TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/10 W213 2017661-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2015
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Entscheidungsdatum

10.03.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DVG §1
DVG §3
DVG §8 Abs2
PVG §28
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 1 heute
  2. DVG § 1 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 1 gültig von 11.07.1991 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 1 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. DVG § 3 heute
  2. DVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 3 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 3 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Spruch

W 213 2017661-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am 12.08.1963, vertreten durch RAe Dr. Walter SCHUHMEISTER und Mag. Franz HAYDN, 2320 Schwechat, Bruck Hainburger Straße 7, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 15.12.2014, GZ. P648369/63-SJFüKdo/J1/2014, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am 12.08.1963, vertreten durch RAe Dr. Walter SCHUHMEISTER und Mag. Franz HAYDN, 2320 Schwechat, Bruck Hainburger Straße 7, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 15.12.2014, GZ. P648369/63-SJFüKdo/J1/2014, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant im KdoMilStrf & MP in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 25.06.2014 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung, dass seine Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Erlasses BMLVS GZ S92000/98-GStb/2014 gegeben sei. An dieser Feststellung hätte er ein rechtliches Interesse und ein subjektives garantiertes Recht. Begründend führte er an, dass mit Schreiben vom 26.05.2014, GZ. S91531/9-DiszBW/2014, die DiszBW/BMLVS bei den Personalvertretungsorganen DA/Kdo MilStrf&MP und FA/MilKdoW seine Freigabe zur disziplinären Verfolgung gemäß § 28 PVG beantragt habe. Obwohl DiszBW von einem erhärteten Verdacht einer Pflichtverletzung spreche, bleibe sie schuldig, gegen welche Dienstpflichten er verstoßen hätte. Bis dato läge keine Freigabe zur disziplinären Verfolgung vor.Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant im KdoMilStrf & MP in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 25.06.2014 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung, dass seine Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Erlasses BMLVS GZ S92000/98-GStb/2014 gegeben sei. An dieser Feststellung hätte er ein rechtliches Interesse und ein subjektives garantiertes Recht. Begründend führte er an, dass mit Schreiben vom 26.05.2014, GZ. S91531/9-DiszBW/2014, die DiszBW/BMLVS bei den Personalvertretungsorganen DA/Kdo MilStrf&MP und FA/MilKdoW seine Freigabe zur disziplinären Verfolgung gemäß Paragraph 28, PVG beantragt habe. Obwohl DiszBW von einem erhärteten Verdacht einer Pflichtverletzung spreche, bleibe sie schuldig, gegen welche Dienstpflichten er verstoßen hätte. Bis dato läge keine Freigabe zur disziplinären Verfolgung vor.

In weiterer Folge wären ihm die SDAbz. S2-Dienst und MilStrf&MP und das DAbz S2 Dienst und MiIStrf&MP abgenommen worden.

Pkt 9.l. des o.a. Erlasses der GStbAbt normiere, unter welchen Kriterien die Vertrauenswürdigkeit als nicht mehr gegeben anzusehen sei. In seinem Falle komme einzig und allein jenes Kriterium in Betracht, welches das Vorliegen des Verdachtes gerichtlich strafbarer Tatbestände oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die militärischen Dienstvorschriften als Entscheidungsgründe für Sofortmaßnahmen nach Pkt. 9.2 leg cit beinhalte.

Es verstoße gegen alle Regeln eines fairen Verfahrens, auf Grund nicht näher beschriebener, oder konkret genannter Pflichten, gegen welche er verstoßen hätte, derart schwerwiegende Maßnahmen zu setzen. Darüber hinaus würde es einen glatten Rechtsbruch darstellen, gegen ihn dienstrechtliche Maßnahmen zu setzen, obwohl das Gesetz solche verbieten würde, solange keine Freigabe gemäß § 28 PVG vorläge. Durch die Vorgehensweise Kdo MilStrf&MP und SKFüKdo würde er in seiner Würde verletzt und seinem Kredit geschädigt.Es verstoße gegen alle Regeln eines fairen Verfahrens, auf Grund nicht näher beschriebener, oder konkret genannter Pflichten, gegen welche er verstoßen hätte, derart schwerwiegende Maßnahmen zu setzen. Darüber hinaus würde es einen glatten Rechtsbruch darstellen, gegen ihn dienstrechtliche Maßnahmen zu setzen, obwohl das Gesetz solche verbieten würde, solange keine Freigabe gemäß Paragraph 28, PVG vorläge. Durch die Vorgehensweise Kdo MilStrf&MP und SKFüKdo würde er in seiner Würde verletzt und seinem Kredit geschädigt.

Sollte sich das SKFüKdo befangen fühlen, beantrage er die unverzügliche Weiterleitung seines Antrages an BMLVS zur Erledigung.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Ihr Antrag vom 25. Juni 2014 auf bescheidmäßige Feststellung, dass Ihre Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Erlasses BMLVS vom 11 03 14, GZ S92000/98-GStb/2014, gegeben sei, wird gemäß den §§ 1 und 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG in der gültigen Fassung, zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 25. Juni 2014 auf bescheidmäßige Feststellung, dass Ihre Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Erlasses BMLVS vom 11 03 14, GZ S92000/98-GStb/2014, gegeben sei, wird gemäß den Paragraphen eins und 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG in der gültigen Fassung, zurückgewiesen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1 und 3 DVG unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.1993, GZ. 92/09/0099 bzw. vom 31.05.1996, GZ. 95/12/0280, ausgeführt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zulässig sei, da - im Sinne der o. a. Rechtsprechung - "ein solches rechtliches Interesse der Partei dann nicht bestehe, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist". Gegenwärtig sei ein Verfahren bei der StA Wien anhängig. Die maßgebende Rechtsfrage werde daher im Wege einer eventuellen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts und/oder einer Disziplinarbehörde zu klären sein. Eine rechtsförmliche Klärung im Sinne eines Feststellungsbescheides müsse daher mangels einer Rechtsgrundlage verneint werden.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen eins und 3 DVG unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.1993, GZ. 92/09/0099 bzw. vom 31.05.1996, GZ. 95/12/0280, ausgeführt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zulässig sei, da - im Sinne der o. a. Rechtsprechung - "ein solches rechtliches Interesse der Partei dann nicht bestehe, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist". Gegenwärtig sei ein Verfahren bei der StA Wien anhängig. Die maßgebende Rechtsfrage werde daher im Wege einer eventuellen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts und/oder einer Disziplinarbehörde zu klären sein. Eine rechtsförmliche Klärung im Sinne eines Feststellungsbescheides müsse daher mangels einer Rechtsgrundlage verneint werden.

Der Beschwerdeführer begehre die bescheidmäßige Feststellung, dass seine Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Erlasses BMLVS vom 11.03.2014, GZ S92000/98-GStb/2014, gegeben sei. Dieser zitierte Erlass regle die Modalitäten der Ausfolgung, der Verlängerung, der Ruhigstellung, der Abnahme und des Verlustes bzw. Diebstahls der Sonderausweise und Dienstabzeichen für bestimmte Organe des militärischen Eigenschutzes, der nachrichtendienstlichen Aufklärung und des Entminungsdienstes.

Dem Beschwerdeführer seien der Sonderdienstausweis und das Dienstabzeichen gemäß Meldung des SKFüKdo vom 05.06.2014, GZ S93213/12-SGFüKdo/J2/2014, abgenommen worden. Diese Maßnahme sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, eine gerichtlich strafbare Handlung dadurch verwirklicht zu haben, dass er sich im Wege einer dritten Person unrechtmäßig den Zugang zu personenbezogenen Daten verschafft und solche Daten unrechtmäßig weitergegeben hätte.

Gemäß BMLVS/DiszBW, S91530/34-DiszBW/2014 und S91530/35-DiszBW/2014 sei seine Freigabe als Personalvertreter zur disziplinären Prüfung seines diesbezüglichen Verhaltens beim zuständigen Personalvertretungsorgan beantragt worden. Aufgrund der Verweigerung dieser Freigabe sei ein diesbezüglicher Antrag an die PVAB ergangen. Mittels Bescheid der PVAB vom 29.09.2014, GZ. A 9-PVAB/14-10, sei der diesbezügliche Beschluss des zuständigen DA aufgehoben und die Geschäftsführung des FA/MilKdoW in der bezüglichen Angelegenheit als rechtswidrig festgestellt worden.

Mittels Schreiben vom 15.09.2014, GZ. S91530/34-DiszBW/2014 (1), sei die StA Wien über den oben angeführten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdacht auf Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung in Kenntnis gesetzt worden.

Werde im Wege der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts und/oder einer Disziplinarbehörde erwiesen, dass der b das oben angeführte Verhalten rechtswidrig gesetzt haben, bestehe ein wesentliches dienstliches Interesse daran, ihn nicht zu jenen besonderen Befugnissen zu ermächtigen, zu deren Ausübung ihm die Berechtigung mittels Zuordnung des von ihm bisher innegehabten Sonderausweises und Dienstabzeichens durch den Dienstgeber zum Zwecke der Durchführung von Dienstverrichtungen erteilt gewesen sei.

Es bestehe darüber hinaus ein ebensolches wesentliches dienstliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer derartige Befugnisse nicht ausübe, solange die Frage seiner diesbezüglichen strafrechtlichen und/oder disziplinarrechtlichen Verantwortung in dieser Angelegenheit nicht rechtsförmlich geklärt sei.

Darüber hinaus führe der Beschwerdeführer an, dass es einen Rechtsbruch darstelle, dass gegen ihn dienstrechtliche Maßnahmen gesetzt würden, obwohl das PVG solche verbiete, solange keine Freigabe vorliege. Hiezu werde festgestellt, dass die vorläufige Abnahme seines Sonderdienstausweises und des Dienstabzeichens keine dienstrechtliche Maßnahme, die ihre Deckung im BDG 1979 oder GehG finde, darstelle, sondern auf den Bestimmungen des oa. Erlasses beruhe und eine rechtsförmliche Klärung im Sinne eines Feststellungsbescheides daher mangels Rechtsgrundlage verneint werden müsse (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.1996, GZ. 95/12/0280).Darüber hinaus führe der Beschwerdeführer an, dass es einen Rechtsbruch darstelle, dass gegen ihn dienstrechtliche Maßnahmen gesetzt würden, obwohl das PVG solche verbiete, solange keine Freigabe vorliege. Hiezu werde festgestellt, dass die vorläufige Abnahme seines Sonderdienstausweises und des Dienstabzeichens keine dienstrechtliche Maßnahme, die ihre Deckung im BDG 1979 oder GehG finde, darstelle, sondern auf den Bestimmungen des oa. Erlasses beruhe und eine rechtsförmliche Klärung im Sinne eines Feststellungsbescheides daher mangels Rechtsgrundlage verneint werden müsse vergleiche hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.1996, GZ. 95/12/0280).

Gemäß § 8 Abs. 2 DVG habe "die Partei im Dienstrechtsverfahren nur insoweit Anspruch darauf, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen." Da sich der ermittelte Sachverhalt mit dem Vorbringen und Wissensstand des Beschwerdeführers decke, habe auf die förmliche Gewährung eines Parteiengehörs verzichtet werden können.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, DVG habe "die Partei im Dienstrechtsverfahren nur insoweit Anspruch darauf, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen." Da sich der ermittelte Sachverhalt mit dem Vorbringen und Wissensstand des Beschwerdeführers decke, habe auf die förmliche Gewährung eines Parteiengehörs verzichtet werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

Darin führte er aus, dass er einen subjektiven Anspruch auf verbindliche Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis bestehe oder nicht, habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bestehe auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung habe. Dies sei dann gegeben wenn für die Partei im Einzelfall die bescheidförmige Feststellung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer ein Interesse an der bescheidmäßige Feststellung, dass seine Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Erlasses BMLVS, GZ. S 92000/98-GStb/2014, gegeben sei. Die belangte Behörde irre in ihrer Feststellung, dass die erfolgte Abnahme des Sonderausweises und des Dienstabzeichen losgelöst vom Dienstrecht erfolgt sei. Durch diese Maßnahme werde es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht die Aufgaben seines Arbeitsplatzes als Sachbearbeiter S2 beim Kdo MilStrf&MP zu erfüllen. Die Abnahme dieser Arbeitsmittel greife daher gravierend in seine dienstrechtliche Stellung ein.

Der entsprechende Erlass des BMLVS, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer die gegenständlichen Arbeitsbehelfe abgenommen worden seien, sei verfassungswidrig, da er von der entsprechenden Ermächtigungsnorm § 60 BDG abweiche und Normierungen hinsichtlich der Verlässlichkeit von Bediensteten vornehme.Der entsprechende Erlass des BMLVS, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer die gegenständlichen Arbeitsbehelfe abgenommen worden seien, sei verfassungswidrig, da er von der entsprechenden Ermächtigungsnorm Paragraph 60, BDG abweiche und Normierungen hinsichtlich der Verlässlichkeit von Bediensteten vornehme.

Auch § 23 Militärbefugnisgesetz darin nicht als Rechtsgrundlage für die gegen den Beschwerdeführer gerichteten dienstrechtlichen Maßnahmen. Diese Bestimmung könne nur im Einsatz nach § 2 Wehrgesetz oder im konkreten Wachdienst angewendet werden.Auch Paragraph 23, Militärbefugnisgesetz darin nicht als Rechtsgrundlage für die gegen den Beschwerdeführer gerichteten dienstrechtlichen Maßnahmen. Diese Bestimmung könne nur im Einsatz nach Paragraph 2, Wehrgesetz oder im konkreten Wachdienst angewendet werden.

Die belangte Behörde verkenne, dass es sich im Ergebnis um eine dienstrechtliche Maßnahme handle. Sie habe es unterlassen, ein rechtsstaatliches Verfahren zu einer Verwendungsänderung oder Versetzung einzuleiten. Durch diese Vorgangsweise verwehre die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer das verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf ein faires Verfahren.

Die belangte Behörde führe im bekämpften Bescheid aus, dass der Sonderdienstausweis und das Dienstabzeichen gemäß Meldung der SKFüKdo vom 05.06.2014,GZ S93213/12-SGFüKdo/J2/2014, abgenommen worden seien. Eine solche Meldung sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt und sei ihm auch nicht zugestellt worden. Sie sei daher rechtlich völlig belanglos.

Da durch das Entziehen des Sonderausweises und des Dienstabzeichens in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei, hätte dies lediglich in Form eines Bescheides, eines Befehls oder einer Weisung erfolgen können, sofern sie für den Anlass bestanden hätte. Mit dem bekämpften Bescheid zu entnehmen sei, sei gegenständlich weder ein Bescheid, ein Befehl noch eine Weisung erfolgen, sodass kein rechtswirksamer Akt vorliege.

Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 29.09.2014 sei noch nicht rechtskräftig, da sie sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Dienststellenausschuss bekämpft worden sei.

Die belangte Behörde führe in weiterer Folge aus, dass dann, wenn im Wege der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts bzw. einer Disziplinarbehörde erwiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer ein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe, ein wesentliches dienstliches Interesse bestehe, dem Beschwerdeführer nicht mehr jene besonderen Befugnisse zu erteilen, die mit einer Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit Sinne des oben erwähnten Erlasses des BMLVS verbunden seien. Damit nehme die belangte Behörde eine Vorverurteilung vor, die von einer Befangenheit zeuge. Es sei nämlich in keinster Form erkennbar, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt haben solle, dass ihm zu einer Gefahr für die Sicherheit des BMLVS machen könnte.

Tatsache sei, dass dem Beschwerdeführer angelastet werde, dass er dazu beigetragen hätte, dass XXXX eine Anfrage im PAAN der von XXXX verrechneten Überstunden vorgenommen habe. Selbst wenn das zutreffen sollte, was jedoch nicht der Fall sei; wäre dies mit Sicherheit keine ausreichende Begründung für eine mangelnde Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit Sinne des gegenständlichen Erlasses des BMLVS. Der Sachverhalt sei durch XXXX initiiert worden, der "privat" eine Sachverhaltsdarstellung wegen dieses Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft Wien gesendet habe.Tatsache sei, dass dem Beschwerdeführer angelastet werde, dass er dazu beigetragen hätte, dass römisch 40 eine Anfrage im PAAN der von römisch 40 verrechneten Überstunden vorgenommen habe. Selbst wenn das zutreffen sollte, was jedoch nicht der Fall sei; wäre dies mit Sicherheit keine ausreichende Begründung für eine mangelnde Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit Sinne des gegenständlichen Erlasses des BMLVS. Der Sachverhalt sei durch römisch 40 initiiert worden, der "privat" eine Sachverhaltsdarstellung wegen dieses Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft Wien gesendet habe.

Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung eines verfassungsgesetzlich garantierten Rechtes aufzuheben und in der Sache im Sinne einer antragsgemäßen Erledigung zu entscheiden.Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung eines verfassungsgesetzlich garantierten Rechtes aufzuheben und in der Sache im Sinne einer antragsgemäßen Erledigung zu entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Es konnte der Aktenlage bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt - das ist im Wesentlichen der Wortlaut des gegenständlichen Feststellungsbegehrens - ist unbestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).

Es obliegt dem Antragsteller klar zu umschreiben, welche Rechte er festgestellt haben möchte. Eine bezügliche Belehrungspflicht der Behörde an den Antragsteller besteht nicht. Die Auswahl, welche Rechte er festgestellt haben möchte, kann nur beim Antragsteller liegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.03.2013, GZ. 2010/07/0152, mwN).Es obliegt dem Antragsteller klar zu umschreiben, welche Rechte er festgestellt haben möchte. Eine bezügliche Belehrungspflicht der Behörde an den Antragsteller besteht nicht. Die Auswahl, welche Rechte er festgestellt haben möchte, kann nur beim Antragsteller liegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.03.2013, GZ. 2010/07/0152, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Feststellungsbegehren auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet ist. Dies geht auch aus dem Beschwerdevorbringen hervor, wo der Beschwerdeführer ausdrücklich davon spricht ein Interesse an der Feststellung "seiner Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit" zu haben. Mangels einer ausdrücklichen - etwa dem § 147 BDG vergleichbaren - gesetzlichen Grundlage kommt daher im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des gegenständlichen Feststellungsantrages im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht daher auch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers - in Bezug auf das gegenständliche Feststellungsbegehren - ins Leere: Wenn der Beschwerdeführer andeutet, dass durch die Abnahme des Sonderdienstausweises und des Dienstabzeichens eine Verwendungsänderung oder Versetzung des Beschwerdeführers bewirkt worden sei, hat dies im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz, da der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die bescheidförmige Feststellung "seiner Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit" beantragt hat.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Feststellungsbegehren auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet ist. Dies geht auch aus dem Beschwerdevorbringen hervor, wo der Beschwerdeführer ausdrücklich davon spricht ein Interesse an der Feststellung "seiner Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit" zu haben. Mangels einer ausdrücklichen - etwa dem Paragraph 147, BDG vergleichbaren - gesetzlichen Grundlage kommt daher im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des gegenständlichen Feststellungsantrages im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht daher auch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers - in Bezug auf das gegenständliche Feststellungsbegehren - ins Leere: Wenn der Beschwerdeführer andeutet, dass durch die Abnahme des Sonderdienstausweises und des Dienstabzeichens eine Verwendungsänderung oder Versetzung des Beschwerdeführers bewirkt worden sei, hat dies im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz, da der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die bescheidförmige Feststellung "seiner Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit" beantragt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfenden Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Feststellungsantrag, konkrete Darlegung, rechtliches Interesse,
Rechtsbelehrung, Tatsachenfeststellung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2017661.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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