TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/19 W179 2103292-1

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Veröffentlicht am 19.03.2015
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Entscheidungsdatum

19.03.2015

Norm

AVG 1950 §64 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §42
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 64 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W179 2103292-1/ 5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber und Mag. Christian Eilmsteiner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/1, gegen den Bescheid der Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX, Zl XXXX, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Bescheides XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber und Mag. Christian Eilmsteiner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/1, gegen den Bescheid der Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Bescheides römisch 40 , zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , ersatzlos behoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor der belangten Behörde:

1. Mit Bescheid vom XXXX widerrief die Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (Austro Control GmbH) gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, Anhang VI (Teil-ARA), ARA.FCL.250 lit a Z 7 sämtliche mit der Urkunden-Nummer XXXX verbundenen Berechtigungen (Zertifikate) des Beschwerdeführers als Prüfer gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), Abschnitt K, und trug ihm auf, die genannte Urkunde gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), FCL.070 lit b unverzüglich an die Austro Control GmbH zurückzustellen.1. Mit Bescheid vom römisch 40 widerrief die Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (Austro Control GmbH) gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011,, Anhang römisch sechs (Teil-ARA), ARA.FCL.250 Litera a, Ziffer 7, sämtliche mit der Urkunden-Nummer römisch 40 verbundenen Berechtigungen (Zertifikate) des Beschwerdeführers als Prüfer gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011,, Anhang römisch eins (Teil-FCL), Abschnitt K, und trug ihm auf, die genannte Urkunde gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011,, Anhang römisch eins (Teil-FCL), FCL.070 Litera b, unverzüglich an die Austro Control GmbH zurückzustellen.

Gegen jenen Bescheid richtete sich die noch für die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte, rechtzeitige und zulässige erste (hier nicht gegenständliche) seinerzeitige Berufung des Beschwerdeführers.

2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, schloss die Austro Control GmbH gemäß § 64 Abs 2 AVG hinsichtlich des erstgenannten Bescheides vom XXXX, XXXX, die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG auch die aufschiebende Wirkung für die Berufung gegen diesen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid ausgeschlossen.2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , schloss die Austro Control GmbH gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG hinsichtlich des erstgenannten Bescheides vom römisch 40 , römisch 40 , die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG auch die aufschiebende Wirkung für die Berufung gegen diesen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, beim Erlassen des angefochtenen Bescheides XXXX habe sie es unterlassen, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss lägen jedoch vor, weil es zur Wahrung sowohl des Interesses des öffentlichen Wohles, der Sicherheit der Luftfahrt und auch zur Vermeidung von Gefahren in Verzug erforderlich sei, nur jenen Personen die Tätigkeit als Prüfer zu erlauben, welche die dafür jeweils geltenden luftfahrtrechtlichen Voraussetzungen erfüllen würden. Es sei notwendig, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Prüfertätigkeit mehr ausübe. Da der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Form des vorliegenden eigenständigen verfahrensrechtlichen Bescheides erfolgt sei, sei auch für diesen vorliegenden Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, beim Erlassen des angefochtenen Bescheides römisch 40 habe sie es unterlassen, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss lägen jedoch vor, weil es zur Wahrung sowohl des Interesses des öffentlichen Wohles, der Sicherheit der Luftfahrt und auch zur Vermeidung von Gefahren in Verzug erforderlich sei, nur jenen Personen die Tätigkeit als Prüfer zu erlauben, welche die dafür jeweils geltenden luftfahrtrechtlichen Voraussetzungen erfüllen würden. Es sei notwendig, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Prüfertätigkeit mehr ausübe. Da der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Form des vorliegenden eigenständigen verfahrensrechtlichen Bescheides erfolgt sei, sei auch für diesen vorliegenden Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen gewesen.

3. Gegen jenen Bescheid vom XXXX, Zl XXXX (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung), richtete sich die vorliegende, ebenso noch für die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte, rechtzeitige und zulässige Berufung (nun Beschwerde) des Beschwerdeführers wegen Rechtwidrigkeit. Beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos aufzuheben.3. Gegen jenen Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung), richtete sich die vorliegende, ebenso noch für die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte, rechtzeitige und zulässige Berufung (nun Beschwerde) des Beschwerdeführers wegen Rechtwidrigkeit. Beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos aufzuheben.

Begründend brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine beim gegenständlichen Prüfungsflug gewählte Vorgangsweise sei nicht als derart gravierend zu erachten, dass der Berufung (nun Beschwerde) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, zumal zwischen dem Prüfungsflug und Aberkennung der Prüferbefähigung durch die belangte Behörde ein nicht unwesentlicher Zeitraum gelegen sei, sodass die Voraussetzungen für eine sofortige und dauerhafte Vollstreckung der Bescheidwirkung, insbesondere die der Gefahr im Verzug, nicht vorliegen würden.

2. Das Verfahren vor der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie:

4. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die beiden Berufungen (nunmehr Beschwerden) des Beschwerdeführers unter Anschluss der - aus Sicht der belangten Behörde - relevanten Aktenteile vor.4. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die beiden Berufungen (nunmehr Beschwerden) des Beschwerdeführers unter Anschluss der - aus Sicht der belangten Behörde - relevanten Aktenteile vor.

5. Mit Berufungsbescheid vom XXXX, Zl XXXX, wies die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde in ihrem Spruchpunkt 1. die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl XXXX, sowie in ihrem Spruchpunkt 2. die Berufung gegen den (nun angefochtenen) verfahrensrechtlichen Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Berufung in der Hauptsache ausgeschlossen worden war, ab.5. Mit Berufungsbescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wies die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde in ihrem Spruchpunkt 1. die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , sowie in ihrem Spruchpunkt 2. die Berufung gegen den (nun angefochtenen) verfahrensrechtlichen Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , mit dem die aufschiebende Wirkung einer Berufung in der Hauptsache ausgeschlossen worden war, ab.

3. Das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof:

6. Mit Schreiben vom XXXX zog der Beschwerdeführer diesen Berufungsbescheid in Revision und beantragte zugleich das Zuerkennen einer aufschiebenden Wirkung.6. Mit Schreiben vom römisch 40 zog der Beschwerdeführer diesen Berufungsbescheid in Revision und beantragte zugleich das Zuerkennen einer aufschiebenden Wirkung.

7. Mit Beschluss vom XXXX, Zl XXXX, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben werde.7. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zl römisch 40 , sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben werde.

8. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl XXXX, hob der Verwaltungsgerichtshof den in Revision gezogenen Berufungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX auf.8. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof den in Revision gezogenen Berufungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 auf.

Der in Revision gezogene Bescheid leide an wesentlichen Begründungsmängeln, die eine nachprüfende Kontrolle hindern würden, und sei somit gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der in Revision gezogene Bescheid leide an wesentlichen Begründungsmängeln, die eine nachprüfende Kontrolle hindern würden, und sei somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die vom Beschwerdeführer erhobene seinerzeitige Berufung gegen die Aberkennung der Ernennung zum Prüfer mit erstbehördlichen Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, hiergerichtlich anhängig unter der Geschäftszahl W179 2103693-1, wurde am heutigen Tage insofern entschieden, als dieser Aberkennungsbescheid vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 4 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.Die vom Beschwerdeführer erhobene seinerzeitige Berufung gegen die Aberkennung der Ernennung zum Prüfer mit erstbehördlichen Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , hiergerichtlich anhängig unter der Geschäftszahl W179 2103693-1, wurde am heutigen Tage insofern entschieden, als dieser Aberkennungsbescheid vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgte Feststellung ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der hg vorliegenden Verfahrensakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten:

In Entsprechung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zur Einleitung des Vorverfahrens trat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde.In Entsprechung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 zur Einleitung des Vorverfahrens trat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 9, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde.

Nach Aufhebung des Berufungsbescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom XXXX, Zl XXXX, durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Berufungsverfahren (jetzt Beschwerdeverfahren) somit vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.Nach Aufhebung des Berufungsbescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Berufungsverfahren (jetzt Beschwerdeverfahren) somit vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.

Im Übrigen erkennt nach Art 131 Abs 2 B-VG idgF das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:Im Übrigen erkennt nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG idgF das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vergleiche Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:

Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 28 Abs 1, Abs 2 u Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, u Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

3.3. Zu A) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Da die zuständige Behörde mit dem in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid XXXX dem Bescheid XXXX (Aberkennung der Ernennung zum Flugprüfer) die aufschiebende Wirkung aberkannte, dieser allerdings - wie festgestellt - mit heutigem hg Beschluss aufgehoben und an die zuständige Behörde zurückverwiesenen wurde, geht der hier angefochtene Bescheid zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, XXXX, nun ins Leere und ist dieser somit (wegen Gegenstandslosigkeit) konsequenterweise gleichermaßen zu beheben.Da die zuständige Behörde mit dem in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid römisch 40 dem Bescheid römisch 40 (Aberkennung der Ernennung zum Flugprüfer) die aufschiebende Wirkung aberkannte, dieser allerdings - wie festgestellt - mit heutigem hg Beschluss aufgehoben und an die zuständige Behörde zurückverwiesenen wurde, geht der hier angefochtene Bescheid zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, römisch 40 , nun ins Leere und ist dieser somit (wegen Gegenstandslosigkeit) konsequenterweise gleichermaßen zu beheben.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht somit der maßgebliche Sachverhalt (Wegfall des zu Grunde liegenden materiellen Aberkennungsbescheides) im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG fest.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht somit der maßgebliche Sachverhalt (Wegfall des zu Grunde liegenden materiellen Aberkennungsbescheides) im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG fest.

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Austro Control, Begründungsmangel, Behebung
der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2103292.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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