RS Vwgh 2008/9/9 2005/06/0125

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DSG 2000 §27 Abs1;
DSG 2000 §27 Abs4;
DSG 2000 §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung kommt nur dann und so lange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde, es besteht nicht das Recht auf eine bloß nachträgliche Feststellung, dass in der Zwischenzeit bereits gelöschte Daten in einem davor liegenden Zeitraum nicht gelöscht worden waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125, und vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0167).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060125.X02

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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