TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/17 W166 2007941-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2015
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Entscheidungsdatum

17.03.2015

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs1
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W166 2007941-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie Paragraph 35, Absatz eins und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte Kopien eines Meldezettels, eines Staatsbürgerschaftsnachweises und eines Reisepasses sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte Kopien eines Meldezettels, eines Staatsbürgerschaftsnachweises und eines Reisepasses sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

OP: AE. Keine internen Erkrankungen bekannt. Skoliose seit 10 Jahren bekannt (Cobb 40°), in den letzten Jahren zunehmend, regelmäßige fachärztliche Behandlung, konservativ. Seit einigen Jahren Lagerungsschwindel (benigner peripherer paroxysmaler Lagerungsschwindel), Besserung auf Betaserc und Lagerungsübungen (Abl. 24).

Derzeitige Beschwerden:

"Kann nicht länger in einer Position bleiben, nicht länger sitzen, liegen oder gehen, kann wegen der Schmerzen nicht durchschlafen. Skoliose hat sich in den letzten Jahren verstärkt. Schmerzen vor allem in der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule, ausstrahlend in den rechten Oberschenkel außenseitig. Lähmungen habe ich nicht, vor einigen Monaten vorübergehend eine Gefühlsstörung im linken Vorfuß, jetzt nicht mehr. Korsett wurde beantragt, habe noch keinen Bescheid. Der Schwindel tritt 2x/Jahr auf, Besserung auf Betaserc und Übungen."

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 28, Befund XXXX, FA für Neurochirurgie vom XXXX, XXXX (Heilgymnastik)Abl. 28, Befund römisch 40 , FA für Neurochirurgie vom römisch 40 , römisch 40 (Heilgymnastik)

Abl. 24, Bericht HNO-Ambulanz XXXX vom XXXX (benigner peripherer paroxysmaler Lagerungsschwindel)Abl. 24, Bericht HNO-Ambulanz römisch 40 vom römisch 40 (benigner peripherer paroxysmaler Lagerungsschwindel)

Röntgen gesamte Wirbelsäule vom XXXX (ausgedehnte linkskonvexe Rotationsskoliose der LWS, Funktonsaufnahmen unauffällig)Röntgen gesamte Wirbelsäule vom römisch 40 (ausgedehnte linkskonvexe Rotationsskoliose der LWS, Funktonsaufnahmen unauffällig)

Untersuchungsbefund:

Becken und beide oberen Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts + 1cm.

Wirbelsäule:

Becken rechts geringgradig höherstehend. Skoliose mit rechtskonvexer Krümmung im Bereich der BWS und linkskonvexe Krümmung im Bereich der LWS. Lendenwulst links, geringgradiger Thoraxbuckel rechts, Taillenfalten rechts deutlicher. Mäßig Hartspann paralumbal, geringgradig im Bereich der Trapeziusränder. Kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Idiopathische Skoliose

Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen bei mäßiger thorakumbaler Fehlstellung.

02.01.02

30

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Beantragtes Leiden "Lagerungsschwindel" erreicht keinen GdB, da seltenes Auftreten und therapeutische Maßnahmen gut zugänglich. Ein Bandscheibenvorfall ist nicht dokumentiert, kann daher keiner Einstufung unterzogen werden.

Dauerzustand."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum römisch 40 Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr behandelnder Arzt sei auf Urlaub und sie reiche Gutachten nach. Weiters sei sie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht einverstanden, da sie an Lagerungsschwindel, einem Bandscheibenvorfall und einer 40% Skoliose leide. Daher könne sie ihre täglichen Arbeiten im Haushalt nicht verrichten, ihr Ehemann helfe ihr. Die Beschwerdeführerin verstehe nicht, wie man die Behinderung Lagerungsschwindel verharmlosen und als selten bezeichnen könne, obwohl sie im Falle eines Anfalles zwei Monate darunter leide um dann wieder einen neuen Anfall zu bekommen. Die Beschwerdeführerin habe die Röntgenbilder, auf welchen ihr Bandscheibenvorfall aufgelistet sei, mitgebracht. Die Ärzte hätten sich mehr Zeit nehmen sollten um die Bilder genauer zu analysieren. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass ihre Wirbelsäule derart verkrümmt sei, dass sie nachts aufwache und aufstehen müsse, weil sie starke Schmerzen habe, und sie könne keine 400 m gehen ohne zu sitzen. Von einer geringgradigen Funktionseinschränkung könne nicht die Rede sein.Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr behandelnder Arzt sei auf Urlaub und sie reiche Gutachten nach. Weiters sei sie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht einverstanden, da sie an Lagerungsschwindel, einem Bandscheibenvorfall und einer 40% Skoliose leide. Daher könne sie ihre täglichen Arbeiten im Haushalt nicht verrichten, ihr Ehemann helfe ihr. Die Beschwerdeführerin verstehe nicht, wie man die Behinderung Lagerungsschwindel verharmlosen und als selten bezeichnen könne, obwohl sie im Falle eines Anfalles zwei Monate darunter leide um dann wieder einen neuen Anfall zu bekommen. Die Beschwerdeführerin habe die Röntgenbilder, auf welchen ihr Bandscheibenvorfall aufgelistet sei, mitgebracht. Die Ärzte hätten sich mehr Zeit nehmen sollten um die Bilder genauer zu analysieren. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass ihre Wirbelsäule derart verkrümmt sei, dass sie nachts aufwache und aufstehen müsse, weil sie starke Schmerzen habe, und sie könne keine 400 m gehen ohne zu sitzen. Von einer geringgradigen Funktionseinschränkung könne nicht die Rede sein.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals die bereits anlässlich des Antrages vorgelegten Befunde einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX und der Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten eines Krankenhauses vom XXXX sowie einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals die bereits anlässlich des Antrages vorgelegten Befunde einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 und der Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten eines Krankenhauses vom römisch 40 sowie einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40 .

Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgebrachten Aspekte und Befunde, wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom XXXX Folgendes ausführte:Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgebrachten Aspekte und Befunde, wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom römisch 40 Folgendes ausführte:

"Keine neuen Aspekte, insbes. auch ist eine behauptete höhergradige Ausprägung des Wirbelsäulenleidens, als nicht schon mittels Leiden Nr. 1 berücksichtigt, durch die nachgereichten Befunde nicht belegt, und erreicht ein Lagerungsschwindel, da bei wirksamer Therapieoption vorübergehende Symptomatik, keinen GdB, d.h. keine Änderung des Gutachtens."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels des Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels des Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorlägen, die zu einer Änderung der Einschätzung führten. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Beschwerde und wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einstufung des unter Nr. 1 angeführten Leidens mit 30 v.H. nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspräche. Die Beschwerdeführerin leide an einer Lumboischialgie rechts mehr als links bei ausgeprägter linkskonvexer Rotationsskoliose und degenerativen Lenden- wirbelsäulenveränderungen L3-S1 mit Facettengelenksarthrosen, multisegmentalen Bandscheiben Protrusionen und ausgeprägter Osteochondrose L4/5. Weiters liege bei der Beschwerdeführerin eine Beinlängendifferenz von 7 mm vor, welche bisher nicht berücksichtigt worden sei. Die bestehenden Funktionseinschränkungen seien keinesfalls als geringgradig zu bezeichnen. Außerdem erreiche der Lagerungsschwindel im Hinblick auf die Schwere des Leidens auch einen Grad der Behinderung. Überdies leide die Beschwerdeführerin an Depressionen und einer Angststörung, und seien diese Leiden auch noch nicht berücksichtigt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung weiterer fachärztlicher Sachverständigengutachten werde daher beantragt. Es wurden wiederum die bereits bekannten und aufliegenden Befunde vorgelegt.

Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgebrachten Leiden wurden weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Stellungnahme und Beurteilung:

1. Diagnosen:

Somatoforme Schmerzstörung 030501 20%

2. Gesamteinschätzung siehe Gutachten DDr. Greutter

3. Ein hier anamnestisch angegebener paroxysmaler Lagerungsschwindel erreicht keinen

Grad der Behinderung

Eine Lumboischialgie ist allgemeinärztliche einzuschätzen, da kein neurologisches Defizit vorliegt.

Depressionen und Angststörungen wurden XXXX diagnostiziert und die BF gibt an, regelmäßig in fachärztlicher Behandlung zu sein, es wird jedoch dafür kein Nachweis erbracht. Das leiden wird gemäß der Klinik eingeschätzt und ergänzt das bisherige Gutachten.Depressionen und Angststörungen wurden römisch 40 diagnostiziert und die BF gibt an, regelmäßig in fachärztlicher Behandlung zu sein, es wird jedoch dafür kein Nachweis erbracht. Das leiden wird gemäß der Klinik eingeschätzt und ergänzt das bisherige Gutachten.

4. Wie 3.

5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Aufgrund eines von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befundes, führte die fachärztliche Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom XXXX aus:Aufgrund eines von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befundes, führte die fachärztliche Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 aus:

"Es werden Befunde nachgereicht:

Neurologisches Konsilium XXXX KH der XXXX:Neurologisches Konsilium römisch 40 KH der XXXX:

Patient kooperiert nicht, verweigert Tests, neurologisch unauffällig, Lagerungsschwindel in der Anamnese.

Stellungnahme:

Aus den nachgereichten Befunden ergeben sich fachbezogen keine neuen Erkenntnisse."

In dem zusammenfassenden medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem zusammenfassenden medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Es werden folgende Befunde vorgelegt:

Befund HNO XXXX vom XXXX und XXXX: V.a. BPPLS - siehe nervenfachärztliches Gutachten.Befund HNO römisch 40 vom römisch 40 und XXXX: römisch fünf.a. BPPLS - siehe nervenfachärztliches Gutachten.

Attest XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX - Diagnoseliste ohne Untersuchungsbefund (Schwindel, Depressio, Skoliose, BLD 7 mm)Attest römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom römisch 40 - Diagnoseliste ohne Untersuchungsbefund (Schwindel, Depressio, Skoliose, BLD 7 mm)

Neurologisches Konsilium XXXX vom XXXX - siehe nervenfachärztliches Gutachten.Neurologisches Konsilium römisch 40 vom römisch 40 - siehe nervenfachärztliches Gutachten.

Bericht XXXX, FA für Orthopädie vom XXXX: Lumboischialgie bei ausgeprägter Skoliose, BS-Protrusionen, Lagerungsschwindel.Bericht römisch 40 , FA für Orthopädie vom XXXX: Lumboischialgie bei ausgeprägter Skoliose, BS-Protrusionen, Lagerungsschwindel.

Zusammenfassung:

Diagnoseliste:

1) Idiopathische Skoliose 02.01.02 30%

Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen bei mäßiger thorakolumbaler Fehlstellung. Berücksichtigt werden die lumboischialgiformen Beschwerden ohne nachgewiesenes sensomotorisches Defizit.

2) Somatoforme Schmerzstörung 03.05.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert.

Gesamt-GdB 30%

Stellungnahme:

Die nachgereichten Befunde werden im nervenfachärztlichen Gutachten berücksichtigt und bewirken das Hinzukommen von Leiden 2.

Die weiteren Befunde bewirken keine Änderung der Einstufung, da sämtliche angeführten Diagnosen entsprechend den objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung berücksichtigt und adäquat bewertet wurden, es wird daher an der getroffenen Einschätzung von Leiden 1 festgehalten.

Der Gesamt-GdB ändert sich durch das hinzugekommene Leiden 2 nicht, da Leidensüberschneidung vorliegt.

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben vom XXXX, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 , jeweils nachweislich zugestellt am römisch 40 , wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom XXXX wurde vorgebracht, dass die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung von 30 v.H. nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspräche, und es sei der paroxysmale Lagerungsschwindel erneut nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin leide an massiven Schwindelattacken, welche ihr nur ein Schlafen am Rücken ermöglichten. Die Feststellung der Sachverständigen, dass der paroxysmale Lagerungsschwindel keinen Grad der Behinderung erreiche, könne von der Beschwerdeführerin auch deshalb nicht geteilt werden, weil dieses Leiden ins Fachgebiet der HNO-Heilkunde falle.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vorgebracht, dass die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung von 30 v.H. nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspräche, und es sei der paroxysmale Lagerungsschwindel erneut nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin leide an massiven Schwindelattacken, welche ihr nur ein Schlafen am Rücken ermöglichten. Die Feststellung der Sachverständigen, dass der paroxysmale Lagerungsschwindel keinen Grad der Behinderung erreiche, könne von der Beschwerdeführerin auch deshalb nicht geteilt werden, weil dieses Leiden ins Fachgebiet der HNO-Heilkunde falle.

Bezüglich des Leidens "Idiopathische Skoliose" wurde vorgebracht, dass dieses Leiden ins Fachgebiet der Orthopädie falle und hier die allgemeinmedizinischen Ausführungen nicht ausreichend seien. Die Beschwerdeführerin verweise nochmals auf den Befund des behandelnden Orthopäden. Überdies werde vorgebracht, dass im Zusammenwirken der Leiden 1 und 2 eine äußerst ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, welche eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. rechtfertige. Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie/Chirurgie und HNO-Heilkunde seien aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX und der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX.Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 und der ärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 .

In den ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Stellungnahmen einbezogen und berücksichtigt.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, das Leiden Nr. 1 "Idiopathische Skoliose" sei zu gering eingeschätzt worden, da sie an einer Lumboischialgie, einer Rotationsskoliose, degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen, Bandscheiben Protrusionen und Osteochondrose leide, führte die unfallchirurgische Sachverständige aus, dass die diesbezüglich vorgelegten Befunde keine Änderung der Einstufung bewirken, da sämtliche angeführte Diagnosen entsprechend den objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung berücksichtigt und adäquat bewertet wurden. Es wird daher an der Einschätzung des Leidens "Idiopathische Skoliose" mit 30 v.H. festgehalten.

Zum diesbezüglichen weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör, das Leiden "Idiopathische Skoliose" falle in das Fachgebiet der Orthopädie und seien hier allgemeinmedizinische Ausführungen nicht ausreichend, und es werde daher nochmals auf den bereits vorgelegten Befund ihres behandelnden Orthopäden XXXX vom XXXX, aus dem ihre Leiden hervorgingen, hingewiesen, wird festgehalten, dass es sich bei der mit den Wirbelsäulenleiden befassten Sachverständigen um eine Fachärztin aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Ärztin der Allgemeinmedizin handelt, und daher diese Leiden aus unfallchirurgischer und somit fachärztlicher Sicht beurteilt und eingeschätzt wurden.Zum diesbezüglichen weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör, das Leiden "Idiopathische Skoliose" falle in das Fachgebiet der Orthopädie und seien hier allgemeinmedizinische Ausführungen nicht ausreichend, und es werde daher nochmals auf den bereits vorgelegten Befund ihres behandelnden Orthopäden römisch 40 vom römisch 40 , aus dem ihre Leiden hervorgingen, hingewiesen, wird festgehalten, dass es sich bei der mit den Wirbelsäulenleiden befassten Sachverständigen um eine Fachärztin aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Ärztin der Allgemeinmedizin handelt, und daher diese Leiden aus unfallchirurgischer und somit fachärztlicher Sicht beurteilt und eingeschätzt wurden.

Betreffend den Hinweis auf den orthopädischen Befund von XXXX wird ausgeführt, dass dieses bereits in der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX und auch im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom XXXX berücksichtigt wurde. Eine Änderung der Einschätzung hat sich daraus jedoch nicht ergeben.Betreffend den Hinweis auf den orthopädischen Befund von römisch 40 wird ausgeführt, dass dieses bereits in der ärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 und auch im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 berücksichtigt wurde. Eine Änderung der Einschätzung hat sich daraus jedoch nicht ergeben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör, die Beinlängendifferenz von 7 mm sei nicht berücksichtigt worden, wird dahingehend entkräftet, dass die Beinlängendifferenz ebenfalls bereits im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom XXXX berücksichtigt wurde. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gesundheitszeugnis eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, in welchem eine Beinlängendifferenz von 7 mm angeführt wird, wurde ebenfalls bereits von der unfallchirurgischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom XXXX berücksichtigt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör, die Beinlängendifferenz von 7 mm sei nicht berücksichtigt worden, wird dahingehend entkräftet, dass die Beinlängendifferenz ebenfalls bereits im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 berücksichtigt wurde. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gesundheitszeugnis eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , in welchem eine Beinlängendifferenz von 7 mm angeführt wird, wurde ebenfalls bereits von der unfallchirurgischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom römisch 40 berücksichtigt.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin der Lagerungsschwindel hätte auch mit einem Grad der Behinderung berücksichtigt und von einem Facharzt der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde beurteilt werden müssen, wurde von den fachärztlichen Sachverständigen ausgeführt, dass der anamnestisch angegebene paroxysmale Lagerungsschwindel keinen Grad der Behinderung erreicht, da er selten auftritt und therapeutischen Maßnahmen gut zugänglich ist. Die den Lagerungsschwindel betreffenden vorgelegten Befunde der Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und der neurologischen Ambulanz des Krankenhauses der XXXX wurden von den Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin der Lagerungsschwindel hätte auch mit einem Grad der Behinderung berücksichtigt und von einem Facharzt der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde beurteilt werden müssen, wurde von den fachärztlichen Sachverständigen ausgeführt, dass der anamnestisch angegebene paroxysmale Lagerungsschwindel keinen Grad der Behinderung erreicht, da er selten auftritt und therapeutischen Maßnahmen gut zugänglich ist. Die den Lagerungsschwindel betreffenden vorgelegten Befunde der Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und der neurologischen Ambulanz des Krankenhauses der römisch 40 wurden von den Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.

Die in der Beschwerde neu vorgebrachten Leiden Angststörungen und Depressionen werden von der nervenfachärztlichen Gutachterin beurteilt und ergänzend als Leiden Nr. 2 "Somatoforme Schmerzstörung" mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. aufgenommen.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussungen im Zusammenwirken der Leiden 1 und Leiden 2, wurden von den ärztlichen Sachverständigen nicht bestätigt.

Die im Rahmen der Beschwerde geäußerten Einwendungen und die vorgelegten Befunde waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX und die ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 und die ergänzende medizinische Stellungnahme vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Absatz 3, leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.

Da in den gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten und der ärztlichen Stellungnahme, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2007941.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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