TE Bvwg Beschluss 2015/3/19 L503 2005056-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2015
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Entscheidungsdatum

19.03.2015

Norm

ASVG §35 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. Klaus F. Lughofer, LL.M., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom XXXX, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Klaus F. Lughofer, LL.M., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , römisch 40 , beschlossen:

A.) Das Verfahren wird eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.04.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass die (damalige) XXXX als Dienstgeberin iSd § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.03.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.850,36 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 2.730, somit insgesamt € 11.580,36, an die SGKK zu entrichten habe. Bezug genommen wurde auf eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009, in welcher Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.04.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass die (damalige) römisch 40 als Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.03.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.850,36 sowie Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 2.730, somit insgesamt € 11.580,36, an die SGKK zu entrichten habe. Bezug genommen wurde auf eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009, in welcher Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die (damalige) XXXX fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde).2. Gegen diesen Bescheid erhob die (damalige) römisch 40 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde).

3. Mit Schreiben vom 29.08.2012 stellte die (nunmehrige) XXXXden Antrag, die Landeshauptfrau von Salzburg wolle aufgrund des Behängens eines präjudiziellen Verfahrens beim UFS, Außenstelle Linz, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch die Finanzverwaltung, ob ein Anspruch der Mitarbeiter auf Auszahlung steuerfreier Taggelder besteht, aussetzen.

4. Mit (formlosem) Schreiben vom 11.03.2013 teilte die Landeshauptfrau von Salzburg der XXXX mit, dass dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stattgegeben werde.4. Mit (formlosem) Schreiben vom 11.03.2013 teilte die Landeshauptfrau von Salzburg der römisch 40 mit, dass dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stattgegeben werde.

5. Mit Schreiben vom 10.06.2013 zog die XXXX ihren Einspruch (nunmehr: ihre Beschwerde) gegen den bekämpften Bescheid der SGKK in Anbetracht einer mittlerweile ergangenen Entscheidung des UFS zurück.5. Mit Schreiben vom 10.06.2013 zog die römisch 40 ihren Einspruch (nunmehr: ihre Beschwerde) gegen den bekämpften Bescheid der SGKK in Anbetracht einer mittlerweile ergangenen Entscheidung des UFS zurück.

6. Am 24.03.2014 langte der Akt beim BVwG ein.

7. Am 26.02.2015 übermittelte die SGKK dem BVwG die unter Punkt 5. erwähnte Beschwerdezurückziehung seitens derXXXX und stellte den Antrag, das BVwG möge das Beitragspflichtverfahren wieder aufnehmen, die Beschwerde der XXXX abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.7. Am 26.02.2015 übermittelte die SGKK dem BVwG die unter Punkt 5. erwähnte Beschwerdezurückziehung seitens derXXXX und stellte den Antrag, das BVwG möge das Beitragspflichtverfahren wieder aufnehmen, die Beschwerde der römisch 40 abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Die XXXX hat mit Schreiben vom 10.06.2013 ihre Beschwerde zurückgezogen, sodass das Verfahren einzustellen ist.Die römisch 40 hat mit Schreiben vom 10.06.2013 ihre Beschwerde zurückgezogen, sodass das Verfahren einzustellen ist.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Bescheid der SGKK vom 02.04.2012 durch die Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern vermag das BVwG auch nicht - wie von der SGKK mit Schreiben vom 26.02.2015 beantragt - die Beschwerde abzuweisen bzw. den Bescheid der SGKK "vollinhaltlich zu bestätigen", zumal der Bescheid der SGKK eben bereits rechtskräftig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Beschwerdezurückziehung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Beschwerdezurückziehung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005056.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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