Entscheidungsdatum
16.03.2015Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
W130 1424072-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 17.02.2015, Zl. W130 1424072-1/11, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2011, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 17.02.2015, Zl. W130 1424072-1/11, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2011, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 16.01.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 25.01.2012, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2011, Zl. 11 06.283-BAI. Mit Schriftsatz vom 17.02.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2015, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2011, Zl. 11 06.283-BAI, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 11.03.2015, Zl. W130 1424072-1/12E, entschieden. Der Beschluss, mit welchem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBL. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 12.03.2015 zugestellt und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 12.03.2015 hinterlegt.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 11.03.2015, Zl. W130 1424072-1/12E, entschieden. Der Beschluss, mit welchem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, BGBL. römisch eins Nr. 33 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 12.03.2015 zugestellt und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 12.03.2015 hinterlegt.
2. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Beschluss vom 11.03.2015, Zl. W130 1424072-1/12E, gefällt und am 12.03.2015 einer Partei des Verfahrens (dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, nämlich am 12.03.2015, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Beschluss vom 11.03.2015; Faxzustellung am 12.03.2015) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Beschluss vom 11.03.2015, Zl. W130 1424072-1/12E, gefällt und am 12.03.2015 einer Partei des Verfahrens (dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, nämlich am 12.03.2015, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Beschluss vom 11.03.2015; Faxzustellung am 12.03.2015) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall liegt daher eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W130.1424072.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015