Entscheidungsdatum
23.03.2015Norm
VwGG §25a Abs1Spruch
W194 2007700-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die ordentliche Revision des XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2015, Zl. W194 2007700-1/7E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die ordentliche Revision des römisch 40 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2015, Zl. W194 2007700-1/7E, beschlossen:
Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.Die Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 04.04.2014 erhob der XXXX (Revisionswerber) Beschwerde gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 06.03.2015, KOA 3.500/14-010.1. Mit Schreiben vom 04.04.2014 erhob der römisch 40 (Revisionswerber) Beschwerde gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 06.03.2015, KOA 3.500/14-010.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2015, Zl. W194 2007700-1/7E, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und die Revision für zulässig erklärt.
3. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Revisionswerber nach dem aktenkundigen Rückschein am 22.01.2015 zugestellt.
4. Am 05.03.2015 brachte der Revisionswerber eine ordentliche Revision gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht mittels elektronischen Rechtsverkehrs beim Verwaltungsgerichtshof ein.
5. Am 11.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2015, Zl. Ro 2015/03/0018-2, ein, mit welcher die in Rede stehende Revision des Revisionswerbers übermittelt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.1. Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten auszugsweise:Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten auszugsweise:
"Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[...]
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Revisionsfrist
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 26, (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;1. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;
[...]
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
[...]"
3.2. Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 22.01.2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Revision lief damit gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG am 05.03.2015 ab. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2015 - und damit nach Ablauf der Revisionsfrist - wurde die vorliegende Revision an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, bei welchem sie am 11.03.2015 einlangte.3.2. Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 22.01.2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Revision lief damit gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG am 05.03.2015 ab. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2015 - und damit nach Ablauf der Revisionsfrist - wurde die vorliegende Revision an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, bei welchem sie am 11.03.2015 einlangte.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068) ergibt sich zu einer vergleichbaren Fallkonstellation Folgendes:
"Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. B 27. März 2014, Ro 2014/10/0053; Ro 2014/10/0058). Die Revision wurde zwar noch innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen VwGH eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Die Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und wurde daher vom Verwaltungsgericht zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.""Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche B 27. März 2014, Ro 2014/10/0053; Ro 2014/10/0058). Die Revision wurde zwar noch innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen VwGH eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Die Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und wurde daher vom Verwaltungsgericht zu Recht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen."
Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar innerhalb offener Revisionsfrist (am letzten Tag der Frist) beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht, sie wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist - am 06.03.2015 - an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die am 11.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision war daher im Sinne der zitierten Judikatur als verspätet eingebracht anzusehen und spruchgemäß wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Schlagworte
Einbringung, Einbringungsfrist, Einbringungsstelle, Fristversäumung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2007700.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015