Entscheidungsdatum
03.03.2015Norm
B-VG Art.133 Abs9Spruch
W179 2006025-1/2Z
W179 2101183-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter in den Beschwerdesachen
der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vomder römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom
XXXX,römisch 40 ,
des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vomdes römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom
XXXX,römisch 40 ,
beschlossen:
A)
An den Verfassungsgerichtshof wird gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG der Antrag gestellt, folgendes Gesetz bzw. folgende gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:An den Verfassungsgerichtshof wird gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG der Antrag gestellt, folgendes Gesetz bzw. folgende gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:
a. in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, diese Bestimmung in der Stammfassung, jeweils die Wortfolgea. in Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, diese Bestimmung in der Stammfassung, jeweils die Wortfolge
"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2.";
b. in eventu § 2 Abs. 2 und 3 sowie die Wortfolge "; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt" in § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, diese Bestimmungen in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;b. in eventu Paragraph 2, Absatz 2 und 3 sowie die Wortfolge "; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt" in Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, diese Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
c. in eventu das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, zur Gänze.c. in eventu das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, zur Gänze.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer(innen) in den Verfahren vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht beantragten bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
2. Mit den bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer(innen) gemäß § 9 Abs. 1 iVm §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 idgF, bzw iVm §§ 2, 3 u 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz idgF ab. Das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gewährung der Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze. Es folgt jeweils eine Aufstellung unter dem Titel "Berechnungsgrundlage", insbesondere mit dem Ansatz "Eigenheimpauschale € 105,38 monatl." als Abzugsposten.2. Mit den bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer(innen) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, idgF, bzw in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, u 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz idgF ab. Das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gewährung der Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze. Es folgt jeweils eine Aufstellung unter dem Titel "Berechnungsgrundlage", insbesondere mit dem Ansatz "Eigenheimpauschale € 105,38 monatl." als Abzugsposten.
3. Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden.
4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend die vorliegenden Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 96/2013, lautet auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zur Aufhebung beantragte Wortfolge ist hervorgehoben):Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, lautet auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zur Aufhebung beantragte Wortfolge ist hervorgehoben):
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze [sic!], kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze [sic!], kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
...
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.
[...]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."(8) In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
III. Zur Zulässigkeit des Antrags:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrags:
1. Antragsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
Das Bundesverwaltungsgericht ist einerseits zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnten, nach dem 01.01.2014 erhobenen Beschwerden zuständig (vgl. § 9 Abs. 6 FeZG idF BGBl. I Nr. 96/2013, wonach gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.)Das Bundesverwaltungsgericht ist einerseits zur Entscheidung über die unter Pkt. römisch eins erwähnten, nach dem 01.01.2014 erhobenen Beschwerden zuständig vergleiche Paragraph 9, Absatz 6, FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wonach gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.)
Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnten, vor dem 01.01.2014 erhobenen Berufungen, die nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten sind, zuständig: Bis 31.12.2013 war gemäß § 9 Abs. 6 FeZG idF vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. I Nr. 96/2013, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz zweiter Halbsatz B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei "sonstigen [dh. nicht aufgelösten] Behörden" anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus § 9 Abs. 6 FeZG idF BGBl. I Nr. 96/2013, wonach nunmehr gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur Entscheidung über die unter Pkt. römisch eins erwähnten, vor dem 01.01.2014 erhobenen Berufungen, die nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gleichzuhalten sind, zuständig: Bis 31.12.2013 war gemäß Paragraph 9, Absatz 6, FeZG in der Fassung vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz zweiter Halbsatz B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei "sonstigen [dh. nicht aufgelösten] Behörden" anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 6, FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wonach nunmehr gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Präjudizialität:
Das Bundesverwaltungsgericht wird in den Beschwerdesachen über die Frage, ob und in welcher Höhe der Wohnungsaufwand der Beschwerdeführer(innen) zu berücksichtigen ist, zu entscheiden haben. Diese Entscheidung wird durch die zur Aufhebung beantragten gesetzlichen Bestimmungen des FeZG determiniert.
IV. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG - Gleichheitswidrigkeitrömisch vier. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG - Gleichheitswidrigkeit
1. Exklusive Berücksichtigung von Aufwendungen für Mietwohnungen
Gemäß § 3 Abs. 2 FeZG haben über Antrag die in Z 1 - 8 leg. cit. genannten Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 FeZG dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. Gemäß § 2 Abs. 3 FeZG kann der Antragsteller um eine solche Zuschussleistung, wenn das gemäß § 2 Abs. 2 FeZG ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche "Beitragsgrenze" [gemeint wohl: Betragsgrenze] übersteigt,Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG haben über Antrag die in Ziffer eins, - 8 leg. cit. genannten Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, FeZG dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, FeZG kann der Antragsteller um eine solche Zuschussleistung, wenn das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FeZG ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche "Beitragsgrenze" [gemeint wohl: Betragsgrenze] übersteigt,
"... als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
Diese Aufzählung von "abzugsfähigen Ausgaben" ist eindeutig taxativ. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig (wenn das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für einen Anspruch auf Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze nach § 3 Abs. 2 FeZG übersteigt).Diese Aufzählung von "abzugsfähigen Ausgaben" ist eindeutig taxativ. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig (wenn das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für einen Anspruch auf Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 3, Absatz 2, FeZG übersteigt).
Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nimmt diese Regelung ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", und somit auf Ausgaben, die dem Mieter einer Wohnung entstehen, Bezug. Das Gesetz schließt damit den Abzug anderer Arten von Ausgaben im Zusammenhang mit Wohnungsaufwand, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, aus.
2. Gleichheitswidrigkeit
Der Gleichheitssatz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (VfSlg. 8169/1977 uva.).Der Gleichheitssatz (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (VfSlg. 8169 aus 1977, uva.).
Mit der - was den Wohnungsaufwand betrifft - exklusiven Berücksichtigung von Aufwendungen für Mietwohnungen (und dem damit einhergehenden Ausschluss der Berücksichtigung von Aufwendungen für andere Wohnungsformen) schafft der Gesetzgeber eine Differenzierung, die sachlich nicht begründbar ist. Ob ein Antragsteller um Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt in einer Mietwohnung lebt oder nicht, stellt für sich allein keine wesentliche Unterscheidung dar, an die in sachlicher Weise eine Begünstigung bzw. Benachteiligung bei der Gewährung der Zuschussleistung geknüpft werden kann. Die Gewährung der Zuschussleistung setzt (u.a.) voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag unterschreitet, stellt also gewissermaßen auf die "Bedürftigkeit" des Antragstellers aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, genauer: aufgrund seiner Einkommensverhältnisse, ab. Dass dabei vom Haushalts-Nettoeinkommen die (genannten) Aufwendungen für Mietwohnungen in jeder Höhe abzuziehen sind, Aufwendungen im Zusammenhang mit anderen Wohnungsformen dagegen überhaupt nicht, kann nicht sachlich gerechtfertigt werden. Die allenfalls denkbare Sichtweise, dass der Bewohner einer Eigentumswohnung oder eines sonstigen Eigenheimes typischerweise - schon aufgrund des Substanzwertes des Eigenheimes - über ein größeres Vermögen verfügt als der Bewohner einer Mietwohnung, kann an sich in Frage gestellt werden; insbesondere jedoch stellt das Gesetz hinsichtlich des Anspruchs auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt auf das Vermögen des Antragstellers ja gerade nicht ab, sondern auf das Einkommen.
Bei einer einkommensbezogenen Definition der Anspruchsvoraussetzungen stellt es somit eine sachlich nicht begründbare Differenzierung dar, die im Gesetz genannten Aufwendungen für Mietwohnungen in jeder Höhe zu berücksichtigen, den Aufwand für andere Wohnungsformen jedoch in keiner Weise.
3. Keine gleichheitskonforme Auslegung möglich
Die zur Aufhebung beantragte Regelung nimmt ganz klar (nur) auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", Bezug. Diese Bestimmung ist keiner Auslegung zugänglich, die die gerügte unsachliche Differenzierung gegenüber anderen Wohnungsformen beseitigen würde: Der "Hauptmietzins" einer Mietwohnung ist nach dem Gesetz in unbegrenzter Höhe abzugsfähig (also auch der "Hauptmietzins" einer luxuriösen, sehr teuren Wohnung). Was wäre der äquivalente Abzugsposten im Falle einer ebenso luxuriösen Eigentumswohnung, der durch bloße Auslegung aus diesen Bestimmungen abgeleitet werden sollte? Oder wie sollte dem Gesetz durch Auslegung entnommen werden, dass "Hauptmietzinse" für luxuriöse Wohnungen ab einem bestimmten Betrag nicht abzugsfähig sein sollten? Auch der Begriff "Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" mag zwar für den Fall einer Mietwohnung ausreichend bestimmt formuliert sein, lässt sich aber nicht mit der rechtsstaatlich erforderlichen Bestimmtheit so auslegen, um ein Äquivalent für den Fall, dass der Antragsteller in einer Eigentumswohnung oder einem sonstigen Eigenheim lebt, zu ermitteln.
Die bekämpften Bestimmungen des FeZG lauten völlig gleich wie Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung betreffend die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Dass diese Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung mangels Berücksichtigung anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen gleichheitswidrig sind und dass dieser Mangel durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu beheben ist, war offensichtlich auch der Hintergrund, vor dem der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die - hier nicht präjudiziellen, jedoch durch den beim Verfassungsgerichtshof zu G 176/2014, V 89/2014 protokollierten Antrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung beantragten - "Durchführungsbestimmungen" erließ. Die seit Jahrzehnten geübte Verwaltungspraxis, in Fällen anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen eine "Eigenheimpauschale" in der Höhe von € 105,38 monatlich zu berücksichtigen, beruht wohl gewissermaßen auf diesen - wenn auch hier nicht präjudiziellen - "Durchführungsbestimmungen" und geht somit in erkennbarer Weise auf ein Bemühen um eine gleichheitskonforme Handhabung der Bestimmungen über die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. über die Gewährung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt zurück. Sie kann aber an der dargestellten, vom Verfassungsgerichtshof durch eine Aufhebung wahrzunehmenden Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen nichts ändern.Die bekämpften Bestimmungen des FeZG lauten völlig gleich wie Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung betreffend die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Dass diese Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung mangels Berücksichtigung anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen gleichheitswidrig sind und dass dieser Mangel durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu beheben ist, war offensichtlich auch der Hintergrund, vor dem der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die - hier nicht präjudiziellen, jedoch durch den beim Verfassungsgerichtshof zu G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, protokollierten Antrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung beantragten - "Durchführungsbestimmungen" erließ. Die seit Jahrzehnten geübte Verwaltungspraxis, in Fällen anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen eine "Eigenheimpauschale" in der Höhe von € 105,38 monatlich zu berücksichtigen, beruht wohl gewissermaßen auf diesen - wenn auch hier nicht präjudiziellen - "Durchführungsbestimmungen" und geht somit in erkennbarer Weise auf ein Bemühen um eine gleichheitskonforme Handhabung der Bestimmungen über die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. über die Gewährung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt zurück. Sie kann aber an der dargestellten, vom Verfassungsgerichtshof durch eine Aufhebung wahrzunehmenden Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen nichts ändern.
4. Anfechtungsumfang bzw. Bedenken gegen weitere gesetzliche Bestimmungen (Gesetzesprüfungsantrag)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.740/1997, 17.101/2004 mwH) müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Gesetzesteil möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (s. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.465/1990, VfSlg. 14.802/1997, 16.754/2002 und 18.142/2007).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 14.740 aus 1997,, 17.101 aus 2004, mwH) müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Gesetzesteil möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (s. zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978,, 12.465 aus 1990,, VfSlg. 14.802 aus 1997,, 16.754 aus 2002, und 18.142 aus 2007,).
Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 10.936/1986 und im Ergebnis VfSlg. 10.384/1985). Es ist dem Verfassungsgerichtshof aber verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 10.936 aus 1986, und im Ergebnis VfSlg. 10.384 aus 1985,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof aber verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, S 128; 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 8461/1978 dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg. 16.191/2001 mwN).Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 8461 aus 1978, dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg. 16.191 aus 2001, mwN).
a. Hauptantrag
Mit der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit des FeZG insoweit beseitigt, als Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand weder für Mietwohnungen noch für andere Wohnungsformen zu berücksichtigen wären. Dies würde - bei gleich bleibender Höhe der Betragsgrenze des Haushaltseinkommens, bei deren Überschreitung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig ist -, zu einer erheblichen Verkleinerung der Zahl der Gewährungen von Zuschussleistungen führen. Vgl. daher den ersten Eventualantrag.Mit der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit des FeZG insoweit beseitigt, als Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand weder für Mietwohnungen noch für andere Wohnungsformen zu berücksichtigen wären. Dies würde - bei gleich bleibender Höhe der Betragsgrenze des Haushaltseinkommens, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig ist -, zu einer erheblichen Verkleinerung der Zahl der Gewährungen von Zuschussleistungen führen. Vgl. daher den ersten Eventualantrag.
b. Eventualanträge
Die mit dem ersten Eventualantrag begehrte Aufhebung der umschriebenen Wortfolge in § 3 Abs. 2 FeZG sowie der damit untrennbar zusammenhängenden § 2 Abs. 2 und 3 FeZG könnte erforderlich sein, da die dort genannte Betragsgrenze für die Zuschussleistung vom Gesetzgeber ja im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Aufwendungen für eine (Miet-)Wohnung gewählt wurde, sodass § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG mit dieser Betragsgrenze zweifellos in einem (möglicherweise untrennbaren) Zusammenhang steht. Oder anders ausgedrückt: Das Bestehenbleiben der umschriebenen Wortfolge in § 3 Abs. 2 FeZG und damit die Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens für einen Anspruch auf Zuschussleistung könnte durch die Aufhebung bloß der Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für (Miet-)Wohnungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG nicht nur dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, sondern selbst unsachlich und damit gleichheitswidrig sein. Eine Aufhebung in diesem Umfang würde die Zahl der Gewährungen von Zuschussleistungen erhöhen, da die Unzulässigkeit der Gewährung einer Zuschussleistung bei Überschreiten eines bestimmten Haushalts-Nettoeinkommens entfiele.Die mit dem ersten Eventualantrag begehrte Aufhebung der umschriebenen Wortfolge in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG sowie der damit untrennbar zusammenhängenden Paragraph 2, Absatz 2 und 3 FeZG könnte erforderlich sein, da die dort genannte Betragsgrenze für die Zuschussleistung vom Gesetzgeber ja im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Aufwendungen für eine (Miet-)Wohnung gewählt wurde, sodass Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG mit dieser Betragsgrenze zweifellos in einem (möglicherweise untrennbaren) Zusammenhang steht. Oder anders ausgedrückt: Das Bestehenbleiben der umschriebenen Wortfolge in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG und damit die Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens für einen Anspruch auf Zuschussleistung könnte durch die Aufhebung bloß der Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für (Miet-)Wohnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG nicht nur dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, sondern selbst unsachlich und damit gleichheitswidrig sein. Eine Aufhebung in diesem Umfang würde die Zahl der Gewährungen von Zuschussleistungen erhöhen, da die Unzulässigkeit der Gewährung einer Zuschussleistung bei Überschreiten eines bestimmten Haushalts-Nettoeinkommens entfiele.
Sollten die Regelungen des FeZG über die Gewährung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt als insgesamt in einem untrennbaren Zusammenhang stehend gesehen werden, wird der zweite Eventualantrag auf Aufhebung des insgesamt ausschließlich die Gewährung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt regelnden FeZG gestellt.
V. Anregung auf Ausdehnung der Anlassfallwirkungrömisch fünf. Anregung auf Ausdehnung der Anlassfallwirkung
Angeregt wird, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz sowie gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aussprechen, dass das aufgehobene Gesetz nicht mehr, eventualiter in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden ist.Angeregt wird, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz sowie gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG aussprechen, dass das aufgehobene Gesetz nicht mehr, eventualiter in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand, Antragslegimitation, Aufhebungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2101183.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015