RS Vwgh 2008/9/9 2007/06/0061

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62;
StVG §116 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Erfolgt die Verkündung des Straferkenntnisses nicht durch das in § 116 Abs. 4 StVG vorgesehene Organ kann von einer wirksamen Verkündung bzw. mündlichen Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Rede sein. Eine solche Zurkenntnisbringung des Straferkenntnisses durch einen anderen Organwalter stellt sich als bloße Mitteilung von einem Straferkenntnis dar, die Partei muss dabei nicht davon ausgehen, dass damit ein Straferkenntnis mündlich erlassen werden soll.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060061.X03

Im RIS seit

17.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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