RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0003 E 22. Oktober 1990 RS 6(hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten einer Ersatzvornahme hat der Verpflichtete den Beweis zu erbringen (Hinweis E 25.3.1987, 87/01/0049). Dabei muß er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050062.X04

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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