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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z11;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0202, wurde ausgeführt, dass unter einem Gehweg im Sinne des § 15 Abs. 3 Wr VeranstaltungsG nicht nur der Weg verstanden werden kann, der unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften gewählt werden muss. Weiters wurde gesagt, dass unter einem "Gehweg" im Sinne dieser Bestimmung eine von den Eingängen und Ausgängen der in die Betrachtung einzubeziehenden Orte zu messende Wegstrecke zu verstehen ist, nicht aber etwa ein "Gehweg" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 11 StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050112.X02Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008