RS Vwgh 2008/9/10 2007/05/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0128 E 10. Oktober 1995 RS 1 (hier: nur letzter Satz; betreffend einen Auftrag nach § 33 Abs. 2 Nö BauO 1996)

Stammrechtssatz

Für die im § 112 NÖ BauO 1976 geregelte Erhaltungspflicht haftet jeder Miteigentümer solidarisch, weil es sich hiebei um eine unteilbare Verpflichtung handelt. Die Baubehörde kann auch nur einen Miteigentümer für die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur Verantwortung ziehen. Dieser muß sein Rücktrittsrecht gegenüber den anderen Miteigentümern bei Gericht geltend machen. Wer Eigentümer des Bauwerkes ist, für das ein Auftrag nach § 112 Abs 2 NÖ BauO 1976 erlassen werden soll, hat die Baubehörde als zivilrechtliche Vorfrage (§ 38 AVG) zu prüfen (Hinweis E 14.2.1956, 3050/54, VwSlg 3974 A/1956).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050206.X03

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten