TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/2 W151 2005249-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2015
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Entscheidungsdatum

02.03.2015

Norm

BMSVG §52
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §2 Abs4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §27a
GSVG §27d
GSVG §35
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BMSVG § 52 heute
  2. BMSVG § 52 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BMSVG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BMSVG § 52 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 27 heute
  2. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.8999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. GSVG § 27 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. GSVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GSVG § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. GSVG § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. GSVG § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. GSVG § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. GSVG § 27 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  15. GSVG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  16. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  17. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. GSVG § 27 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  19. GSVG § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  20. GSVG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2000
  23. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  28. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. GSVG § 27 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. GSVG § 27a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015
  1. GSVG § 27d gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 35 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. GSVG § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  15. GSVG § 35 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. GSVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

W151 2005249-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX vom 23.12.2013, wohnhaft XXXX Wien, VSNR XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 06.12.2013, wegen §§ 2 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 1 Z 6, 25, 25a, 27, 27a, 27d, 35 GSVG und §§ 49, 52 BMSVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 vom 23.12.2013, wohnhaft römisch 40 Wien, VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 06.12.2013, wegen Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, 4, Absatz eins, Ziffer 6, 25, 25 a, 27, 27 a, 27 d, 35, GSVG und Paragraphen 49, 52, BMSVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.g.g.F. unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.g.g.F. unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit dem Bescheid vom 06.12.2013 im Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, Frau XXXX VSNR XXXX, (in der Folge: BF) vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters wurde im Spruchpunkt II. festgestellt, dass die monatlichen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2009 in der Pensionsversicherung € 612,42, für das Jahr 2010 €Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit dem Bescheid vom 06.12.2013 im Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 VSNR römisch 40 , (in der Folge: BF) vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Weiters wurde im Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die monatlichen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2009 in der Pensionsversicherung € 612,42, für das Jahr 2010 €

871,45, für das Jahr 2011 € 1.382,90, für die Krankenversicherung im Jahr 2009 € 299,88, für die Krankenversicherung 2010 € 651,30 und für die Krankenversicherung 2011 € 1.294,98 betragen. Im Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die BF verpflichtet ist, für den Zeitraum 2009 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von € 97,99, für 2010 in Höhe von € 141,61 und für 2011 in Höhe von € 242,00 zu entrichten. Weiters wurde festgestellt, dass als monatliche Beiträge für die Krankenversicherung im Jahr 2009 in Höhe von € 22,94, für das Jahr 2010 in Höhe von € 49,83 und für 2011 in Höhe von € 99,06 zu entrichten seien. Im Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass ein monatlicher Beitragszuschlag für das Jahr 2009 in Höhe von € 13,47, für 2010 in Höhe von € 19,37 und für 2011 in Höhe von € 31,72 zu entrichten sei. Im Spruchpunkt V. wurde die BF verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten für das Jahr 2009 in Höhe von € 9,37, für 2010 in Höhe von € 13,33 und für das Jahr 2011 in Höhe von € 21,16.871,45, für das Jahr 2011 € 1.382,90, für die Krankenversicherung im Jahr 2009 € 299,88, für die Krankenversicherung 2010 € 651,30 und für die Krankenversicherung 2011 € 1.294,98 betragen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die BF verpflichtet ist, für den Zeitraum 2009 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von € 97,99, für 2010 in Höhe von € 141,61 und für 2011 in Höhe von € 242,00 zu entrichten. Weiters wurde festgestellt, dass als monatliche Beiträge für die Krankenversicherung im Jahr 2009 in Höhe von € 22,94, für das Jahr 2010 in Höhe von € 49,83 und für 2011 in Höhe von € 99,06 zu entrichten seien. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass ein monatlicher Beitragszuschlag für das Jahr 2009 in Höhe von € 13,47, für 2010 in Höhe von € 19,37 und für 2011 in Höhe von € 31,72 zu entrichten sei. Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde die BF verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten für das Jahr 2009 in Höhe von € 9,37, für 2010 in Höhe von € 13,33 und für das Jahr 2011 in Höhe von € 21,16.

Die BF habe mit Schreiben vom 15.07.2013 die Ausnahme von der Pflichtversicherung (§ 273 Abs. 8 GSVG idF 23. Nov. §276 Abs. 5 GSVG) aufgrund der bei ihr zur Anwendung kommenden Altersausnahme beantragt, da sie Jahrgang 1944 sei.Die BF habe mit Schreiben vom 15.07.2013 die Ausnahme von der Pflichtversicherung (Paragraph 273, Absatz 8, GSVG in der Fassung 23. Nov. §276 Absatz 5, GSVG) aufgrund der bei ihr zur Anwendung kommenden Altersausnahme beantragt, da sie Jahrgang 1944 sei.

Die SVA ging im beschwerdegegenständlichen Bescheid für den Zeitraum 2009 bis 2011 jedoch von der Nichtanwendung der Altersausnahme aus.

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu Spruchpunkt I. aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, sofern deren Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigen, unterliegen. Bezüglich der Art und der Höhe der Einkünfte bestehe eine Bindung an die Feststellung der Steuerbehörde. Gemäß § 273 Abs. 8 GSVG, BGBl I Nr. 139/1998, seien von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht haben. Dies gelte jedoch nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 ASVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert seien. Gemäß den Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1998 trat gemäß § 276 Abs. 5 GSVG die Bestimmung in Kraft, dass für Personen, die durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, § 273 Abs. 7 und 8 GSVG mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass jeweils an die Stelle des 01.01.1998 der 01.01.2000 trete. Weiters wurde ausgeführt, dass diese Ausnahmebestimmung auf Kommanditisten anzuwenden sei und an die Stelle des 1. Jänners 1998 der 1. Jänner 2000 trete, sowie auf Künstler und Vortragende in der Erwachsenenbildung und außerordentliche Mitglieder der Ärztekammer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Jänners 2000 der 1. Jänner 2001 (für Kunstschaffende) und der 1. August 1999 (für Vortragende in der Erwachsenenbildung) bzw. der 11. November 1998 für die außerordentlichen Mitglieder nach dem Ärztegesetz trete. Im Falle der BF gelange jedoch die Ausnahmebestimmung des § 273 Abs. 8 GSVG deswegen nicht zur Anwendung, da sie zum 01.01.1998 nicht das 55. Lebensjahr vollendet habe, weiters sei die Ausnahmebestimmung gemäß § 276 Abs. 5 GSVG, nämlich die Verschiebung des Stichtages vom 01.01.1998 auf den 01.01.2000, nicht anwendbar, da diese Bestimmung nicht auf die Berufsgruppe der freien Journalisten anzuwenden sei. Eine Altersausnahme liege daher im konkreten Fall nicht vor und die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe daher für den bescheidgegenständlichen Zeitraum zu Recht. Auf Basis des § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausches seien der SVA auch die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 übermittelt worden, wonach für 2009 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von €Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, sofern deren Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigen, unterliegen. Bezüglich der Art und der Höhe der Einkünfte bestehe eine Bindung an die Feststellung der Steuerbehörde. Gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, seien von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht haben. Dies gelte jedoch nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 4, Absatz 3, ASVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert seien. Gemäß den Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, trat gemäß Paragraph 276, Absatz 5, GSVG die Bestimmung in Kraft, dass für Personen, die durch die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, Paragraph 273, Absatz 7 und 8 GSVG mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass jeweils an die Stelle des 01.01.1998 der 01.01.2000 trete. Weiters wurde ausgeführt, dass diese Ausnahmebestimmung auf Kommanditisten anzuwenden sei und an die Stelle des 1. Jänners 1998 der 1. Jänner 2000 trete, sowie auf Künstler und Vortragende in der Erwachsenenbildung und außerordentliche Mitglieder der Ärztekammer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Jänners 2000 der 1. Jänner 2001 (für Kunstschaffende) und der 1. August 1999 (für Vortragende in der Erwachsenenbildung) bzw. der 11. November 1998 für die außerordentlichen Mitglieder nach dem Ärztegesetz trete. Im Falle der BF gelange jedoch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 273, Absatz 8, GSVG deswegen nicht zur Anwendung, da sie zum 01.01.1998 nicht das 55. Lebensjahr vollendet habe, weiters sei die Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 276, Absatz 5, GSVG, nämlich die Verschiebung des Stichtages vom 01.01.1998 auf den 01.01.2000, nicht anwendbar, da diese Bestimmung nicht auf die Berufsgruppe der freien Journalisten anzuwenden sei. Eine Altersausnahme liege daher im konkreten Fall nicht vor und die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehe daher für den bescheidgegenständlichen Zeitraum zu Recht. Auf Basis des Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausches seien der SVA auch die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 übermittelt worden, wonach für 2009 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von €

20.876,09, aus 2010 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 21.457,45 und aus 2011 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 25.846,37 festgestellt wurden.

Zu Spruchpunkt II. führte die SVA unter Zitierung des § 25 Abs. 1 GSVG die Ermittlung der Beitragsgrundlage aus. Weiters wurde ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des GSVG für einen Pflichtversicherten, der eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübe, die die Pflichtversicherung in der Pensions-/Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründe und glaubhaft machen könne, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem anderen Bundesgesetz (wie etwa ASVG, B-KUVG) die Summe der monatlichen Höchstbetragsgrundlagen gemäß § 48 GSVG überschreite, die Beitragsgrundlage nach dem GSVG für die Kranken- und Pensionsversicherung nur in einer Höhe festgesetzt werden könne, die nicht zu einer solchen Überschreitung führe. Es sei eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen, die Beitragsgrundlage nach dem GSVG sei in einer Höhe festzusetzen, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG im betreffenden Kalenderjahr nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung übersteige. Diese Bestimmung des § 35b Abs. 1 GSVG betreffe Mehrfachversicherungen in der Krankenversicherung und ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn eine nach dem GSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person eine Pension nach dem ASVG beziehe (§ 35b Abs. 2). Die Nachschau in der Datei des Hauptverbandes hätte ergeben, dass die BF neben ihrem Alterspensionsbezug nach dem ASVG in den bescheidgegenständlichen Jahren auch in einem freien Dienstverhältnis zur "XXXX m.b.H. & Co KG" beziehungsweise zur "XXXX GmbH" gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stand und dadurch die Einkünfte gemäß § 4 Abs. 4 ASVG bei der monatlichen Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG in Abzug zu bringen sind. Im Bescheid wurde dann die Beitragsgrundlagenbildung für 2009, 2010 und 2011 ausgewiesen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die SVA unter Zitierung des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG die Ermittlung der Beitragsgrundlage aus. Weiters wurde ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des GSVG für einen Pflichtversicherten, der eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübe, die die Pflichtversicherung in der Pensions-/Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründe und glaubhaft machen könne, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem anderen Bundesgesetz (wie etwa ASVG, B-KUVG) die Summe der monatlichen Höchstbetragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, GSVG überschreite, die Beitragsgrundlage nach dem GSVG für die Kranken- und Pensionsversicherung nur in einer Höhe festgesetzt werden könne, die nicht zu einer solchen Überschreitung führe. Es sei eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen, die Beitragsgrundlage nach dem GSVG sei in einer Höhe festzusetzen, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG im betreffenden Kalenderjahr nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung übersteige. Diese Bestimmung des Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG betreffe Mehrfachversicherungen in der Krankenversicherung und ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn eine nach dem GSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person eine Pension nach dem ASVG beziehe (Paragraph 35 b, Absatz 2,). Die Nachschau in der Datei des Hauptverbandes hätte ergeben, dass die BF neben ihrem Alterspensionsbezug nach dem ASVG in den bescheidgegenständlichen Jahren auch in einem freien Dienstverhältnis zur "XXXX m.b.H. & Co KG" beziehungsweise zur "XXXX GmbH" gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stand und dadurch die Einkünfte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bei der monatlichen Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG in Abzug zu bringen sind. Im Bescheid wurde dann die Beitragsgrundlagenbildung für 2009, 2010 und 2011 ausgewiesen.

Betreffend Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass gemäß § 27 GSVG i. d.g.F. der Beitrag in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage sei, dieser Beitrag sei im Ausmaß von 16% für das Jahr 2009, 16,25% für das Jahr 2010 und 17,50% für das Jahr 2011 der Beitragsgrundlage durch den jeweiligen Pflichtversicherten zu entrichten. Der Bescheid enthielt in der Folge die Berechnung der Beitragspflicht für 2009, 2010 und 2011, sowohl für die Pensionsversicherungsbeiträge als auch für die Krankversicherungsbeiträge.Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 27, GSVG i. d.g.F. der Beitrag in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage sei, dieser Beitrag sei im Ausmaß von 16% für das Jahr 2009, 16,25% für das Jahr 2010 und 17,50% für das Jahr 2011 der Beitragsgrundlage durch den jeweiligen Pflichtversicherten zu entrichten. Der Bescheid enthielt in der Folge die Berechnung der Beitragspflicht für 2009, 2010 und 2011, sowohl für die Pensionsversicherungsbeiträge als auch für die Krankversicherungsbeiträge.

Zu Spruchpunkt IV. wurde unter Hinweis auf § 35 Abs. 6 GSVG zur Entrichtung der vorgeschriebenen Beitragszuschläge ausgeführt, dass dies Personen betreffe, deren Pflichtversicherung durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides im Nachhinein rückwirkend festgestellt werde und diese Personen daher einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge zu entrichten haben. In der Folge folgte die Berechnung der Beitragszuschläge.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde unter Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 6, GSVG zur Entrichtung der vorgeschriebenen Beitragszuschläge ausgeführt, dass dies Personen betreffe, deren Pflichtversicherung durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides im Nachhinein rückwirkend festgestellt werde und diese Personen daher einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge zu entrichten haben. In der Folge folgte die Berechnung der Beitragszuschläge.

Betreffend Spruchpunkt V. betreffend die Beiträge zur Selbständigenvorsorge erfolgte unter Hinweis auf §§ 49 und 52 BMSVG die Ausführung, dass von Personen, die gemäß § 2 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1,53 der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung als Beitrag zur Selbständigenvorsorge zu leisten sei, dieser Beitrag sei von der Sozialversicherung vorzuschreiben und an die zuständige Vorsorgekasse zu überweisen. In der Folge enthielt der Bescheid die Berechnung dieses Selbständigenvorsorgebeitrages.Betreffend Spruchpunkt römisch fünf. betreffend die Beiträge zur Selbständigenvorsorge erfolgte unter Hinweis auf Paragraphen 49 und 52 BMSVG die Ausführung, dass von Personen, die gemäß Paragraph 2, GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1,53 der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung als Beitrag zur Selbständigenvorsorge zu leisten sei, dieser Beitrag sei von der Sozialversicherung vorzuschreiben und an die zuständige Vorsorgekasse zu überweisen. In der Folge enthielt der Bescheid die Berechnung dieses Selbständigenvorsorgebeitrages.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 23.12.2013, eingelangt 02.01.2014, fristgerecht Einspruch an die SVA, mit einem auf ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gerichteten Vorbringen hinsichtlich der Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträge, die nach Ansicht der BF auf einer doppelt verfassungswidrigen Norm aufgrund einer Altersdiskriminierung für Frauen beruhe, für die keine sachliche Rechtfertigung vorläge. Die BF führte aus, dass sie im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit Zeitungsartikeln und Büchern verfasse, die Einkünfte im Jahr 2009 den "Grenzbetrag" überschritten hätten und dies auch "voraussichtlich weiter tun werden". Die Versicherungspflicht, der sie unterworfen wurde, sei jedoch aus zwei Gründen verfassungswidrig - einerseits aufgrund der unterschiedlichen Altersausnahmen für Männer und Frauen, welche für Frauen mit dem Alter von 55 und Männer mit dem Alter von 57 festgelegt wurden und dies einer sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung entspräche. Weiters hätte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Versicherungspflicht für neue Selbstständige die Altersgrenze bewusst so angesetzt, dass Personen befreit würden, die wegen ihres Alters in Pensionsnähe kämen und daher nicht mit dem Erwerb einer weiteren Pension rechnen können. Aufgrund dieser Überlegungen sei auch das Stichtagsalter novelliert worden und um vier Jahre hinaufgesetzt worden. Die BF führte aus, dass sie pensionsmäßig bestens versorgt sei und es daher nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen sie noch zusätzlich eine Pension (gemeint nach dem GSVG) erwerben wolle und diese aufgrund des Alters von beinahe 70 Jahren auch nicht mehr erwerben könne.

Im Ergebnis also wurde vorgebracht, dass die Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträgen für die BF ohne zu erwartende Gegenleistung aufgrund ihres vorangeschrittenen Alters das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzen würde.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 errichteten Bundesverwaltungsgericht von der SVA am 18.03.2014 einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und bezieht eine Alterspension nach dem ASVG. Von 2009 bis 2011 wiesen die Einkommenssteuerbescheide der BF Einkünfte aus selbstständiger Arbeit € 20.876,09, € 21.457,45 und €Die BF ist am römisch 40 geboren und bezieht eine Alterspension nach dem ASVG. Von 2009 bis 2011 wiesen die Einkommenssteuerbescheide der BF Einkünfte aus selbstständiger Arbeit € 20.876,09, € 21.457,45 und €

25.846,37 aus. Hinsichtlich dieser Einkünfte liegen rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2009 bis 2011 vor, welcher der SVA per Datenaustausch ( §229 a GSVG und § 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommenssteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl II 1998/107) übermittelt wurden.25.846,37 aus. Hinsichtlich dieser Einkünfte liegen rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2009 bis 2011 vor, welcher der SVA per Datenaustausch ( §229 a GSVG und Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommenssteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl römisch zwei 1998/107) übermittelt wurden.

Die Einkünfte der BF aus selbstständiger Arbeit für 2009 bis 2011 überschritten jeweils die GSVG-Versicherungsgrenze für neue Selbstständige. Die Überschreitungen dieser Versicherungsgrenzen wurden von der BF der SVA nicht rechtzeitig gemeldet.

Die BF hat ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken in ihrer Beschwerde vorgebracht.

Beweiswürdigung:

Der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von BF in der Beschwerde nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 194 Z 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, folgt die Nichtanwendung des Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.

Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies:

Die BF bestreitet in der Beschwerde das Vorliegen jener Tatsachen nicht, die ihre

Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die daraus resultierenden Beitragsgrundlage, die monatlichen Beiträge und die monatlichen Beitragszuschläge auslösten. Insbesondere wurde auch nicht bestritten, dass der Einkommenssteuerbescheid der BF aus den Jahren 2009 bis 2011 in Rechtskraft erwuchsen und diese Einkünfte dem bekämpften Bescheid rechtsrichtig zugrunde gelegt wurden.Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die daraus resultierenden Beitragsgrundlage, die monatlichen Beiträge und die monatlichen Beitragszuschläge auslösten. Insbesondere wurde auch nicht bestritten, dass der Einkommenssteuerbescheid der BF aus den Jahren 2009 bis 2011 in Rechtskraft erwuchsen und diese Einkünfte dem bekämpften Bescheid rechtsrichtig zugrunde gelegt wurden.

Das Beschwerdevorbringen richtet sich einzig gegen den Umstand, dass die

BF wegen ihres vorgeschrittenen Alters niemals eine Alterspension von der SVA bekommen könne, der Gesetzgeber diesen Überlegungen durch Schaffung von Altersausnahmen begegnet sei und die Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen für die BF ohne zu erwartende Gegenleistung daher verfassungsrechtlich in Verletzung des Gleichheitsgebots bedenklich sei.

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht denParagraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht den

angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zuangefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu

zu überprüfen.

Die BF hat in ihrer Beschwerde über die ausschließlich verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus kein weiteres Vorbringen erstattet, worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides seitens der BF erkannt wurde. Den Beschwerdeausführungen der BF ist zu entnehmen, dass der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt nicht bestritten wird, die Ausführungen, insbesondere zu den Altersausnahmen, bezogen sich ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken zu den dem Bescheid zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen. Ein weiteres, auf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzielendes Vorbringen wurde nicht erstattet und war für das Bundesverwaltungsgericht aus der Beschwerde auch nicht zu erkennen.

Zur monierten Verfassungswidrigkeit:

Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung, als tragendes Prinzip der Sozialversicherung wird die Solidarität angesehen wird. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also an die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind und daher im Rahmen der Pflichtversicherung die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet ist. Seit dem 01.01.2000 herrscht generell in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert:

"Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970)."Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964, und 6181 aus 1970,).

"Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde." (VfSlg 14802/1997, S 420 f). (Vgl VfGH B869/03.)Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde." (VfSlg 14802 aus 1997,, S 420 f). (Vgl VfGH B869/03.)

Dem Vorbringen der BF, die Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen aufgrund ihres Alters ohne für sie zu erwartenden Gegenleistung wäre eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots, ist somit entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfGH vom 18.06.2009, Zl. B111/09; vom 19.06.2001, Zl. G115/00); zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03). In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt also - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es bestehen keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfGH 19.6.2001, B864/98).Dem Vorbringen der BF, die Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen aufgrund ihres Alters ohne für sie zu erwartenden Gegenleistung wäre eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots, ist somit entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vergleiche zB B 893/05, Slg. 4714 aus 1964,; Slg. 6015 aus 1969,; Slg. 6181 aus 1970,) die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfGH vom 18.06.2009, Zl. B111/09; vom 19.06.2001, Zl. G115/00); zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181 aus 1964,; VfSlg. 4801 aus 1964,; VfSlg. 6181 aus 1970,, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03). In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt also - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es bestehen keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen vergleiche VfGH 19.6.2001, B864/98).

Die behauptete Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung konnte von der BF sohin nicht aufgezeigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Aktenlage vor und war der Sachverhalt daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Die BF hat auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sodass insgesamt betrachtet von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Aktenlage vor und war der Sachverhalt daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Die BF hat auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sodass insgesamt betrachtet von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da ausschließlich verfassungsrechtliche Fragen moniert wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Alterspension, Gleichheitsgrundsatz, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2005249.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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