RS Vwgh 2008/9/16 2007/11/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z5;
KDV 1967 §4 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Für die Annahme der Behörde, es liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 vor, sind hinreichende Feststellungen über den konkreten Zustand der Reifen am Fahrzeug des Lenkers erforderlich, die den Rückschluss darauf zulassen, dass bei Verwendung des Fahrzeuges der Eintritt einer Unfallsituation zu befürchten ist. Wobei ein bloß geringfügiges Unterschreiten der erforderlichen Mindestprofiltiefe - sofern keine zusätzlichen technischen Mängel am Fahrzeug auftreten - keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 darstellen kann.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007110224.X05

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten