TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/4 G306 2013106-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2015
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Entscheidungsdatum

04.03.2015

Norm

BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G306 2013106-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durchDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 404735306/101120400, zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 404735306/101120400, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs.1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. IA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 87/2012(BFA-VG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zl: XXXX, ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Berufung und wurde dieser vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 30.09.2013, Zl: UVS-FRG/60/8625/2013 keine Folge gegeben.1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Landespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Berufung und wurde dieser vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 30.09.2013, Zl: UVS-FRG/60/8625/2013 keine Folge gegeben.

Am 28.03.2014 wurde der BF nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für den XXXX geplanten Abschiebung in das PAZ XXXX eingeliefert.Am 28.03.2014 wurde der BF nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für den römisch 40 geplanten Abschiebung in das PAZ römisch 40 eingeliefert.

Der BF wurde am XXXX, um 08:00 Uhr am Flughafen XXXXübergeben.Der BF wurde am römisch 40 , um 08:00 Uhr am Flughafen XXXXübergeben.

Die Flugkosten in der Höhe von € 524,90 sowie die Kosten für die Begleitung der Ausschaffung in der Höhe von € 250,- wurden dem BF mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, zum Ersatz vorgeschrieben.Die Flugkosten in der Höhe von € 524,90 sowie die Kosten für die Begleitung der Ausschaffung in der Höhe von € 250,- wurden dem BF mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zum Ersatz vorgeschrieben.

Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF das Rechtsmittel der Vorstellung ein.

Aufgrund dieser Vorstellung erließ das BFA am 26.09.2014, Zl. 404735306/101120400 den nunmehr bekämpften Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG und schrieb dem BF die Kosten zur Durchsetzung der Ausweisung in der Höhe von € 250,- sowie die Kosten für den Flug in der Höhe von € 525,90 zum Ersatze vor.Aufgrund dieser Vorstellung erließ das BFA am 26.09.2014, Zl. 404735306/101120400 den nunmehr bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und schrieb dem BF die Kosten zur Durchsetzung der Ausweisung in der Höhe von € 250,- sowie die Kosten für den Flug in der Höhe von € 525,90 zum Ersatze vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte eingebrachte Beschwerde vom 09.10.2014. Der ausgewiesene Rechtsvertreter beantragte die Abschiebung als rechtswidrig zu erklären (Zl. I407 2006720-1) und dass daher die vorgeschriebenen Kosten nicht zu Recht vorgeschrieben worden seien. Begründend führte der BF in einem Satz aus, "da die Abschiebung also rechtwidrig erfolgte, bestehen auch die vorgeschriebenen Kosten nicht zu Recht".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.10.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 16.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

Nach § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen: Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach demNach Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen: Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

8. Hauptstück des FPG entstehen.

Gegen den BF wurde von der Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zl: XXXX, ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurden vom UVS Wien als unbegründet abgewiesen.Gegen den BF wurde von der Landespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurden vom UVS Wien als unbegründet abgewiesen.

Bei der Außerlandesbringung handelt es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG und ergibt sich unmittelbar aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Fremdenrechtsverfahren. Die geltend gemachten Flugkosten sowie die erforderliche Begleitung durch Sicherheitsorgane, stellen zweifelsohne Kosten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG dar.

Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Vornahme der Außerlandesbringung durch die belangte Behörde kann nicht erkannt werden, zumal der BF gegen diese Maßnahme eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtete und in Folge mit Erkenntnis vom 08.05.2014, Zl. I407 2006720-1/4E als unbegründet abgewiesen wurde.

Da sich der Sachverhalt unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da sich der Sachverhalt unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall beruht der angefochtene Bescheid ein rechtskonformes durchgeführtes Verfahren durch das BFA. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Kostentragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2013106.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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