TE Vfgh Beschluss 1987/2/28 G161/86

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Veröffentlicht am 28.02.1987
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art89 Abs2 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Verfahrenshilfe für einen Individualantrag auf Aufhebung des §78 Abs2 KO beantragt; Antrag auf Aufhebung der Postsperre zulässig und bereits gestellt - Aussichtslosigkeit des Individualantrages; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe beantragt der Einschreiter, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf "Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des §78/2 KO bezüglich der Postsperre bei Konkursen" zu bewilligen.

Seit 17. Juli 1985 werde diese Bestimmung gegen ihn ohne Fällung einer richterlichen Entscheidung angewendet und hiedurch sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Briefgeheimnis verletzt; die Bestimmung verstoße auch gegen die Unschuldsvermutung, weil durch die Postsperre dem unbescholtenen Gemeinschuldner unterstellt werde, strafbare Handlungen begehen und dem Masseverwalter die Post vorenthalten zu wollen.

2. Der VfGH hat zur Beurteilung der Prozeßaussichten die Akten der über den Einschreiter eingeleiteten Konkursverfahren beigeschafft und hieraus folgende Feststellungen getroffen:

Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 17. Juli 1985 wurde der Konkurs über das Vermögen der W P, Hoch- und Tiefbaugesellschaft m.b.H. & Co KG, sowie über das Vermögen der W P, Hoch- und Tiefbaugesellschaft mit beschränkter Haftung, zu Zlen. S 45,46/85 eröffnet; mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 22. Oktober 1985 wurde der Konkurs über das Vermögen des Dipl.Ing. W P zur Z S 74/85 eröffnet. Im Zuge der Konkursverfahren stellte der Einschreiter - er ist Geschäftsführer der im Konkurs befindlichen Firmen - unter Berufung auf §78 Abs2 Konkursordnung jeweils den Antrag auf Aufhebung der Postsperre; der Masseverwalter habe diesbezüglich bereits beim Konkurskommissär angefragt, weil er eine Postsperre für die Abwicklung des persönlichen Konkurses des Einschreiters nicht mehr für notwendig halte; aber auch für die Firmenkonkurse bestehe keine Notwendigkeit für eine Postsperre mehr, da eine Geschäftstätigkeit nicht mehr ausgeübt werde. Der Einschreiter ersuche auch zu untersuchen, "ob der §78 KO hinsichtlich der Postsperre nicht überhaupt verfassungswidrig" sei.

Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 5. September 1986 wurde im Konkursverfahren zu den Zlen. S 45,46/85 der Antrag des Dipl.Ing. W P auf Aufhebung der Postsperre abgewiesen, weil sie weiterhin dringend geboten sei; da es sich bei der Gemeinschuldnerin um eine Gesellschaft handle, sei das Vorhandensein von Privatpost ausgeschlossen, sodaß auch eine teilweise Aufhebung der Postsperre nicht in Frage komme. Den von Dipl.Ing. W P eingebrachten Rekursen wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 21. November 1986,

Z4 R 338,339,340,341/86, keine Folge gegeben. Die Postsperre sei zur Verwaltung und Verwertung des Konkursvermögens notwendig, andere Sendungen müßten den Gemeinschuldnerinnen ohnedies ausgefolgt werden. Mit einem weiteren Beschluß des Kreisgerichtes Wels wurde auch im Konkursverfahren zu Z S 74/85 der Antrag des Dipl.Ing. W P auf Aufhebung der Postsperre abgewiesen, weil kein wie immer gearteter Anlaß hiezu vorliege. Vielmehr stellten die Versuche des Gemeinschuldners, die Masseverwertung in seine Hände zu nehmen, einen besonderen Grund dar, die Postsperre beizubehalten.

3. §78 Abs2 Konkursordnung, RGBl. 337/1914 idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370, lautet: 3. §78 Abs2 Konkursordnung, RGBl. 337/1914 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 370, lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Das Gericht hat zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeindschuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind."

4. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage hat der VfGH erwogen:

Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art140 B-VG ist, daß die bekämpfte Gesetzesstelle für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (vgl. VfSlg. 8009/1977). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüberhinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar durch das Gesetz selbst tatsächlich erfolgt ist, daß dieser Eingriff nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, daß die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden und daß dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 9724/1983). Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art140 B-VG ist, daß die bekämpfte Gesetzesstelle für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist vergleiche VfSlg. 8009/1977). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüberhinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar durch das Gesetz selbst tatsächlich erfolgt ist, daß dieser Eingriff nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, daß die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden und daß dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht vergleiche VfSlg. 9724/1983).

Dem Einschreiter steht - wie sich aus der in Punkt 3. wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmung ergibt - ein solcher Weg zur Verfügung; er kann nämlich die Aufhebung der Postsperre beantragen; aus den beigeschafften Konkursakten geht hervor - siehe Punkt 2. -, daß er einen solchen Antrag auch bereits gestellt hat, der Gegenstand einer Beschlußfassung des Gerichtes erster Instanz und im Verfahren S 45,46/85 auch eines Rechtsmittelgerichtes war. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG ist ein Rechtsmittelgericht, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes hegen sollte, zur entsprechenden Anrufung des VfGH verpflichtet (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, zuletzt VfGH 27.9.1986 G7/86). Ein Individualantrag ist daher nicht zulässig; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (VfSlg. 8312/1978, 8594/1979, 9583/1982, 10251/1984). Dem Einschreiter steht - wie sich aus der in Punkt 3. wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmung ergibt - ein solcher Weg zur Verfügung; er kann nämlich die Aufhebung der Postsperre beantragen; aus den beigeschafften Konkursakten geht hervor - siehe Punkt 2. -, daß er einen solchen Antrag auch bereits gestellt hat, der Gegenstand einer Beschlußfassung des Gerichtes erster Instanz und im Verfahren S 45,46/85 auch eines Rechtsmittelgerichtes war. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG ist ein Rechtsmittelgericht, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes hegen sollte, zur entsprechenden Anrufung des VfGH verpflichtet vergleiche VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, zuletzt VfGH 27.9.1986 G7/86). Ein Individualantrag ist daher nicht zulässig; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (VfSlg. 8312/1978, 8594/1979, 9583/1982, 10251/1984).

5. Die vom Antragsteller angestrebte Antragstellung erweist sich somit als offenbar aussichtslos. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G161.1986

Dokumentnummer

JFT_10129772_86G00161_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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