TE Vfgh Erkenntnis 1987/3/2 B776/86

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Veröffentlicht am 02.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
Tir Landes-PolizeiG 1976 §1 Abs1
VStG 1950 §35 litc
VStG 1950 §36 Abs1

Leitsatz

vertretbare Annahme der ungebührlichen störenden Lärmerregung iSd §1 Abs1 Tir. Landes-PolizeiG; Festnahme in §35 litc VStG 1950 dedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Festnahme und nachfolgende Anhaltung

Spruch

Der Bf. ist dadurch, daß er am 8. August 1986 gegen

19.30 Uhr von Gendarmeriebeamten des Postenkommandos Seefeld i.T. festgenommen und anschließend bis 20.30 Uhr in Haft angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewähr

leisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. behauptet in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH erhobenen Beschwerde, er sei am 8. August 1986 gegen 19.30 Uhr auf seinem Privatgrundstück in ..., von zwei Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Seefeld i.T. verhaftet und diesem Gendarmeriepostenkommando vorgeführt worden. Die beiden einschreitenden Beamten hätten angegeben, auf Weisung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land so handeln zu müssen, da sich der Bf. geweigert habe, den laufenden Motor des auf seinem Grundstück abgestellten, in seinem Eigentum stehenden Mofa abzustellen. Nach ungefähr einer Stunde sei er wieder auf freien Fuß gesetzt worden, wobei ihm lediglich erkennbar gewesen sei, daß diese Maßnahme deswegen erfolgt sei, weil er den Motor seines Mofa anläßlich einer ihm erforderlich scheinenden Reparatur auf seinem Grundstück laufen gelassen habe. Der Vertreter des Bf. habe zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land Erkundigungen eingezogen und Akteneinsicht genommen, wobei ihm bekanntgegeben worden sei, daß die Festnahme tatsächlich auf Weisung des Beamten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land, Dr. Z, erfolgt sei, wobei sich dieser zur Anordnung deshalb veranlaßt gesehen habe, weil a) der Bf. sein Mofa nahe der Grundstücksgrenze seines Nachbarn aufgestellt habe b) er den Motor im Stand laufengelassen und dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe und c) das Stiegenhaus des Nachbarhauses voll Abgase gewesen sei. Der Bf. machte geltend, daß ihm diese Gründe, die zu seiner Festnahme und Anhaltung geführt haben, nicht vorgehalten worden seien und daß es insbesondere nicht zutreffe, daß er ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe, daß es auch nicht stimme, daß das Stiegenhaus des Nachbarn voll von Abgasen gewesen sei. Der Ausdruck "ungebührlicherweise störender Lärm" finde sich lediglich im Landes-Polizeigesetz, LGBl. für Tirol Nr. 60/1976, ohne daß dort oder im KFG oder in der StVO je festgehalten sei, wann "ungebührlicherweise störender Lärm" vorliege. Auch die Gendarmeriebeamten hätten lediglich von "Lärm" und "Lärmerregung" gesprochen. Erst in der "Begründung der Festnahme" sei - offenbar um dem Gesetz Genüge zu tun - der Ausdruck "ungebührlicherweise störender Lärm" verwendet worden. Schließlich hätten die Beamten nicht dargetan, wie sie erkennen konnten, daß das Stiegenhaus des Nachbarn voller Abgase gewesen sei. Die einschreitenden Organe hätten sich nur an die Angaben des Anzeigers gehalten, ohne sich selbst von deren Richtigkeit zu überzeugen. Schließlich brachte der Bf. ergänzend vor, daß er sich den Anordnungen der Behörde nicht widersetzt habe, da er lediglich gefragt habe, warum er sein Mofa nicht auf seinem Grundstück reparieren dürfe. Diese Haltung hätte jedoch nicht zum Anlaß einer Verhaftung genommen werden dürfen. Es wäre den Beamten ohne weiteres möglich gewesen, den angeblich ungebührlicherweise störenden Lärm gemäß §3 Landes-Polizeigesetz durch Abstellen des laufenden Motors seines Mofa zu beenden. Einer solchen Maßnahme hätte der Bf. keine Schwierigkeiten entgegengesetzt, wie er sich auch gegen die Verhaftung in keiner Weise gewehrt habe, obwohl ihm diese noch weit ungerechtfertigter erscheinen mußte als ein Abschalten des Mofa. Es könne nicht Sinn einer Amtshandlung sein, eine Verhaftung vorzunehmen, ohne daß der Bf. einen entsprechenden Anlaß erkenne. Jedenfalls sei dem Bf. der Grund der Verhaftung nicht bekannt geworden. Da somit dem Bf. eine strafbare Handlung nicht vorgehalten worden sei, habe er auch nicht in "seiner strafbaren Handlung verharren" können, sodaß die Festnehmung verfassungsmäßig nicht gedeckt sei.

Mit der vorliegenden Beschwerde an den VfGH begehrt der Bf. die kostenpflichtige Feststellung, durch die Festnahme und anschließende Verwahrung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift, beantragte darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und begründete diesen Antrag wie folgt:

"I.

Herr A M besitzt und bewohnt das Haus ... in ... . Unmittelbar angrenzend an sein Grundstück befindet sich das 'Cafe-Restaurant ...' des Herrn A S. Bereits seit Jahren beschwert sich Herr A M über den gegenständlichen Gastbetrieb, der nach seiner Meinung gesetzwidrigerweise genehmigt worden ist. Auch wird von ihm behauptet, daß er durch die Gäste des Betriebes unzumutbar gestört werde. Eine diesbezügliche Lärmmessung wurde von ihm bisher verweigert. Im Sommer 1986 griff Herr A M zur Selbsthilfe und ließ am 4.8.1986 den Motor seines Motorfahrrades von 20.00 Uhr bis 21.15 Uhr im Leerlauf hinter seinem Haus, unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Gastbetrieb, laufen.

Am 8.8.1986 zeigte Herr A S telefonisch beim Gendarmeriepostenkommando Seefeld um 19.15 Uhr an, daß Herr A M sein Moped wieder an der Grundstücksgrenze laufenlasse. Da Herr A M weder auf telefonische noch mündliche Aufforderung durch die Gendarmeriebeamten den Motor seines Fahrzeuges abstellte, wurde er um 19.42 Uhr festgenommen. Nach Einvernahme und Erstellung einer Anzeige wurde er um 20.30 Uhr wieder entlassen.

II.

.....

III.

Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck läßt sich der Beschwerde des A M Folgendes entgegenhalten:

§1 des Landespolizeigesetzes, LGBL.Nr. 60/1976, lautet:

1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.

2) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:

a) auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Ver kehr im Sinne des §1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBL.Nr. 159, sind

1. das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug,

.....

Das Laufenlassen eines Kraftfahrzeugmotors bei stehendem Fahrzeug ohne Grund stellt wohl einen ungebührlicherweise störenden Lärm im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung dar.

Von den Gendarmeriebeamten konnte eindeutig festgestellt werden, daß der Motor des an der Grundstücksgrenze aufgestellten Motorfahrrades in Betrieb war und dadurch Lärm verursacht wurde. Weiters konnte festgestellt werden, daß Herr M keine Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug durchführte. Dies wurde von ihm an Ort und Stelle auch nicht behauptet, sondern erst in der vorliegenden Beschwerde. Herr M wurde von Herrn Bezirksinspektor A darauf aufmerksam gemacht, daß er den Motor abzustellen habe, was von Herrn M abgelehnt wurde. Nach zweimaliger Abmahnung wurde der Betretene gemäß §35 litc des Verwaltungsstrafgesetzes von den Gendarmeriebeamten festgenommen. Grund für die Festnahme war die ungebührliche Lärmerregung. Die Belästigung durch Abgase wird auch in der Anzeige nur als Mitteilung des Anzeigers S ausgeführt. Was die Weisung durch den Journaldienstbeamten Dr. Z betrifft, so handelte es sich nicht um eine solche, sondern um eine Belehrung. Von den Gendarmeriebeamten wurde dem Journaldienst der Sachverhalt vorgetragen, wobei darauf hingewiesen wurde, daß Herr M bereits am 4.8.1986 das Fahrzeug über eine Stunde laufen gelassen habe. Der Journaldienstbeamte wies darauf hin, daß bei Verharren im Strafbaren Verhalten gemäß §35 VStG vorzugehen sein wird."

3. Aus den von der bel. Beh. vorgelegten Ver waltungsakten, ZIc-4.330/74, ergibt sich, daß auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Seefeld i.T. vom 8. August 1986 von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land mit 10. September 1986 unter der Z1c-4.230/74(9) eine Strafverfügung mit der Feststellung erlassen wurde, daß der Bf. am 8. August 1986 gegen 19.15 Uhr durch Laufenlassen seines Mofa im Leerlauf in ..., ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §4 Abs1 iVm §1 Abs1 Landes-Polizeigesetz begangen habe. Der Bf. habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §4 Abs1 Landes-Polizeigesetz begangen, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung hat der Bf. einen bis jetzt unerledigten Einspruch erhoben.

II. 1. Der VfGH nimmt auf Grund des Parteienvorbringens und der Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land, Z1c-4.330/74, folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

A M bewohnt das Haus ... in ... . Unmittelbar angrenzend an sein Grundstück befindet sich das "Cafe Restaurant ..." des A S. Dieser zeigte am 8. August 1986 um 19.15 Uhr beim Gendarmeriepostenkommando Seefeld i.T. telefonisch an, daß der Bf. sein Mofa auf seinem Grundstück nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit laufendem Motor abgestellt hatte. Die über Anzeige des A S einschreitenden Gendarmeriebeamten stellten die Richtigkeit dieser Angabe selbst fest. Der Aufforderung BI A, den Motor seines Mofa abzustellen, kam der Bf. nicht nach. Unter Hinweis auf die Strafbarkeit dieser Handlung und nach erfolgloser Abmahnung wurde der Bf. gegen 19.30 Uhr festgenommen und anschließend zur Einvernahme auf das Gendarmeriepostenkommando Seefeld verbracht, wo er um 20.30 Uhr nach seiner Einvernahme und Erstellung einer Anzeige entlassen wurde.

2. Diese Feststellungen stützen sich auf die - in den wesentlichen Punkten - übereinstimmenden Aussagen der Parteien. Wie der Bf. selbst einräumte, sei er deshalb festgenommen worden, weil er sich weigerte, das auf seinem Grundstück befindliche Mofa abzustellen. Insbesondere bestritt der Bf. nicht, von BI A unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms aufgefordert worden zu sein, den Motor des Mofa abzustellen, und daß er in der Folge trotz Abmahnung diesen weiter in Betrieb ließ.

Weitere Erhebungen sind, wie sich zeigen wird, aus rechtlichen Erwägungen entbehrlich.

III. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG idF der Nov. BGBl. Nr. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung einer Person zutrifft (VfSlg. 10051/1984 ua.).

Demgemäß ist die Beschwerde, da ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, in vollem Umfang zulässig.

2. Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s. VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958 ua.):

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.

§35 VStG 1950 ist ein solches Gesetz

(VfSlg. 7252/1974), doch setzt diese Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten Fällen (lita bis. c) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird: Sie muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat begehen und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei die erste dieser beiden Voraussetzungen schon dann vorliegt, wenn das Organ die Begehung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte (s. VfSlg. 9208/1981, 9368/1982).

Gemäß §35 litc VStG 1950 ist eine Festnahme unter den schon umschriebenen Voraussetzungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Demgemäß ist zunächst zu prüfen, ob die hier einschreitenden Gendarmeriebeamten mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen konnten, daß sich der Bf. die Übertretung nach §1 Abs1 Landes-Polizeigesetz, LGBl. für Tirol Nr. 60/1976 (im folgenden LPG), zuschulden kommen ließ. Nach §1 Abs1 LPG ist es verboten, "ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen". Nach §4 Abs1 leg.cit. stellt die Mißachtung dieses Verbotes eine Verwaltungsübertretung dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 8654/1979 ua.) und des VwGH (19.4.1982 81/10/0104 ua.) wird (störender) Lärm iS dieses Tatbildes dann "ungebührlicherweise" erregt, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen läßt, welche die Umwelt regelmäßig verlangen kann. Die Gendarmeriebeamten haben die Tat - Laufenlassen des Mofamotors im Leerlauf an der Grundstücksgrenze - selbst wahrgenommen. Sie konnten vertretbarerweise annehmen, daß der vom Bf. erregte Lärm sowohl ungebührlich als auch störend war (VfSlg. 8507/1979).

Bei dieser Sachlage war - da der Bf. trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte - der Festnehmungsgrund der litc des §35 VStG 1950 gegeben.

Unerheblich ist, ob das Stiegenhaus des A S voller Abgase gewesen war, da dies kein Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung "Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms" iS des §1 Abs1 LPG ist.

3. Die im Anschluß an die - gesetzlich gedeckte Festnahme des Bf. erfolgte Anhaltung war gleichfalls rechtmäßig. Es kann keine Rede davon sein, daß die anschließende Anhaltung und Vernehmung des Bf. seine Entlassung um 20.30 Uhr ungebührlich verzögert hätten. Der Bf. wurde sohin durch die Festnahme und die nachfolgende Anhaltung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

4. Da eine Verletzung des Bf. in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht im Verfahren nicht hervorgekommen ist, aber auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Bf. infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. Von einer mündlichen Verhandlung wurde in Handhabung der Bestimmung des §19 Abs4 Z1 VfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 297/1984 abgesehen, weil nach der Aktenlage zu erkennen ist, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Schlagworte

Polizeirecht, Lärmerregung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B776.1986

Dokumentnummer

JFT_10129698_86B00776_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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