RS Vwgh 2008/9/18 2006/09/0117

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0142 E 6. März 2008 RS 1(hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des NOTWENDIGEN LEBENSUNTERHALTES des genannten Personenkreises nicht UNBEDINGT erforderlich ist (Hinweis E 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0238, mwN). An die alternative Voraussetzung des § 94 Abs. 4 zweiter Satz der Wiener Dienstordnung ("... Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich") ist ein vergleichbar strenger Maßstab anzulegen. Die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung ist nur als letzter Ausweg zu sehen, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden. (Hier: Es wäre demnach von der Beamtin in ihrem Antrag ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen und nachzuweisen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des NOTWENDIGEN Lebensunterhaltes - nicht aber des "geschaffenen Lebensstandards" - die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezugskürzung unbedingt erfordert. Ebenso hätte sie konkret darzulegen gehabt, aus welchen Gründen ihr ein Schaden drohe, der ausschließlich durch die Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung abgewendet werden könne.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090117.X01

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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