Entscheidungsdatum
02.03.2015Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
W229 1423873-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL über den Fristsetzungsantrag des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard W Daigenault, eingelangt am 27.02.2015, Zl. W229 1423873-1/15, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 11 02.671-BAW, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Eduard W Daigenault, eingelangt am 27.02.2015, Zl. W229 1423873-1/15, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 11 02.671-BAW, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 29.12.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.01.2012, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 11 02.671-BAW. Mit Schriftsatz vom 27.02.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.12.2011 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W229 1423873-1/14E, am 24.02.2015 entschieden. Der Beschluss, mit welchem der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax zugestellt. Der Nachweis über die Zustellung an den Beschwerdeführer liegt derzeit noch nicht vor.Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.12.2011 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W229 1423873-1/14E, am 24.02.2015 entschieden. Der Beschluss, mit welchem der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax zugestellt. Der Nachweis über die Zustellung an den Beschwerdeführer liegt derzeit noch nicht vor.
Gemäß § 30a Abs 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers bereits mit Beschluss vom 24.02.2015, Zl. W229 1423873-1/14E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers bereits mit Beschluss vom 24.02.2015, Zl. W229 1423873-1/14E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W229.1423873.1.01Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015