RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z11;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0202, wurde ausgeführt, dass unter einem Gehweg im Sinne des § 15 Abs. 3 Wr VeranstaltungsG nicht nur der Weg verstanden werden kann, der unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften gewählt werden muss. Weiters wurde gesagt, dass unter einem "Gehweg" im Sinne dieser Bestimmung eine von den Eingängen und Ausgängen der in die Betrachtung einzubeziehenden Orte zu messende Wegstrecke zu verstehen ist, nicht aber etwa ein "Gehweg" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 11 StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050112.X02

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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