RS Vwgh 2008/9/10 2008/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §81 Abs1 impl;
UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §3a Abs7;

Rechtssatz

Nach der § 81 Abs. 1 GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, §3a, Rz 25, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050009.X08

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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