Entscheidungsdatum
23.02.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 213 2101250-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch GLO Gößeringer Löscher Oman Rechtsanwälte GmbH, 9020 Klagenfurt, Heuplatz 2, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Kärnten, Ergänzungsabteilung, vom 14.01.2015, Grundbuchnummer: K/86/09/01/40, betreffend Einberufung zu einer Milizübung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch GLO Gößeringer Löscher Oman Rechtsanwälte GmbH, 9020 Klagenfurt, Heuplatz 2, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Kärnten, Ergänzungsabteilung, vom 14.01.2015, Grundbuchnummer: K/86/09/01/40, betreffend Einberufung zu einer Milizübung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl vom 14.01.2015 für den Zeitraum vom 23.03.2015 bis 28.03.2015 zu einer Milizübung einberufen, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Sie werden zu einer Milizübung vom 23.03.2015 bis 28.03.2015 einberufen. Sie haben sich am 23.03.2015 bis spätestens 08:00 Uhr bei(m) 3.JgKp/JgB K in 9710 Feistritz an der Drau, TÜPL MARWIESEN, Pöllan einzufinden.
Ausbildungszweck dieser Milizübung: Ausübung der Einsatzfunktion in der EOrg
Dieser Einberufungsbefehl verliert jedoch seine Rechtswirksamkeit, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliegt.
Rechtsgrundlage:
§§ 21, 61 Abs. 3 und 24, sowie 26 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung."Paragraphen 21, 61, Absatz 3 und 24, sowie 26 des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 61 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 Offiziere des Milizstandes, sowie sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses (als Berufsoffizier, als Militärperson, als Beamte oder Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion oder Militär-Vertragsbediensteter) angehört oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Milizübungen herangezogen werden können.In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 3, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 Offiziere des Milizstandes, sowie sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses (als Berufsoffizier, als Militärperson, als Beamte oder Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion oder Militär-Vertragsbediensteter) angehört oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Milizübungen herangezogen werden können.
Gemäß Artikel VII BGBl. Nr. 577/1983 würden hinsichtlich der zeitverpflichteten Soldaten, der Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes in einer Offiziersfunktion verwendet wurden, sowie der Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst geleistet haben, die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 weiter in Kraft bleiben. Der Beschwerdeführer zähle zu dem vom § 61 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 erfassten Personenkreis. Die militärischen Erfordernisse seien darin gelegen, dass der in seiner Einsatzeinheit eine Funktion auszuüben haben, für die kein anderer Wehrpflichtiger zur Verfügung stehe, deren Besetzung jedoch für die Erhaltung des Einsatzwertes des Bundesheeres erforderlich sei.Gemäß Artikel römisch sieben Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983, würden hinsichtlich der zeitverpflichteten Soldaten, der Personen, die nach Paragraph 12, des Wehrgesetzes in einer Offiziersfunktion verwendet wurden, sowie der Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst geleistet haben, die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3, des Wehrgesetzes 2001 weiter in Kraft bleiben. Der Beschwerdeführer zähle zu dem vom Paragraph 61, Absatz 3, des Wehrgesetzes 2001 erfassten Personenkreis. Die militärischen Erfordernisse seien darin gelegen, dass der in seiner Einsatzeinheit eine Funktion auszuüben haben, für die kein anderer Wehrpflichtiger zur Verfügung stehe, deren Besetzung jedoch für die Erhaltung des Einsatzwertes des Bundesheeres erforderlich sei.
Gegen diesen Einberufungsbefehl erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er seit dem 01.11.2012 in einem aufrechten Dienstverhältnis als Personenschützer bei der XXXX stehe. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte die Erbringung von Chauffeur- und Objektschutzleistungen, wie auch sämtliche damit im Zusammenhang stehenden oder sonst zugewiesenen Tätigkeiten. Er sei unter anderem mit der Bewachung und Begleitung von Personen sowie mit der Sicherstellung ihrer körperlichen Unversehrtheit beauftragt und habe in diesem Zusammenhang auch Objektschutzleistungen zu erbringen.Gegen diesen Einberufungsbefehl erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er seit dem 01.11.2012 in einem aufrechten Dienstverhältnis als Personenschützer bei der römisch 40 stehe. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte die Erbringung von Chauffeur- und Objektschutzleistungen, wie auch sämtliche damit im Zusammenhang stehenden oder sonst zugewiesenen Tätigkeiten. Er sei unter anderem mit der Bewachung und Begleitung von Personen sowie mit der Sicherstellung ihrer körperlichen Unversehrtheit beauftragt und habe in diesem Zusammenhang auch Objektschutzleistungen zu erbringen.
Im Rahmen seines Dienstverhältnisses werde er nach strengen zeitlichen Vorausplanungen eingesetzt. Der Einsatzbereich umfasse sowohl das Bundesgebiet als auch fallweise ausländische Einsatzgebiete. Es verstehe sich von selbst, dass der Einsatz seiner Person umfangreicher und zeitlich intensiver Vorausplanungen bedürfe. Vor allem deswegen, weil im Zusammenhang mit dem Führen und Verwenden von Schusswaffen unterschiedliche gesetzliche Regelungen zu beachten bzw. gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen seien.
Die Diensteinteilung erfolgte im Bereich seiner Arbeitgeberin im Voraus, dies über einen Zeitraum von mehreren Wochen. Er sei erstmals im Dezember 2014 informell benachrichtigt worden, dass allenfalls eine Einberufung zu einer Milizübung erfolgen könne. Aufgrund dieser vorerst nur informellen Mitteilung sei keine Änderung der bereits erstellten Dienstpläne erfolgt.
Erst mit dem nunmehr bekämpften Einberufungsbefehl habe er in rechtsverbindlicher Weise erfahren, dass er zur gegenständlichen Übung einberufen werde. Seine Teilnahme an dieser Übung würde umfangreiche Umstellungen sämtlicher für diesen Zeitraum erstellten Dienst- und Einsatzpläne seiner Arbeitgeberin bedingen. Aufgrund der vorgesehenen Dienstplanung sowie der Personalressourcen erscheine aus heutiger Sicht ein Ausfall seiner Person in diesem Zeitraum nicht möglich zu sein. In der Kalenderwoche beginnend ab 23.03.2015 würden Gremiumssitzungen von mit der XXXX verbundenen Gesellschaften stattfinden. Eine der ihm anvertrauten Schutzbefohlenen habe dabei zwingend anwesend zu sein. Diese Sitzungen seien unaufschiebbar und würden seit Monaten feststehen. Er sei ab 19.03.2015 bis einschließlich 25.03.2015 durchgehend zur Dienstverrichtung eingeteilt.Erst mit dem nunmehr bekämpften Einberufungsbefehl habe er in rechtsverbindlicher Weise erfahren, dass er zur gegenständlichen Übung einberufen werde. Seine Teilnahme an dieser Übung würde umfangreiche Umstellungen sämtlicher für diesen Zeitraum erstellten Dienst- und Einsatzpläne seiner Arbeitgeberin bedingen. Aufgrund der vorgesehenen Dienstplanung sowie der Personalressourcen erscheine aus heutiger Sicht ein Ausfall seiner Person in diesem Zeitraum nicht möglich zu sein. In der Kalenderwoche beginnend ab 23.03.2015 würden Gremiumssitzungen von mit der römisch 40 verbundenen Gesellschaften stattfinden. Eine der ihm anvertrauten Schutzbefohlenen habe dabei zwingend anwesend zu sein. Diese Sitzungen seien unaufschiebbar und würden seit Monaten feststehen. Er sei ab 19.03.2015 bis einschließlich 25.03.2015 durchgehend zur Dienstverrichtung eingeteilt.
Darüber hinaus stünden der gegenständlichen Einberufung auch familiäre Interessen entgegen: So errichte er derzeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus in XXXX. Gerade nach dem bevorstehenden in der kalten Jahreszeit, insbesondere ab ca. Mitte März 2015 stehe die Fertigstellung durch den Bauträger sowie die damit verbundene Abnahme an; hinzu kämen noch notwendige Fertigstellungsarbeiten im Zusammenhang mit der Einfahrt, im Carport, sowie den Außenanlagen, wie auch behördliche Wege, welche allesamt von ihm persönlich wahrzunehmen seien.Darüber hinaus stünden der gegenständlichen Einberufung auch familiäre Interessen entgegen: So errichte er derzeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus in römisch 40 . Gerade nach dem bevorstehenden in der kalten Jahreszeit, insbesondere ab ca. Mitte März 2015 stehe die Fertigstellung durch den Bauträger sowie die damit verbundene Abnahme an; hinzu kämen noch notwendige Fertigstellungsarbeiten im Zusammenhang mit der Einfahrt, im Carport, sowie den Außenanlagen, wie auch behördliche Wege, welche allesamt von ihm persönlich wahrzunehmen seien.
Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass sowohl in wirtschaftlicher, als auch familiäre Hinsicht besonders rücksichtswürdige Interessen gegen die gegenständliche Einberufung bestehen würden. Er beantrage daher den bekämpften Einberufungsbefehl ersatzlos aufzuheben und ihm von der Leistung der gegenständlichen Milizübung in der Zeit vom 23.03.2015 bis 28.03.2015 zu befreien.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seiner Dienstgeberin vom 10.02.2015 vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.03.2015 bis einschließlich 27.03.2015 für die Erbringung von Personenschutzleistungen eingeteilt sei. Der Dienstplan die unaufschiebbaren Gremiumssitzungen in der Woche ab 23.03.2015 würden seit längerem feststehen. Dem Beschwerdeführer sei eine eingeschränkten Personalressourcen bekannt. Aufgrund des notwendigen besonderen Vertrauensverhältnisses und aus Sicherheitsgründen seine externe Vergabe dieser Personenschutzleistungen ausgeschlossen. Aus diesem Grund sei seine dienstliche Verrichtung in diesem Zeitraum notwendig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 26 WehrG lautet:Paragraph 26, WehrG lautet:
"Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus(2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."
Im vorliegenden Fall sieht der Beschwerdeführer ein besonders rücksichtswürdiges Interesse darin, dass er während des Zeitraumes der in Rede stehenden Milizübung als Personenschützer unabkömmlich sei. Er begründet dies mit dem Umstand, dass während des fraglichen Zeitraumes Gremiumssitzungen von Gesellschaften, die mit seiner Arbeitgeber verbunden seien, stattfinden würden. Die entsprechenden Diensteinteilungen seien bereits getroffen worden und könnten wegen beschränkter Personalressourcen sowie aus Sicherheitsgründen nicht mehr geändert werden.
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass ab Mitte März 2015 sein Einfamilienhaus durch den Bauträger fertig gestellt werde und abzunehmen sei. Hinzu kämen noch diverse Fertigstellungsarbeiten sowie behördliche Wege, die von ihm persönlich wahrzunehmen seien.
Dieses Vorbringen geht ins Leere: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1. Z. 2 WehrG angesehen werden. (VwGH, 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096 mwN). Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die oben erwähnte Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt mit der - unstrittig - im Dezember 2014 erfolgten Vorverständigung des BF von der beabsichtigten Einberufung zur Milizübung anzusetzen.Dieses Vorbringen geht ins Leere: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG angesehen werden. (VwGH, 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096 mwN). Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die oben erwähnte Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt mit der - unstrittig - im Dezember 2014 erfolgten Vorverständigung des BF von der beabsichtigten Einberufung zur Milizübung anzusetzen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweisen sich die vom BF vorgebrachten wirtschaftlichen Interessen als nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Ab.1 Z.2 WehrG. Im vorliegenden Fall kann auch nicht übersehen werden, dass die in Rede stehende Milizübung nur acht Tage dauert. Da der Beschwerdeführer schon seit Dezember 2014 mit der Einberufung zu dieser Übung rechnen musste, war es ihm - im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - sehr wohl zumutbar bei seinen beruflichen Dispositionen auf die ihn treffenden wehrrechtlichen Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. Diesem Ergebnis steht auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung seiner Dienstgeberin vom 10.02.2015 nicht entgegen. Eine professionelle Dienstplanung muss auch den Fall berücksichtigen, dass ein zum Dienst eingeteilter Personenschützer - beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen - ausfällt. Dies muss auch für den Fall gelten, dass ein Personenschützer an einer Milizübung teilnehmen muss. Im Anlassfall ist es angesichts einer Vorlaufzeit mehr als 2 Monaten durchaus zumutbar bei der Erstellung der Dienstpläne auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Milizübung Bedacht zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z.2 WehrG ins treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass angesichts des kurzen Zeitraums der in Rede stehenden Übung nicht davon auszugehen ist, dass es bei der Errichtung seines Eigenheims der durch zu nennenswerten Verzögerungen kommt. Darüber hinaus hat er selbst vorgebracht, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin dieses Haus errichtet. Allfällige Termine während des Übungszeitraums könnten daher auch von dieser wahrgenommen werden.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweisen sich die vom BF vorgebrachten wirtschaftlichen Interessen als nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Ab.1 Ziffer 2, WehrG. Im vorliegenden Fall kann auch nicht übersehen werden, dass die in Rede stehende Milizübung nur acht Tage dauert. Da der Beschwerdeführer schon seit Dezember 2014 mit der Einberufung zu dieser Übung rechnen musste, war es ihm - im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - sehr wohl zumutbar bei seinen beruflichen Dispositionen auf die ihn treffenden wehrrechtlichen Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. Diesem Ergebnis steht auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung seiner Dienstgeberin vom 10.02.2015 nicht entgegen. Eine professionelle Dienstplanung muss auch den Fall berücksichtigen, dass ein zum Dienst eingeteilter Personenschützer - beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen - ausfällt. Dies muss auch für den Fall gelten, dass ein Personenschützer an einer Milizübung teilnehmen muss. Im Anlassfall ist es angesichts einer Vorlaufzeit mehr als 2 Monaten durchaus zumutbar bei der Erstellung der Dienstpläne auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Milizübung Bedacht zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG ins treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass angesichts des kurzen Zeitraums der in Rede stehenden Übung nicht davon auszugehen ist, dass es bei der Errichtung seines Eigenheims der durch zu nennenswerten Verzögerungen kommt. Darüber hinaus hat er selbst vorgebracht, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin dieses Haus errichtet. Allfällige Termine während des Übungszeitraums könnten daher auch von dieser wahrgenommen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
Schlagworte
Aufschub, Befreiungsgründe, besonders rücksichtswürdigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2101250.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015