richtsatzwert von 20 von Hundert anerkannt.

Wegen Zunahme der Atembeschwerden in den letzten Jahren gegenüber dem Vergleichsbefund vom 14.10.1998 (hier gemeint 14.10.1948) wurde der Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente gestellt.

Im Rahmen der lungenfachärztlichen Begutachtung vom 24.11.2014 ergibt sich nachfolgende Richtsatzeinschätzung:

Als Dienstbeschädigung (§ 4 KOVG 1957) wird festgestellt:Als Dienstbeschädigung (Paragraph 4, KOVG 1957) wird festgestellt:

Normale altersentsprechende Lungenfunktionswerte in Ruhe, normale Blutgasanalysewerte und normale Diffusionswerte bei Pleuraschwarte links.

Richtsatzposition III/a-304, 20 v. H. oberer Richtsatzwert.

Zur Kausalität: Die pleuralen Verschwartungen links basal sind kausal.

Im Vergleich zum Vorbefund vom 14.10.1998 (hier gemeint 14.10.1948), ergibt sich daher keine wesentliche Änderung.

6. Mit Schreiben vom 09.01.2015 wurde dem bevollmächtigte Vertreter und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.6. Mit Schreiben vom 09.01.2015 wurde dem bevollmächtigte Vertreter und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Nachdem der Beschwerdeführer die Bemessung seiner Beschädigtengrundrente als zu gering erachtet hat, war diese neuerlich zu prüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.01.1950 im Bezug einer Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H.

1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 40 v.H. liegen weiterhin vor.

Eine für die Höhe der Grundrente maßgebende Verschlimmerung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung kann nicht festgestellt werden.

1.3. Der Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente ist am 28.06.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellung zum Bezug der Beschädigtenrente basiert auf der unstrittigen Aktenlage.

Zu 1.2.) Die von der belangten Behörde und das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten sind in Zusammenschau schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX,Die der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ,

Dr. XXXX und Dr. XXXX mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

In den eingeholten Sachverständigengutachten wird schlüssig dargestellt, dass die anerkannte Dienstbeschädigung "Verformende Veränderung im linken Kniegelenk nach Splitterverletzung" eine Verbesserung erfahren hat, da ein Zustand bei praktisch nicht mehr nachweisbarer Splitterverletzung des linken Kniegelenkes, bei guter Funktion desselben, besteht und beide Kniegelenke sich äußerlich unauffällig darstellen. Die vorliegenden arthrotischen Veränderungen betreffen beide Kniegelenke gleichermaßen und es kann somit kein kausaler Zusammenhang mit der folgenlos abgeheilten oberflächlichen Splitterverletzung hergestellt werden. Auch wurde dies vom Beschwerdeführer im Beschwerdevorbringen nicht bestritten.

Das Vorbringen, dass sich beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung des kausalen Leidens "Rippenfellschwarte links" ergeben hat, konnte auch durch das nunmehr zusätzlich eingeholte Sachverständigengutachten der Fachrichtung Lungenheilkunde in Zusammenschau mit den durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten nicht bestätigt werden, da normale altersentsprechende Lungenfunktionswerte in Ruhe, normale Blutgasanalysewerte und normale Diffusionswerte vorliegen. Auch ist in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als bei den Begutachtungen zur Beurteilung kam. So wird im Thoraxröntgen vom 03.06.2013 die bekannte teilverkalkte Rippenfellschwarte beschrieben und nach lungenfachärztlichem Befund vom 13.06.2013 ist keine Therapie erforderlich.

Auch wird in den der Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten schlüssig dargestellt, dass es sich bei den weiteren beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen um altersbedingte Leiden handelt, welche in keinem kausalen Zusammenhang mit den anerkannten Dienstbeschädigungen stehen.

Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Einwendungen vorgebracht.

Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Sachverständigengutachten daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 28.06.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. (§ 1 Abs. 1 KOVG 1957)Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. (Paragraph eins, Absatz eins, KOVG 1957)

Den nach Abs. 1 Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt, 1. deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, BGBl. II Nr.250) eingetreten ist;Den nach Absatz eins, Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt, 1. deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.250) eingetreten ist;

2. deren Gesundheitsschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz für anwendbar erklärt hatten, zu entschädigen war;

3. die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;3. die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;

4. die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben. (§ 1 Abs. 2 KOVG 1957)4. die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben. (Paragraph eins, Absatz 2, KOVG 1957)

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen. (§ 4 Abs. 1 KOVG 1957)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 18, 19,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen. (Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957)

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (§ 7 Abs. 1 KOVG 1957)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (Paragraph 7, Absatz eins, KOVG 1957)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen (§ 7 Abs. 2 KOVG 1957)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) verbindliche Richtsätze aufzustellen (Paragraph 7, Absatz 2, KOVG 1957)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.. (§ 9 Abs. 1 KOVG 1957)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.. (Paragraph 9, Absatz eins, KOVG 1957)

Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet. (§ 52 Abs. 2 KOVG 1957)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet. (Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957)

Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden (§ 52 Abs. 4 KOVG 1957)Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraphen 7, 8,) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden (Paragraph 52, Absatz 4, KOVG 1957)

Gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 14.10.1948 konnte eine Verbesserung der anerkannten Dienstbeschädigung "Granatsplitterverletzung des linken Kniegelenkes" objektiviert werden, welche die Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß

§ 7 KOVG 1957 für diese Gesundheitsschädigung auf null (0) vH. bedingt. GemäßParagraph 7, KOVG 1957 für diese Gesundheitsschädigung auf null (0) vH. bedingt. Gemäß

§ 52 Abs. 4 KOVG 1957 ist jedoch weiterhin Beschädigtenrente nach einer MdE vonParagraph 52, Absatz 4, KOVG 1957 ist jedoch weiterhin Beschädigtenrente nach einer MdE von

40 (vierzig) vH zu leisten.

Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass sich gegenüber dem angeführten Vergleichsgutachten im Leidenszustand der anerkannten Dienstbeschädigung "Ausgedehnte Rippenfellschwarte links ohne cardiopulmonale Funktionseinschränkung" keine Änderung im Sinn einer Verschlimmerung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben hat.

Da somit die Voraussetzung für eine Neubemessung der Beschädigtengrundrente nicht vorliegt war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Gesundheitszustand,
Kausalität, Neubewertung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2007695.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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