RS Vwgh 2008/9/16 2007/11/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2008
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0048 E 20. September 2001 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Unterschreiten der in § 4 Abs. 4 KDV 1967 vorgesehenen Mindestprofiltiefe allein bewirkt noch nicht, dass eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 vorliegt. Letztere Bestimmung stellt darauf ab, ob der technische Zustand und die weitere Verwendung des gelenkten Fahrzeugs eine Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinn des § 58 Abs. 1 KFG 1967 darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0037, unter Rückgriff auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1973, VfSlg 7091/1973, näher dargelegt hat, stellt nicht jeder anlässlich einer Überprüfung vorgefundene Mangel eines Fahrzeugs, der die Ursache des nicht verkehrs- und betriebssicheren Zustandes desselben bildet, schon einen solchen dar, bei dessen Vorliegen die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007110224.X04

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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