RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0120

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §107;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §11 Abs4;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §48 Abs3;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §61 Abs5;

Rechtssatz

Was als "Einkommen" iSd Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zu verstehen ist, wird in § 2 Z. 14 leg. cit. definiert. Sozialhilfeleistungen sind keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG, vielmehr handelt es sich um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z. 14 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgeschlossen ist.

Familienbeihilfe, Pflegegeld und Sozialhilfe, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, zählen nicht zum Einkommen (Hinweis auf Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, 23). Diese Autoren stellen - im Zusammenhang mit § 48 Abs. 3 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, der auf § 11 Abs. 4 WWFSG verweist und inhaltlich dem § 61 Abs. 5 WWFSG entspricht - auch klar (Seite 126), dass die Mietbeihilfe des Landes Wien im Rahmen der Sozialhilfekompetenz erst dann gewährt wird, wenn weder auf Mietzinsbeihilfe (nach § 107 EStG) noch auf Wohnbeihilfe (gemeint: nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) Anspruch besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050120.X01

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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