RS Vwgh 2008/9/10 2004/04/0141

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz
95/02 Maßrecht Eichrecht
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

MEG 1950 §24 Abs1 Z1;
MEG 1950 §25 Abs1;
MEG 1950 §25 Abs5;
MEG 1950 §26 Abs1;
MEG 1950 §52 Abs1;
ÖNORM EN 12579 Pkt6.4.4 litc;
ÖNORM EN 12580 Pkt7.3;

Rechtssatz

Auf Grund des in der Einleitung zur ÖNORM EN 12580 befindlichen Satzteils, nach dem es für Verbraucher wichtig ist, "die Menge des Kultursubstrates oder Bodenverbesserungsmittels zu kennen", kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Pflicht zur Auflockerung bzw. Befeuchtung nur für bereits auf der Fertigpackung angebrachte - und somit auch für den Verbraucher sichtbare - Herstellerangaben als gegeben erachtete, zumal von der Beschwerdeführerin auch niemals bestritten wurde, dass das geprüfte Produkt für den unmittelbaren Gebrauch durch den Endverbraucher vorgesehen ist. Es trifft auch zu, dass mangels entsprechender Vorschriften des Herstellers das Material vor Entnahme der Einzelproben nicht aufbereitet werden musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004040141.X01

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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