Entscheidungsdatum
05.03.2015Norm
AVG 1950 §64aSpruch
W113 2015648-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über das Beschwerdeverfahren "Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2015, AZ 15003/I/1/1/Ho, mit dem der Vorlageantrag von XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014 (betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012), AZ II/7-EBP/12-120915445, als verspätet zurückgewiesen wurde" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über das Beschwerdeverfahren "Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2015, AZ 15003/I/1/1/Ho, mit dem der Vorlageantrag von römisch 40 , gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014 (betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012), AZ II/7-EBP/12-120915445, als verspätet zurückgewiesen wurde" beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2014 den Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 04.03.2014 gegen einen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" bezeichneten Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915445 (Abänderungsbescheid), vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904405, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 entschieden.
Gegen diesen Bescheid legte die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel ein. Mit dem Abänderungsbescheid wurde der Bescheid vom 26.09.2013 abgeändert. Am Schluss des Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
Gegen den Abänderungsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Bescheidbeschwerde". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.2.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 772 Pkt. 3), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten.Gegen den Abänderungsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Bescheidbeschwerde". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist vergleiche VwGH 26.2.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 772 Pkt. 3), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten.
Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2015 wurde der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014 als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Schreiben vom 27.01.2014 legte die belangte Behörde eine Beschwerdenachreichung vor und übermittelte den verfahrensrechtlichen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Die belangte Behörde legte bereits am 12.12.2014 den Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei gegen den "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" vor. Nach diesem Vorlagezeitpunkt, nämlich am 12.01.2015, wurde von der belangten Behörde ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen, mit dem der Vorlageantrag zurückgewiesen wurde. Verspätete Vorlageanträge sind von der Behörde grundsätzlich mit Bescheid zurückzuweisen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 772).
Der verfahrensrechtliche Bescheid wurde jedoch nach dem Zeitpunkt der Vorlage des Vorlageantrages und somit von einer unzuständigen Behörde erlassen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 20 zur Berufungsvorentscheidung).Der verfahrensrechtliche Bescheid wurde jedoch nach dem Zeitpunkt der Vorlage des Vorlageantrages und somit von einer unzuständigen Behörde erlassen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 20 zur Berufungsvorentscheidung).
Ein nach vorheriger Vorlage des Vorlageantrages erlassener rechtswidriger Bescheid ist dennoch gültig und wirksam und erledigt den Vorlageantrag. Da von der beschwerdeführenden Partei kein Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Bescheid erhoben wurde, erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft und begründet somit res iudicata über die Beschwerde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 768; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Gerichtes in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist).Ein nach vorheriger Vorlage des Vorlageantrages erlassener rechtswidriger Bescheid ist dennoch gültig und wirksam und erledigt den Vorlageantrag. Da von der beschwerdeführenden Partei kein Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Bescheid erhoben wurde, erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft und begründet somit res iudicata über die Beschwerde vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 768; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Gerichtes in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Entscheidung über den Vorlageantrag rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; VwGH 03.11.2014, Fr 2014/20/0021).Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Entscheidung über den Vorlageantrag rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3; VwGH 03.11.2014, Fr 2014/20/0021).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2015648.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015