TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/5 G309 2002928-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2015
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Entscheidungsdatum

05.03.2015

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

G309 2002928-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 18.12.2013, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 18.12.2013, Passnummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF iVm. § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG liegen vor.römisch zwei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, ff BBG liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 13.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 02.07.2013, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.07.2013, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.07.2013, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Beqründunq der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB %

1 Komplexe Vorfusskorrektur links 07/2012

Eine Stufe unterhalb des oberen RSW entsprechend der Ausdehnung und des Beschwerdebildes 02.05.32 30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich alleine aus der GS 1.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen dauern voraussichtlich nicht mindestens 6 Monate:

"Hypermenorrhö bei Uterus myomatosus und Eisenmangelanämie (operative Sanierung erfolgte im Jänner 2009)"

3. Mit Parteiengehör vom 10.07.2013 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung lediglich 30 % betrage. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 23.07.2013 suchte die BF bei der belangten Behörde um Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme an. Seitens der belangten Behörde wurde die Frist bis 01.10.2013 verlängert.

5. In weiterer Folge wandte die BF, vertreten durch XXXX, im Schreiben vom 27.08.2013 ein, dass die vorgenommene Gesamteinschätzung mit 30 v.H. zu gering erfolgt sei. Aus dem vorgelegten Befundbericht sei ersichtlich, dass bei der BF eine mäßige deformierende Spondylose C56 - 6, verstärkte Osteochondrosen an den Bandscheiben der mittleren BWS, mäßigere an denen der oberen und der unteren, einzelne Schmorl'sche Impressionen, vor allem an mittleren Brustwirbelkörpern, mäßige deformierende Spondylose L2 - S1, Intervertebralarthrosen an der unteren LWS, mäßige Arthrosen an den Iliosakralgelenken bestehen würden. Darüber hinaus bestünden anhaltende Schmerzen und körperliche Einschränkungen durch die Vorfußoperation sowie die Wirbelsäulenveränderungen. Außerdem würden zunehmende depressive Beschwerden mit gedrückter Stimmung, Energieverlust, Erschöpftheit, Freud- und Antriebslosigkeit, Interessensverlust, Appetitminderung und Schlafstörungen vorliegen. Da im Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen im Alltag maßgebliche Einschränkungen vorliegen würden, ersucht die BF um eine höhere Gesamteinschätzung aller Leiden sowie um die Ausstellung eines Behindertenpasses. In einem brachte die BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.5. In weiterer Folge wandte die BF, vertreten durch römisch 40 , im Schreiben vom 27.08.2013 ein, dass die vorgenommene Gesamteinschätzung mit 30 v.H. zu gering erfolgt sei. Aus dem vorgelegten Befundbericht sei ersichtlich, dass bei der BF eine mäßige deformierende Spondylose C56 - 6, verstärkte Osteochondrosen an den Bandscheiben der mittleren BWS, mäßigere an denen der oberen und der unteren, einzelne Schmorl'sche Impressionen, vor allem an mittleren Brustwirbelkörpern, mäßige deformierende Spondylose L2 - S1, Intervertebralarthrosen an der unteren LWS, mäßige Arthrosen an den Iliosakralgelenken bestehen würden. Darüber hinaus bestünden anhaltende Schmerzen und körperliche Einschränkungen durch die Vorfußoperation sowie die Wirbelsäulenveränderungen. Außerdem würden zunehmende depressive Beschwerden mit gedrückter Stimmung, Energieverlust, Erschöpftheit, Freud- und Antriebslosigkeit, Interessensverlust, Appetitminderung und Schlafstörungen vorliegen. Da im Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen im Alltag maßgebliche Einschränkungen vorliegen würden, ersucht die BF um eine höhere Gesamteinschätzung aller Leiden sowie um die Ausstellung eines Behindertenpasses. In einem brachte die BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.

6. Zur Überprüfung der von der BF gemachten Einwendungen gegen das ärztliche Sachverständigengutachten wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres Gutachten eingeholt.

Im Sachverständigengutachten des Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde auf Grundlage der Untersuchung der BF am 30.10.2013, im Wesentlichen folgendes festgehalten:Im Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde auf Grundlage der Untersuchung der BF am 30.10.2013, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Beqründunq der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB %

1 Komplexe Vorfusskorrektur links 07/2012

Eine Stufe unterhalb des oberen RSW entsprechend der Ausdehnung und des Beschwerdebildes 02.05.32 30

2 mittelgradige depressive Episode

Eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert entspricht der medikamentös behandelten Depressio 03.06.01 20

3 Wirbelsäulenschädigung

Unterer Richtsatzwert entspricht den mäßiggradigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 10

4 Entfernung der Gebärmutter Fixer Richtsatzwert 08.03.02 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller erkennbaren und festgestellten Gesundheitsschädigungen sich eine Gesamteinschätzung der Behinderung von 30 von Hundert ergebe.

Der Gesamtgrad der Behinderung werde durch GS 1 gebildet. Die GS 2 hebe wegen fehlender wechselseitiger Beeinflussung, GS 3 wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. GS 4 hebe wegen fehlender wechselseitiger Beeinflussung und wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.

Die Leiden "Contusio omi dext und contusio columnae vertebralis cervicalis und coxae dext" ohne Hinweis auf knöcherne Läsionen und ohne Abschluss des Heilverfahrens, dauern voraussichtlich nicht mindestens 6 Monate an und erreichen daher keinen maßgeblichen Behinderungswert.

Zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die GS 1 unverändert geblieben sei, neu hinzugekommen seien GS 2, 3 und 4.

7. Mit Bescheid vom 18.12.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 13.06.2013 abgewiesen und festgestellt dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Trotz der neu angeführten Gesundheitsschädigungen betrage der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 30 %.

8. Dagegen brachte die BF durch ihre Vertreterin fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wird ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nicht alle bestehenden Leiden im vollen Umfang berücksichtigt worden seien. Die BF leide an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einer dissoziativen Bewegungsstörung, komplexen Vorfußkorrektur links und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtiger mittelgradiger Episode.

Weiterführend bringt die BF im Beschwerdeschreiben vor, dass aufgrund eines Verkehrsunfalles ein grobschlägiger Tremor der rechten oberen Extremität aufgetreten sei. Mittlerweile sei es aber auch zur unwillkürlichen Mitbewegungen des Kopfes sowie der perioralen Gesichtsmuskulatur gekommen. Die Symptomatik sei deutlich alltagsbeeinträchtigend, beispielsweise sei die rechte Hand bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme nicht einsetzbar. Weiters bestünden anhaltende Schmerzen und körperliche Einschränkungen durch die Vorfußverletzung und Wirbelsäulenveränderungen.

Als Beweis brachte die BF ein MRT vom Gehirnschädel und der HWS von Dr. XXXX, vom 26.11.2013 sowie einen Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 10.11.2013 in Vorlage.Als Beweis brachte die BF ein MRT vom Gehirnschädel und der HWS von Dr. römisch 40 , vom 26.11.2013 sowie einen Befundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 10.11.2013 in Vorlage.

9. Mit 06.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, bestellt.10. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, bestellt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX von 18.09.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.09.2014, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:Im medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 von 18.09.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.09.2014, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Beqründunq der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB %

1 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, mäßige Funktionseinschränkung unterster Rahmensatzwert (mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, radiologische Veränderungen und dauernder Therapiebedarf)

02.01.02 30

2 Depressive Störung, dissoziative Bewegungsstörung der rechten oberen Extremität,

zwei Stufen über dem untersten Rahmensatzwert (unter Medikamenten stabile depressive Störung, soziale Beeinträchtigung, gleichzuachtender Zustand)

03.06.01 20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:

Senkspreizfüße mit Winkelzehen und Gelenksabnützungen beidseits,

Vorfußkorrekturoperation links (7/2012) mit lokalen Restbeschwerden, einlagenversorgtVorfußkorrekturoperation links (7 aus 2012,) mit lokalen Restbeschwerden, einlagenversorgt

Entfernung der Gebärmutter (2009)

Degeneration der Sehnenkappe, rechtes Schultergelenk ohne wesentliche Funktionseinschränkung

Die BF leide an Abnützungen der Wirbelsäule und psychischen Beschwerden. Die Fußveränderungen seien innerhalb der zivilisatorischen Norm und stellen bei vorhandener Einlagenversorgung keine maßgebliche Behinderung dar. Der Zustand nach Gebärmutterentfernung und die Schulterveränderungen stellen ebenfalls keine maßgeblichen Beeinträchtigungen dar.

Der Gesamtgrad der Behinderung bilde sich aus der Gesundheitsstörung 1 und wird durch die Gesundheitsstörungen 2 um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe.

Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe ab November 2013.

Im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde sei eine Änderung festzustellen, da die Fußoperation und die bestehende Fußfehlstellung keine maßgebliche Beeinträchtigung darstelle und daher die Gesamtauswirkung aller Behinderungen nicht vergrößere. Die Einschränkungen durch die Wirbelsäulenveränderungen seien jedoch mittleren Grades und waren daher höher einzuschätzen. Auch die psychischen Veränderungen seien aufgrund ihres Ausmaßes höher einzuschätzen als im Vergleichsgutachten.

11. Das erkennende Gericht holte für die Begutachtung der vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Beschwerden ein weiteres Gutachten ein. Als Amtssachverständige wurde Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, bestellt.11. Das erkennende Gericht holte für die Begutachtung der vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Beschwerden ein weiteres Gutachten ein. Als Amtssachverständige wurde Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, bestellt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 18.11.2014, aus nervenfachärztlicher Sicht und unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 18.11.2014, aus nervenfachärztlicher Sicht und unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Beqründunq der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB %

1 Rezidivierende depressive Störung mit dissoziativer Bewegungsstörung, eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend dem Ausmaß der Depression und der begleitenden dissoziativen Bewegungsstörung 03.06.01 40

2 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, mäßige Funktionseinschränkung, unterster RSW entsprechend dem Befund und den radiologischen Veränderungen. 02.01.02 30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser nun führend durch die GS 1 gebildet und durch die orthopädischerseits eingeschätzte GS2 (im Ortho-Gutachten GS1) um 1 Stufe angehoben werde. Zum einen bestehe trotz der regelmäßigen psychiatrischen Behandlung eine mittelgradige Depression, die auch mit einer dissoziatischen Bewegungsstörung verbunden sei. Letztere beeinträchtige die BF auch im Alltag, v.a. bei feinmotorischen Bewegungen, die mit der rechten Hand durchzuführen sind und sei verstärkt, wenn sie darauf angesprochen werde. Eine Lähmung in der rechten Hand bestehe nicht.

Die orthopädischen Beschwerden seien in der GS2 zusammengefasst und haben eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung. Neurologische Ausfälle an den unteren Extremitäten liegen nicht vor, es bestehe auch keine Gangstörung, jedoch immer wieder vertebrale Beschwerden. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert sei seit Oktober 2013 anzunehmen.

Die Depression sei nun höher eingeschätzt worden und stelle nun die führende Gesundheitsschädigung dar. Sie sei derzeit trotz Therapie mittelgradig ausgeprägt und gehe auch mit einer dissoziativen Bewegungsstörung einher.

12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.11.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien erstatteten keine Stellungnahme.12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.11.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien erstatteten keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).

Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Der Inhalt wurde von der BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998,, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Abs. 2).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Absatz 2,).

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2002928.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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