TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/20 W209 2005222-1

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Veröffentlicht am 20.03.2015
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Entscheidungsdatum

20.03.2015

Norm

ASVG §18b
ASVG §44 Abs1 Z18
ASVG §76b Abs5a
ASVG §77 Abs8
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 76b heute
  2. ASVG § 76b gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 76b gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  4. ASVG § 76b gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 76b gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  9. ASVG § 76b gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ASVG § 76b gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  11. ASVG § 76b gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  12. ASVG § 76b gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  13. ASVG § 76b gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  14. ASVG § 76b gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  15. ASVG § 76b gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  16. ASVG § 76b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  17. ASVG § 76b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  18. ASVG § 76b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  19. ASVG § 76b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76b gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  24. ASVG § 76b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  25. ASVG § 76b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. ASVG § 76b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  27. ASVG § 76b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. ASVG § 76b gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 77 heute
  2. ASVG § 77 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 77 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 77 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. ASVG § 77 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  6. ASVG § 77 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. ASVG § 77 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  8. ASVG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  9. ASVG § 77 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. ASVG § 77 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 77 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 77 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 77 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 77 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. ASVG § 77 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  16. ASVG § 77 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  17. ASVG § 77 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  18. ASVG § 77 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 77 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  20. ASVG § 77 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  21. ASVG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 77 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  24. ASVG § 77 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 77 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  26. ASVG § 77 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  27. ASVG § 77 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. ASVG § 77 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  29. ASVG § 77 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  30. ASVG § 77 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  31. ASVG § 77 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  32. ASVG § 77 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  33. ASVG § 77 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  34. ASVG § 77 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  35. ASVG § 77 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  36. ASVG § 77 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  37. ASVG § 77 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  38. ASVG § 77 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  39. ASVG § 77 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  40. ASVG § 77 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. ASVG § 77 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W209 2005222-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 08.05.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 08.05.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5a und 77 Abs. 8 ASVG stattgegeben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.04.2012 anerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 18 b, 44, Absatz eins, Ziffer 18, 76 b, Absatz 5 a und 77 Absatz 8, ASVG stattgegeben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.04.2012 anerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landestelle Salzburg, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ab April 2012 für Zeiten der Pflege seiner Mutter. Auf Bl. 3, Punkt 4.1 des Antrages führte der Beschwerdeführer an, dass er selbstständig eine Landwirtschaft führe und die Arbeitszeit über 40 Wochenstunden betrage.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landestelle Salzburg, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ab April 2012 für Zeiten der Pflege seiner Mutter. Auf Bl. 3, Punkt 4.1 des Antrages führte der Beschwerdeführer an, dass er selbstständig eine Landwirtschaft führe und die Arbeitszeit über 40 Wochenstunden betrage.

2. Die PVA, Hauptstelle Wien, wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben sei, weil keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für die Pflege einer nahen Angehörigen vorliege.2. Die PVA, Hauptstelle Wien, wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben sei, weil keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für die Pflege einer nahen Angehörigen vorliege.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig den vorliegenden, nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch und führte darin aus, dass er die Frage nach dem Ausmaß der Arbeitsstunden im Antragsformular so verstanden habe, dass sie sich auf das Ausmaß des Pflegeaufwandes seiner Mutter beziehe. Folglich beruhe seine Angabe, seine Arbeitszeit betrage über 40 Wochenstunden, auf einem Irrtum. Tatsächlich falle in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Arbeitsaufwand von ca. 25 Wochenstunden an, wobei zu Zeiten der Arbeitsspitzen Fremdarbeitskräfte herangezogen würden. Mit Vergleich vom 14.05.2013 habe sich die PVA verpflichtet, der Mutter des Beschwerdeführers ab 01.08.2012 Pflegegeld der Stufe 4 und ab 01.02.2013 Pflegegeld der Stufe 5 zu gewähren. Es bestehe somit bereits seit Antragstellung ein Anspruch auf Pflegegeld nunmehr der Stufe 5 und wäre bei einem gutachterlich festgestellten Pflegeaufwand von 188 Stunden monatlich, d.h. 47 Stunden wöchentlich, selbst bei Richtigkeit der Angaben im Punkt 4.1 des Antrages von einer erheblichen, ja überwiegenden Beanspruchung seiner Arbeitskraft auszugehen. Die Ablehnung seines Antrages vom 30.04.2013 sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.

4. Mit Schreiben vom 30.12.2013 übermittelte das Amt der Salzburger Landesregierung dem Beschwerdeführer den Vorlagebericht der PVA vom 26.06.2013, in dem beantragt wurde, dem Einspruch keine Folge zu geben, weil der Beschwerdeführer im Antrag selbst angegeben habe, dass er selbstständig eine Landwirtschaft führe und seine Arbeitszeit mehr als 40 Wochenstunden betrage.

5. Am 27.01.2014 teilte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Einspruch mit, dass zwei Personen zu versorgen seien. Seine Mutter verfüge über Pflegestufe 5, sein Vater über Pflegestufe 3. Die Mutter sei durchwegs auch nachts einige Male zu versorgen. Sollte zum Beweis der Arbeitsbewältigung in der Landwirtschaft Unterlagen über Fremdarbeitskräfte notwendig sein, könne er diese vorlegen.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2014, einlangend am 18.03.2014, vorgelegt und am 08.05.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

7. Mit Schreiben vom 17.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes Unterlagen über die Beschäftigung von vier Aushilfskräften im Zeitraum von Mai 2012 bis Jänner 2014. In weiterer Folge legte er am 01.10.2014 Belege über den Tierbestand ab dem 01.12.2012 sowie einen Pachtvertrag über die Verpachtung eines Teiles seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab 10.04.2013 vor.

8. Am 29.01.2015 gab der Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes drei Personen mit Namen und Anschrift für eine allfällige zeugenschaftliche Einvernahme bekannt, die im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.11.2012 im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe für ihn tätig gewesen seien. Zum Beweis legte er entsprechende Zahlungsbelege bei. Ergänzend führte er aus, dass er bereits im Zeitraum von Juni bis September 2012 35 Stück Vieh auf die XXXXalm in XXXX aufgetrieben habe, was ein geringeres Arbeitsaufkommen zur Folge gehabt habe, da somit nur mehr die Heuernte u. dgl., nicht aber Stallarbeit bzw. Viehpflege angefallen seien. Sein Betrieb sei ein reiner Mutterkuhbetrieb, weshalb keine Melkarbeiten zu verrichten seien. Im Zeitraum Mai bis Oktober 2012 seien wiederum Saisonarbeitskräfte beschäftigt worden, wozu auf die bereits übermittelten Belege der Gebietskrankenkasse Salzburg verwiesen werde. Am 05.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer die Alm-/ Weidemeldungen betreffend den Almauftrieb von Juni bis September 2012.8. Am 29.01.2015 gab der Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes drei Personen mit Namen und Anschrift für eine allfällige zeugenschaftliche Einvernahme bekannt, die im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.11.2012 im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe für ihn tätig gewesen seien. Zum Beweis legte er entsprechende Zahlungsbelege bei. Ergänzend führte er aus, dass er bereits im Zeitraum von Juni bis September 2012 35 Stück Vieh auf die XXXXalm in römisch 40 aufgetrieben habe, was ein geringeres Arbeitsaufkommen zur Folge gehabt habe, da somit nur mehr die Heuernte u. dgl., nicht aber Stallarbeit bzw. Viehpflege angefallen seien. Sein Betrieb sei ein reiner Mutterkuhbetrieb, weshalb keine Melkarbeiten zu verrichten seien. Im Zeitraum Mai bis Oktober 2012 seien wiederum Saisonarbeitskräfte beschäftigt worden, wozu auf die bereits übermittelten Belege der Gebietskrankenkasse Salzburg verwiesen werde. Am 05.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer die Alm-/ Weidemeldungen betreffend den Almauftrieb von Juni bis September 2012.

9. Am 24.02.2015 wurde die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und dieser die Möglichkeit eingeräumt, zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen. Bis dato ist ho. keine schriftliche Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der in XXXX wohnhafte Beschwerdeführer stellte am 30.04.2013 bei der PVA, Landesstelle Salzburg, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 01.04.2012 für Zeiten der Pflege seiner am 02.11.1929 geborenen Mutter XXXX. Diese bezieht seit 01.01.2012 Pflegegeld der Stufe 3, seit 01.08.2012 Pflegegeld der Stufe 4 und seit 01.02.2013 Pflegegeld der Stufe 5 und ist an der im Antrag als gemeinsamer Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer angegebenen Adresse wohnhaft.Der in römisch 40 wohnhafte Beschwerdeführer stellte am 30.04.2013 bei der PVA, Landesstelle Salzburg, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab 01.04.2012 für Zeiten der Pflege seiner am 02.11.1929 geborenen Mutter römisch 40 . Diese bezieht seit 01.01.2012 Pflegegeld der Stufe 3, seit 01.08.2012 Pflegegeld der Stufe 4 und seit 01.02.2013 Pflegegeld der Stufe 5 und ist an der im Antrag als gemeinsamer Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer angegebenen Adresse wohnhaft.

Im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.11.2012 waren drei Personen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers tätig.

Von 01.05.2012 bis 31.10.2012 beschäftigte der Beschwerdeführer knapp hintereinander drei Saisonarbeitskräfte.

Im Zeitraum von Juni bis September 2012 wurden 35 Stück Vieh seines Betriebs auf die XXXXalm in XXXX aufgetrieben.Im Zeitraum von Juni bis September 2012 wurden 35 Stück Vieh seines Betriebs auf die XXXXalm in römisch 40 aufgetrieben.

Beginnend mit 19.12.2012 reduzierte der Beschwerdeführer seinen Viehbestand um 50 Stück, sodass dieser am 22.02.2013 nur mehr vier Tiere betrug.

Ab 10.04.2013 verpachtete der Beschwerdeführer schließlich einen Großteil seiner Landwirtschaft (10 ha) mit Ausnahme eines Waldstückes und einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 4.000 m² an einen rumänischen Staatsbürger.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt, soweit er den Bezug von Pflegegeld im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß durch die in häuslicher Umgebung zu pflegende Mutter betrifft, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Die weiteren Feststellungen werden durch die im Verfahrensgang im Punkt 7. und 8. erwähnten Unterlagen des Beschwerdeführers belegt.

Die vom Beschwerdeführer für die erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft vorgelegten Nachweise wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Diese hat bis dato keine Stellungnahme dazu abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Salzburg, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall - unabhängig von einer allfälligen Antragstellung - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955, lauten:3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, lauten:

§ 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013:Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 138/2013:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.

§ 44 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015:Paragraph 44, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2015:

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bis 17. ...

18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 649,84 €;18. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 649,84 €;

§ 76b Abs. 5a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015:Paragraph 76 b, Absatz 5 a, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2015:

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

§ 76b. (1) bis (5) ...Paragraph 76 b, (1) bis (5) ...

(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18a und nach § 18b ist der Betrag nach § 44 Abs. 1 Z 18. Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18a und nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, ist der Betrag nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.

(6) ...

§ 77 Abs. 8 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015:Paragraph 77, Absatz 8, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2015:

Ausmaß und Entrichtung

§ 77. (1) bis (7) ...Paragraph 77, (1) bis (7) ...

(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen."(8) Für die nach Paragraph 18 b, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen."

3.2. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, seinen Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ein Jahr rückwirkend ab 01.04.2012 anzuerkennen.

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung des Anspruches, dass der nahe Angehörige unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft des Antragstellers gepflegt wird. Eine gesetzliche Definition, wann von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft ausgegangen werden kann, findet sich im Gesetz nicht.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung des Anspruches, dass der nahe Angehörige unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft des Antragstellers gepflegt wird. Eine gesetzliche Definition, wann von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft ausgegangen werden kann, findet sich im Gesetz nicht.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger geschaffen wurde, wurde u.a. ausgeführt (1111 BlgNR 22. GP, 4), die neue Selbstversicherung solle - anders als die bereits mögliche Weiterversicherung nach § 17 iVm § 77 Abs. 6 ASVG oder die Selbstversicherung nach § 18a iVm § 77 Abs. 7 ASVG, welche jeweils eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzten - auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger geschaffen wurde, wurde u.a. ausgeführt (1111 BlgNR 22. GP, 4), die neue Selbstversicherung solle - anders als die bereits mögliche Weiterversicherung nach Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 7, ASVG, welche jeweils eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzten - auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Abänderung des § 77 Abs. 8 ASVG mit BGBl. I Nr. 83/2009 (179 BlgNR 24. GP, 8) wurde angemerkt, dass für die Inanspruchnahme der freiwilligen Versicherungen nach den §§ 18a und 77 Abs. 6 ASVG weiterhin auf die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege abgestellt werde, zumal darin zum einen der subsidiäre Charakter dieser Versicherungen zum Ausdruck komme und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen werde, dass die Pflegetätigkeit über reine Pflegeleistungen hinaus die Arbeitskraft der Pflegeperson durch Aufsichts- und Versorgungsleistungen umfassend binde. Im Unterschied dazu solle die freiwillige Selbstversicherung nach § 18b ASVG (die bloß eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft verlange) Versicherungsschutz auch neben einer bestehenden Pflichtversicherung ermöglichen.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Abänderung des Paragraph 77, Absatz 8, ASVG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (179 BlgNR 24. GP, 8) wurde angemerkt, dass für die Inanspruchnahme der freiwilligen Versicherungen nach den Paragraphen 18 a und 77 Absatz 6, ASVG weiterhin auf die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege abgestellt werde, zumal darin zum einen der subsidiäre Charakter dieser Versicherungen zum Ausdruck komme und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen werde, dass die Pflegetätigkeit über reine Pflegeleistungen hinaus die Arbeitskraft der Pflegeperson durch Aufsichts- und Versorgungsleistungen umfassend binde. Im Unterschied dazu solle die freiwillige Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG (die bloß eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft verlange) Versicherungsschutz auch neben einer bestehenden Pflichtversicherung ermöglichen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der neben der Pflege des nahen Angehörigen bestehende selbstständige Betrieb einer Landwirtschaft die Anerkennung der Selbstversicherung nicht ausschließt.

Um von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft sprechen zu können, ist jedoch erforderlich, dass der Antragsteller seine Arbeitszeit, die er bisher für den Betrieb der Landwirtschaft aufgewendet hat, zugunsten der Pflege eines nahen Angehörigen deutlich reduzieren muss.

Im vorliegenden Fall liegt es nahe, dass dies spätestens ab April 2012 der Fall war. Im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.11.2012 waren drei Personen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe für den Beschwerdeführer tätig. Von Mai bis Ende Oktober 2012 beschäftigte er knapp hintereinander drei Saisonarbeitskräfte. Dadurch konnte er seine Arbeitszeit in der Landwirtschaft reduzieren und seine Arbeitskraft verstärkt der Pflege seiner Mutter widmen. Von Juni bis September 2012 wurden 35 Stück Vieh seines Betriebs auf die XXXXalm in XXXX aufgetrieben, was ebenfalls ein geringeres Arbeitsaufkommen zur Folge hatte, da nunmehr keine Stallarbeiten mehr anfielen. Beginnend mit 19.12.2012 reduzierte der Beschwerdeführer seinen Viehbestand um 50 Tiere, sodass dieser am 22.02.2013 nur mehr vier Tiere betrug. Schließlich verpachtete der Beschwerdeführer ab 10.04.2013 einen Großteil seiner Landwirtschaft (10 ha) mit Ausnahme eines Waldstückes und einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 4.000 m².Im vorliegenden Fall liegt es nahe, dass dies spätestens ab April 2012 der Fall war. Im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.11.2012 waren drei Personen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe für den Beschwerdeführer tätig. Von Mai bis Ende Oktober 2012 beschäftigte er knapp hintereinander drei Saisonarbeitskräfte. Dadurch konnte er seine Arbeitszeit in der Landwirtschaft reduzieren und seine Arbeitskraft verstärkt der Pflege seiner Mutter widmen. Von Juni bis September 2012 wurden 35 Stück Vieh seines Betriebs auf die XXXXalm in römisch 40 aufgetrieben, was ebenfalls ein geringeres Arbeitsaufkommen zur Folge hatte, da nunmehr keine Stallarbeiten mehr anfielen. Beginnend mit 19.12.2012 reduzierte der Beschwerdeführer seinen Viehbestand um 50 Tiere, sodass dieser am 22.02.2013 nur mehr vier Tiere betrug. Schließlich verpachtete der Beschwerdeführer ab 10.04.2013 einen Großteil seiner Landwirtschaft (10 ha) mit Ausnahme eines Waldstückes und einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 4.000 m².

Unter diesen Umständen ist daher beginnend mit April 2012 eine deutliche Verminderung der aufgewendeten Arbeitszeit im landwirtschaftlichen Betrieb anzunehmen. Dementsprechend ist ab diesem Zeitpunkt auch von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers iSd § 18b Abs. 1 ASVG auszugehen.Unter diesen Umständen ist daher beginnend mit April 2012 eine deutliche Verminderung der aufgewendeten Arbeitszeit im landwirtschaftlichen Betrieb anzunehmen. Dementsprechend ist ab diesem Zeitpunkt auch von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers iSd Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG auszugehen.

Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.04.2013 die Anerkennung des Rechts auf Selbstversicherung und machte geltend, dass seine Arbeitskraft ab April 2012 erheblich beansprucht wurde. Da ab diesem Zeitpunkt nachweislich eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers gegeben ist, ist der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit Wirkung ab 01.04.2012 anzuerkennen.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.04.2013 die Anerkennung des Rechts auf Selbstversicherung und machte geltend, dass seine Arbeitskraft ab April 2012 erheblich beansprucht wurde. Da ab diesem Zeitpunkt nachweislich eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers gegeben ist, ist der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit Wirkung ab 01.04.2012 anzuerkennen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH zur maßgeblichen Rechtsfrage mangelt.

Zur entscheidungswesentlichen Auslegung des Begriffes "erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft" in § 18b Abs. 1 ASVG fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Zur entscheidungswesentlichen Auslegung des Begriffes "erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft" in Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Hintergrund der Regelung ist, den pflegenden Angehörigen einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass sie aufgrund der Einschränkung ihrer Erwerbsmöglichkeiten daran gehindert sind, höhere Pensionsbeiträge zu leisten, indem für die Pflege eines nahen Angehörigen fiktive Pensionsbeiträge (aus Mitteln des Bundes) entrichtet werden. Es ist somit davon auszugehen, dass eine "erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft" der pflegenden Person dann anzunehmen ist, wenn aufgrund der Pflege des nahen Angehörigen der bisherige Arbeitsanfall im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Ausmaß einschränkt werden muss, dass dies einen entsprechend großen Einfluss auf die Höhe der bisher entrichteten Pensionsbeiträge hat. Bei Dienstnehmern geht das in der Regel mit einer Reduktion der Wochenarbeitszeit, bei Selbständigen mit einer Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit (und des damit verbundenen Arbeitsanfalles) einher, da in diesen Fällen auch die Beitragsgrundlage für die zu entrichtenden Pensionsbeiträge sinkt. Anders gestaltet es sich jedoch bei selbständig erwerbstätigen Landwirten. Beitragsgrundlage für deren Pensionsbeiträge ist - wie im vorliegenden Fall - in der Regel der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs. Solange sich der Einheitswert nicht ändert, dürfte daher bei einer rein teleologischen Betrachtungsweise § 18b Abs. 1 ASVG auch im Falle einer erheblichen Reduktion der (persönlichen) Arbeitszeit nicht zur Anwendung kommen. Die Wortinterpretation des § 18b Abs. 1 leg.cit. legt aber nahe, auch in diesen Fällen eine erhebliche Reduktion der für die Landwirtschaft aufgewendeten Arbeitszeit - wie im vorliegenden Fall beginnend mit der Beanspruchung der Arbeitskraft Dritter bzw. der Auslagerung von Tätigkeiten im April 2012 und nicht erst mit der Verkleinerung des Einheitswertes durch Verpachtung eines Großteils des Betriebes ein Jahr später - für die Annahme einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft genügen zu lassen.Hintergrund der Regelung ist, den pflegenden Angehörigen einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass sie aufgrund der Einschränkung ihrer Erwerbsmöglichkeiten daran gehindert sind, höhere Pensionsbeiträge zu leisten, indem für die Pflege eines nahen Angehörigen fiktive Pensionsbeiträge (aus Mitteln des Bundes) entrichtet werden. Es ist somit davon auszugehen, dass eine "erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft" der pflegenden Person dann anzunehmen ist, wenn aufgrund der Pflege des nahen Angehörigen der bisherige Arbeitsanfall im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Ausmaß einschränkt werden muss, dass dies einen entsprechend großen Einfluss auf die Höhe der bisher entrichteten Pensionsbeiträge hat. Bei Dienstnehmern geht das in der Regel mit einer Reduktion der Wochenarbeitszeit, bei Selbständigen mit einer Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit (und des damit verbundenen Arbeitsanfalles) einher, da in diesen Fällen auch die Beitragsgrundlage für die zu entrichtenden Pensionsbeiträge sinkt. Anders gestaltet es sich jedoch bei selbständig erwerbstätigen Landwirten. Beitragsgrundlage für deren Pensionsbeiträge ist - wie im vorliegenden Fall - in der Regel der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs. Solange sich der Einheitswert nicht ändert, dürfte daher bei einer rein teleologischen Betrachtungsweise Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG auch im Falle einer erheblichen Reduktion der (persönlichen) Arbeitszeit nicht zur Anwendung kommen. Die Wortinterpretation des Paragraph 18 b, Absatz eins, leg.cit. legt aber nahe, auch in diesen Fällen eine erhebliche Reduktion der für die Landwirtschaft aufgewendeten Arbeitszeit - wie im vorliegenden Fall beginnend mit der Beanspruchung der Arbeitskraft Dritter bzw. der Auslagerung von Tätigkeiten im April 2012 und nicht erst mit der Verkleinerung des Einheitswertes durch Verpachtung eines Großteils des Betriebes ein Jahr später - für die Annahme einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft genügen zu lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitskraft, Pensionsversicherung, Pflege, Revision zulässig,
Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2005222.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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