RS Vwgh 2008/9/10 2008/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §77 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc;

Rechtssatz

Die behaupteten unzumutbaren Belästigungen gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. c UVPG 2000 waren im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich diese durch die Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050009.X02

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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