Entscheidungsdatum
25.03.2015Norm
AuslBG §12aSpruch
W173 2014674-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den Beisitzern Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX, vom 15.9.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien XXXX Wien, vom 4.8.2014, Zl. RGS960/08115/ABA 1639915/2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den Beisitzern Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vom 15.9.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien römisch 40 Wien, vom 4.8.2014, Zl. RGS960/08115/ABA 1639915 aus 2014,, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde vom 15.9.2014 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus der mit 3.5.2013 datierten Dienstgebererklärung der XXXX GmbH, ein Bodenmontage und Reinigungsunternehmen, ergibt sich, dass Herr XXXX, serbischer Staatsbürger, geb. XXXX, (in der Folge BF) als Bodenleger zu einem Bruttolohn von € 1.850,-- für 39 Wochenstunden auf Baustellen eingesetzt werden sollte. Am 22.3.2013 wurde dem BF und der XXXX GmbH gemäß § 12d Abs. 2 AuslbG mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß 12a erfüllt sind, und gegen die Zulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen der XXXX GmbH keine Bedenken bestehen. Dem BF wurde in der Folge die Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12 a AuslBG unter den der Dienstgebererklärung zugrunde gelegten Bedingungen für den Zeitraum vom 5.7.2013 bis 5.7.2014 erteilt.1. Aus der mit 3.5.2013 datierten Dienstgebererklärung der römisch 40 GmbH, ein Bodenmontage und Reinigungsunternehmen, ergibt sich, dass Herr römisch 40 , serbischer Staatsbürger, geb. römisch 40 , (in der Folge BF) als Bodenleger zu einem Bruttolohn von € 1.850,-- für 39 Wochenstunden auf Baustellen eingesetzt werden sollte. Am 22.3.2013 wurde dem BF und der römisch 40 GmbH gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, AuslbG mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß 12a erfüllt sind, und gegen die Zulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen der römisch 40 GmbH keine Bedenken bestehen. Dem BF wurde in der Folge die Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12, a AuslBG unter den der Dienstgebererklärung zugrunde gelegten Bedingungen für den Zeitraum vom 5.7.2013 bis 5.7.2014 erteilt.
2. Der BF stellte einen mit 10.6.2014 datierten Verlängerungsantrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rote-Karte plus". Seine Rot-Weiß-Rot-Karte sei bis zum 5.7.2014 gültig. Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 26.5.2014 ergibt sich für den BF, Versicherungsnummer XXXX, dass der BF bei der XXXX GmbH, XXXX Wien, vom 13.8. bis 19.12.2013 und vom 13.1.2014 laufend beschäftigt ist. Die Lohn/Gehaltsabrechungszetteln für März 2014 bis April 2014 wiesen für den BF für seine Beschäftigung bei der XXXX GmbH einen monatlichen Bruttolohn von €2. Der BF stellte einen mit 10.6.2014 datierten Verlängerungsantrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rote-Karte plus". Seine Rot-Weiß-Rot-Karte sei bis zum 5.7.2014 gültig. Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 26.5.2014 ergibt sich für den BF, Versicherungsnummer römisch 40 , dass der BF bei der römisch 40 GmbH, römisch 40 Wien, vom 13.8. bis 19.12.2013 und vom 13.1.2014 laufend beschäftigt ist. Die Lohn/Gehaltsabrechungszetteln für März 2014 bis April 2014 wiesen für den BF für seine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH einen monatlichen Bruttolohn von €
1.558,39 bzw. für Mai 2014 von € 1.654,10 aus. Mit Schreiben vom 23.6.2014 wurde die XXXX GmbH zur Vorlage der Jahres-Lohnkonten für den Zeitraum von 2013-2014 für den BF bis zum 4.7.2014 aufgefordert. Die Vorlagefrist wurde in der Folge bis zum 28.7.2014 erstreckt. Die XXXX GmbH kam den Aufforderungsschreiben nicht nach.1.558,39 bzw. für Mai 2014 von € 1.654,10 aus. Mit Schreiben vom 23.6.2014 wurde die römisch 40 GmbH zur Vorlage der Jahres-Lohnkonten für den Zeitraum von 2013-2014 für den BF bis zum 4.7.2014 aufgefordert. Die Vorlagefrist wurde in der Folge bis zum 28.7.2014 erstreckt. Die römisch 40 GmbH kam den Aufforderungsschreiben nicht nach.
3. Mit an den BF adressierten Bescheid vom 4.8.2014, Zl RGS960/08115/ABA 1639915/2014, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 1 NAG idgF iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG idgF gestützt auf § 20e Abs.1 Z 2 und Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idgF, (in der Folge AuslBG) ab. Begründend wurde nach Zitierung der Normen § 41a Abs. 1 Z. 3 NAG und § 20e Abs. 1 Z. 2 AuslBG ausgeführt, dass Rot-Weiß-Rote Karte für Tätigkeit als Bodenleger bei der XXXX GmbH für einen monatlichen Bruttolohn von Euro 1.850,-- für die Zeit von 5.7.2013-5.7.2014 erteilt worden sei. Die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger würden eine Anmeldung bei dem genannten Unternehmen seit 13.8.2013 belegen. Trotz Aufforderung zur Vorlage der Lohnunterlagen sei von der XXXX GmbH keine Reaktion erfolgt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rote-Karte plus gemäß § 12e Abs. 1 Z 2 AuslBG seien damit nicht erfüllt.3. Mit an den BF adressierten Bescheid vom 4.8.2014, Zl RGS960/08115/ABA 1639915 aus 2014,, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG idgF gestützt auf Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF, (in der Folge AuslBG) ab. Begründend wurde nach Zitierung der Normen Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG ausgeführt, dass Rot-Weiß-Rote Karte für Tätigkeit als Bodenleger bei der römisch 40 GmbH für einen monatlichen Bruttolohn von Euro 1.850,-- für die Zeit von 5.7.2013-5.7.2014 erteilt worden sei. Die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger würden eine Anmeldung bei dem genannten Unternehmen seit 13.8.2013 belegen. Trotz Aufforderung zur Vorlage der Lohnunterlagen sei von der römisch 40 GmbH keine Reaktion erfolgt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rote-Karte plus gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG seien damit nicht erfüllt.
4. Mit Schriftsatz vom 15.9.2014 erhoben der BF gegen den mit 4.8.2014 datierten Bescheid der belangten Behörde, zugestellt am 4.9.2014, Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Das Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX GmbH bestehe schon mehr als zehn Monate. Aufgrund eines Eigentümerwechsels sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Zahlungen seien ausgesetzt worden, sodass der BF sich zur Unterstützung an die AK Wien gewendet habe. Der BF habe seine Tätigkeit als Fachkraft in einem Mangelberuf ausgeübt und beabsichtige, weiter in diesem Beruf tätig zu sein. Dass sein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach den zugesagten Bedingungen nachgekommen sei, könne nicht zulasten des BF gehen. Es werde die Aussetzung des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der dem BF zustehenden arbeitsrechtlichen Ansprüche und Weiterleitung der nötigen Lohnunterlagen und die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte- plus beantragt.4. Mit Schriftsatz vom 15.9.2014 erhoben der BF gegen den mit 4.8.2014 datierten Bescheid der belangten Behörde, zugestellt am 4.9.2014, Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Das Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 GmbH bestehe schon mehr als zehn Monate. Aufgrund eines Eigentümerwechsels sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Zahlungen seien ausgesetzt worden, sodass der BF sich zur Unterstützung an die AK Wien gewendet habe. Der BF habe seine Tätigkeit als Fachkraft in einem Mangelberuf ausgeübt und beabsichtige, weiter in diesem Beruf tätig zu sein. Dass sein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach den zugesagten Bedingungen nachgekommen sei, könne nicht zulasten des BF gehen. Es werde die Aussetzung des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der dem BF zustehenden arbeitsrechtlichen Ansprüche und Weiterleitung der nötigen Lohnunterlagen und die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte- plus beantragt.
5. Mit Schriftsatz vom 13.1.2015 wurde der BF vom BVwG unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bzw. gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG aufgefordert, entsprechende Unterlagen für die Erfüllung der in den genannten Bestimmungen festgelegten Tatbestände vorzulegen. Darüber hinaus erging die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der BF als Inhaber der Rot-Weiß-Rot-Karte innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei. Dazu wurde eine Frist bis zum 10.2.2015 eingeräumt.5. Mit Schriftsatz vom 13.1.2015 wurde der BF vom BVwG unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bzw. gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG aufgefordert, entsprechende Unterlagen für die Erfüllung der in den genannten Bestimmungen festgelegten Tatbestände vorzulegen. Darüber hinaus erging die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der BF als Inhaber der Rot-Weiß-Rot-Karte innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei der römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen sei. Dazu wurde eine Frist bis zum 10.2.2015 eingeräumt.
6. Mit Schriftsatz vom 3.2.2015 teilte der BF mit, mittlerweile die AK Wien, Rechtsabteilung, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der XXXX GmbH beauftragt zu haben, und die Frist bis zum 10.2.2015 nicht einhalten zu können. Die AK Wien werde beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) Klage gegen die XXXX GmbH zum bestehenden Beschäftigungsverhältnis und der nicht erfolgten Lohnzahlung an den BF einbringen. Eine Kopie werde dem BVwG nach Klagseinbringung übermittelt. Nach Rechtskraft des Urteils sei auch die Vorfrage für das gegenständliche Verfahren geklärt. Voraussichtlich werde nicht die gesamt Summe einbringlich sein, sondern werde allenfalls im Wege des Insolvenz-Ausgleichsfonds eine Erstattung erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens würden vorliegen. In cirka 2 Wochen werde eine Klagskopie übermittelt werden. Dem Schriftsatz lag eine Vollmacht zur Geltendmachung der Forderung an die XXXX GmbH durch den BF bei.6. Mit Schriftsatz vom 3.2.2015 teilte der BF mit, mittlerweile die AK Wien, Rechtsabteilung, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der römisch 40 GmbH beauftragt zu haben, und die Frist bis zum 10.2.2015 nicht einhalten zu können. Die AK Wien werde beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) Klage gegen die römisch 40 GmbH zum bestehenden Beschäftigungsverhältnis und der nicht erfolgten Lohnzahlung an den BF einbringen. Eine Kopie werde dem BVwG nach Klagseinbringung übermittelt. Nach Rechtskraft des Urteils sei auch die Vorfrage für das gegenständliche Verfahren geklärt. Voraussichtlich werde nicht die gesamt Summe einbringlich sein, sondern werde allenfalls im Wege des Insolvenz-Ausgleichsfonds eine Erstattung erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens würden vorliegen. In cirka 2 Wochen werde eine Klagskopie übermittelt werden. Dem Schriftsatz lag eine Vollmacht zur Geltendmachung der Forderung an die römisch 40 GmbH durch den BF bei.
7. Am 16.2.2015 wurde der BF vom BVwG zur Vorlage einer Kopie der von ihm angekündigten Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die XXXX GmbH betreffend sein Dienstverhältnis und die Lohnzahlungen bis zum 2.3.2015 aufgefordert. Innerhalb der genannten Frist erging an den BF abermals die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zum Beleg für seine Beschäftigung bei der XXXX GmbH, innerhalb der letzten 12 Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen zu sein.7. Am 16.2.2015 wurde der BF vom BVwG zur Vorlage einer Kopie der von ihm angekündigten Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die römisch 40 GmbH betreffend sein Dienstverhältnis und die Lohnzahlungen bis zum 2.3.2015 aufgefordert. Innerhalb der genannten Frist erging an den BF abermals die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zum Beleg für seine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH, innerhalb der letzten 12 Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen zu sein.
8. Mit Schriftsatz vom 27.2.2015 teilte der BF mit, dass vorerst ein Aufforderungsschreiben an den (ehemaligen) Dienstgeber ergangen sei. Sollte dieses erfolglos bleiben, ergehe üblicherweise ein Mahnschreiben und erst in der Folge werde eine Klage eingereicht. Dem Aufforderungsschreiben lag eine Kopie bei. Der BF sei für seinen Dienstgeber an diversen Baustellen (fünf Monate in XXXX und XXXX bzw. sieben Monate am XXXX Wien) tätig gewesen. Es sei ihm klar, dass die XXXX GmbH für Baufirmen auf Baustellen in XXXX und XXXX als Subunternehmer bzw. als Sub-Sub-Unternehmer tätig gewesen sei. Weitere Subunternehmertätigkeiten für die XXXX bzw. für die XXXX-AG seien durchgeführt worden. Als Subunternehmer sei die XXXX GmbH auch auf der Baustelle am XXXX tätig gewesen. Die Tätigkeit als Subunternehmer bzw. Sub-Sub-Unternehmer der XXXX GmbH laufe auf einen Betrug hinaus. Dieses System würde auch in seiner Heimat praktiziert. Sub- Unternehmertätigkeit innerhalb derselben Branche sollte in den Ausschreibungsbedingungen bereits verboten werden. Es werde dazu die zeugenschaftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache von Frau XXXX (AK-Wien), von XXXX und XXXX beantragt. Die Arbeit des BF sei bei der XXXX GmbH im September 2014 beendet worden. Eine Auflistung der geleisteten Arbeitsstunden werde beigelegt. Dem Schriftsatz des BF lagen unter anderem ein Dienstzettel der XXXX GmbH für den BF als Dienstnehmer für ein mit 13.8.2013 beginnendes Dienstverhältnis als Arbeiter zu einem monatlichen Lohn von € 1.558,39 und eine Bestätigung für Dienstgeber der WGKK vom 12.8.2013 für den Dienstgeber XXXX GmbH, die den BF als Dienstnehmer zu einem monatlichen Bruttolohn von Euro 1558,39 für eine 39-Stundenwoche beschäftigt, bei.8. Mit Schriftsatz vom 27.2.2015 teilte der BF mit, dass vorerst ein Aufforderungsschreiben an den (ehemaligen) Dienstgeber ergangen sei. Sollte dieses erfolglos bleiben, ergehe üblicherweise ein Mahnschreiben und erst in der Folge werde eine Klage eingereicht. Dem Aufforderungsschreiben lag eine Kopie bei. Der BF sei für seinen Dienstgeber an diversen Baustellen (fünf Monate in römisch 40 und römisch 40 bzw. sieben Monate am römisch 40 Wien) tätig gewesen. Es sei ihm klar, dass die römisch 40 GmbH für Baufirmen auf Baustellen in römisch 40 und römisch 40 als Subunternehmer bzw. als Sub-Sub-Unternehmer tätig gewesen sei. Weitere Subunternehmertätigkeiten für die römisch 40 bzw. für die XXXX-AG seien durchgeführt worden. Als Subunternehmer sei die römisch 40 GmbH auch auf der Baustelle am römisch 40 tätig gewesen. Die Tätigkeit als Subunternehmer bzw. Sub-Sub-Unternehmer der römisch 40 GmbH laufe auf einen Betrug hinaus. Dieses System würde auch in seiner Heimat praktiziert. Sub- Unternehmertätigkeit innerhalb derselben Branche sollte in den Ausschreibungsbedingungen bereits verboten werden. Es werde dazu die zeugenschaftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache von Frau römisch 40 (AK-Wien), von römisch 40 und römisch 40 beantragt. Die Arbeit des BF sei bei der römisch 40 GmbH im September 2014 beendet worden. Eine Auflistung der geleisteten Arbeitsstunden werde beigelegt. Dem Schriftsatz des BF lagen unter anderem ein Dienstzettel der römisch 40 GmbH für den BF als Dienstnehmer für ein mit 13.8.2013 beginnendes Dienstverhältnis als Arbeiter zu einem monatlichen Lohn von € 1.558,39 und eine Bestätigung für Dienstgeber der WGKK vom 12.8.2013 für den Dienstgeber römisch 40 GmbH, die den BF als Dienstnehmer zu einem monatlichen Bruttolohn von Euro 1558,39 für eine 39-Stundenwoche beschäftigt, bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 22.5.3013 teile die regionale Geschäftsstelle des AMS dem BF mit, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind und gegen die Zulassung des BF als Schlüsselkraft im Unternehmen der XXXX GmbH als Arbeitgeber keine Bedenken bestehen. Aufgrund der Dienstgebererklärung der XXXX GmbH vom 3.5.2013 sollte der BF als Bodenleger auf Baustellen zu einem Bruttolohn von Euro 1.850,-- pro Monat mit einer 39 Stundenwoche ab Anmeldung zur Sozialversicherung (WGKK) beschäftigt werden. Dem BF wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte basierend auf der Dienstgebererklärung für die Tätigkeit als Bodenleger bei der XXXX GmbH für den Zeitraum vom 5.7.2013 bis 5.7.2014 erteilt.Am 22.5.3013 teile die regionale Geschäftsstelle des AMS dem BF mit, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt sind und gegen die Zulassung des BF als Schlüsselkraft im Unternehmen der römisch 40 GmbH als Arbeitgeber keine Bedenken bestehen. Aufgrund der Dienstgebererklärung der römisch 40 GmbH vom 3.5.2013 sollte der BF als Bodenleger auf Baustellen zu einem Bruttolohn von Euro 1.850,-- pro Monat mit einer 39 Stundenwoche ab Anmeldung zur Sozialversicherung (WGKK) beschäftigt werden. Dem BF wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte basierend auf der Dienstgebererklärung für die Tätigkeit als Bodenleger bei der römisch 40 GmbH für den Zeitraum vom 5.7.2013 bis 5.7.2014 erteilt.
Ab 13.8.2013 bis 19.12.2013 war der BF bei der XXXX GmbH zu einem Bruttolohn von € 1.558,39 pro Monat für eine 39 Stundenwoche beschäftigt. Eine entsprechende Anmeldung erfolgte bei der WGKK (Wiener Gebietskrankenkasse) durch die XXXX GmbH. Der BF war ab 13.1.2014 wieder laufend bei der XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt. Der für den BF ab 13.8.2013 festgesetzte monatliche Bruttolohn von €Ab 13.8.2013 bis 19.12.2013 war der BF bei der römisch 40 GmbH zu einem Bruttolohn von € 1.558,39 pro Monat für eine 39 Stundenwoche beschäftigt. Eine entsprechende Anmeldung erfolgte bei der WGKK (Wiener Gebietskrankenkasse) durch die römisch 40 GmbH. Der BF war ab 13.1.2014 wieder laufend bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt. Der für den BF ab 13.8.2013 festgesetzte monatliche Bruttolohn von €
1.558,39 für eine 39 Stundenwoche stieg mit Mai 2014 auf € 1.654,10.
Der BF stellte einen mit 10.6.2014 datierten Verlängerungsantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot- Karte plus, da seine zuletzt ausgestellte Rot-Weiß-Rot-Karte mit 5.7.2014 ausläuft. Nach einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger wurde der genannte Dienstgeber von der belangten Behörde aufgefordert, die Jahres-Lohnkonten für den Zeitraum 2013 bis 2014 vorzulegen. Dem kam der Dienstgeber des BF auch nach Fristerstreckung nicht nach.
Mit Bescheid vom 4.8.2014, Zl RGS960/08115/ABA1639915/2014, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 1NAG iVm § 20e Abs. 1Z 2 AuslBG basierend auf § 20e Abs. 1 Z 2 und Abs.3 AuslBG abgewiesen.Mit Bescheid vom 4.8.2014, Zl RGS960/08115/ABA1639915/2014, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins N, A, G, in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins Z, 2 AuslBG basierend auf Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AuslBG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde am 15.9.2014. Er beantragte die Aussetzung des Verfahrens, bis zum Zeitpunkt, zu dem die XXXX GmbH seine ihm zustehenden Ansprüche und die nötigen Lohnunterlagen an das AMS weiterleitet. Außerdem wird der Antrag auf Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde am 15.9.2014. Er beantragte die Aussetzung des Verfahrens, bis zum Zeitpunkt, zu dem die römisch 40 GmbH seine ihm zustehenden Ansprüche und die nötigen Lohnunterlagen an das AMS weiterleitet. Außerdem wird der Antrag auf Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Unstrittig ist, dass dem BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG (Mangelberuf) bis zum 5.7.2014 ausgestellt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem vom BF ausgefüllten Verlängerungsantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Dass der BF für die Ausübung des beabsichtigten Berufs als Bodenleger bei der XXXX GmbH einen Bruttolohn von Euro 1.850,-- pro Monat für eine 39 Stundenwoche erhalten sollte, ergibt sich aus der dem Erstantrag zu Grunde liegenden Dienstgebererklärung der XXXX GmbH vom 3.5.2013, wonach der BF zu einem Bruttolohn von Euro 1850,-- pro Monat für eine 39 Stundenwoche als Bodenleger auf Baustellen tätig werden sollte. Diese war auch Grundlage für die Ausstellung der bis zum 5.7.2014 gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG für den BF.Unstrittig ist, dass dem BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG (Mangelberuf) bis zum 5.7.2014 ausgestellt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem vom BF ausgefüllten Verlängerungsantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Dass der BF für die Ausübung des beabsichtigten Berufs als Bodenleger bei der römisch 40 GmbH einen Bruttolohn von Euro 1.850,-- pro Monat für eine 39 Stundenwoche erhalten sollte, ergibt sich aus der dem Erstantrag zu Grunde liegenden Dienstgebererklärung der römisch 40 GmbH vom 3.5.2013, wonach der BF zu einem Bruttolohn von Euro 1850,-- pro Monat für eine 39 Stundenwoche als Bodenleger auf Baustellen tätig werden sollte. Diese war auch Grundlage für die Ausstellung der bis zum 5.7.2014 gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für den BF.
Dass der BF ab 13.8.2013 bei dem genannten Dienstgeber zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.558,39 für eine 39 Stundenwoche beschäftigt war, belegt der von der XXXX GmbH ausgestellten Dienstzettel. Dieser Dienstzettel steht in Einklang mit den Daten des Sozialversicherungsträgers (WGKK), wonach der BF bei der XXXX GmbH ab 13.8.2013 zu einem monatlichen Bruttolohn von Euro 1.558,39 für eine 39 Stundenwoche beschäftigt war. Auch die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für März und April 2014 belegen einen monatlichen Bruttolohn des BF von € 1.558,39. Erst für Mai 2014 steigt der monatliche Bruttolohn von Euro 1.558,39 auf Euro 1.654,10. Wie der BF selbst in seinem Schriftsatz vom 27.2.2015 bekanntgab, hat er seine Beschäftigung bei der XXXX GmbH beendet. Der BF räumte selbst in seiner Beschwerde vom 15.9.2014 ein, dass die XXXX GmbH sich nicht an die zugesagten Bedingungen gehalten hat.Dass der BF ab 13.8.2013 bei dem genannten Dienstgeber zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.558,39 für eine 39 Stundenwoche beschäftigt war, belegt der von der römisch 40 GmbH ausgestellten Dienstzettel. Dieser Dienstzettel steht in Einklang mit den Daten des Sozialversicherungsträgers (WGKK), wonach der BF bei der römisch 40 GmbH ab 13.8.2013 zu einem monatlichen Bruttolohn von Euro 1.558,39 für eine 39 Stundenwoche beschäftigt war. Auch die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für März und April 2014 belegen einen monatlichen Bruttolohn des BF von € 1.558,39. Erst für Mai 2014 steigt der monatliche Bruttolohn von Euro 1.558,39 auf Euro 1.654,10. Wie der BF selbst in seinem Schriftsatz vom 27.2.2015 bekanntgab, hat er seine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH beendet. Der BF räumte selbst in seiner Beschwerde vom 15.9.2014 ein, dass die römisch 40 GmbH sich nicht an die zugesagten Bedingungen gehalten hat.
Die Einbringung einer Klage gegen die XXXX GmbH betreffend seine Lohnforderungen an das zuständige Gericht für den Zeitraum ab 13.8.2013 - wie der BF angekündigt hat - ist durch den BF nicht belegt worden.Die Einbringung einer Klage gegen die römisch 40 GmbH betreffend seine Lohnforderungen an das zuständige Gericht für den Zeitraum ab 13.8.2013 - wie der BF angekündigt hat - ist durch den BF nicht belegt worden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3. 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).3.2.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
3.2.2. Bestätigung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG für den BF3.2.2. Bestätigung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG für den BF
Gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 leg.cit. hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte, innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber beschäftigt waren (§ 41 Abs. 1 NAG i. V.m. § 20e Abs. 1 Z. 2 AuslBG). Die regionale Geschäftsstelle prüft das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand des Sozialversicherungsauszugs des BF und der darin ausgewiesenen Beitragsgrundlagen. Sind die erforderlichen Daten im Versicherungsauszug noch nicht enthalten, werden vom Arbeitgeber entsprechende Lohnunterlagen angefordert (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2014, 514ff).Gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte, innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber beschäftigt waren (Paragraph 41, Absatz eins, NAG i. römisch fünf.m. Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG). Die regionale Geschäftsstelle prüft das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand des Sozialversicherungsauszugs des BF und der darin ausgewiesenen Beitragsgrundlagen. Sind die erforderlichen Daten im Versicherungsauszug noch nicht enthalten, werden vom Arbeitgeber entsprechende Lohnunterlagen angefordert vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2014, 514ff).
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist gemäß § 20 e Abs. 3 AuslBG die Bestätigung zu versagen und ein Bescheid zu erlassen.Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist gemäß Paragraph 20, e Absatz 3, AuslBG die Bestätigung zu versagen und ein Bescheid zu erlassen.
Dem BF wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG (Mangelberuf) vom 5.7.2013 bis zum 5.7.2014 für die Ausübung des Berufs als Bodenleger bei der XXXX GmbH zu einem Bruttolohn von Euro 1.850,-- pro Monat für eine 39 Stundenwoche erteilt.Dem BF wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG (Mangelberuf) vom 5.7.2013 bis zum 5.7.2014 für die Ausübung des Berufs als Bodenleger bei der römisch 40 GmbH zu einem Bruttolohn von Euro 1.850,-- pro Monat für eine 39 Stundenwoche erteilt.
Wie sich auch aus dem vom BF vorgelegten Dienstzettel der XXXX GmbH ab 13.8.2013 in Verbindung mit den Lohn/Gehaltsabrechnung für die Monate März und April 2014 ergeben, erhielt der BF für seine Tätigkeit als Bodenleger bei der XXXX GmbH ab 13.8.2013 und jedenfalls bis zu den Monaten März und April 2014 nachweislich einen monatlichen Bruttolohn von € 1.558,39 für eine 39 Stundenwoche, der im Mai 2014 auf € 1.654,10 stieg. Mit September 2014 hat der BF seine Beschäftigung beendet.Wie sich auch aus dem vom BF vorgelegten Dienstzettel der römisch 40 GmbH ab 13.8.2013 in Verbindung mit den Lohn/Gehaltsabrechnung für die Monate März und April 2014 ergeben, erhielt der BF für seine Tätigkeit als Bodenleger bei der römisch 40 GmbH ab 13.8.2013 und jedenfalls bis zu den Monaten März und April 2014 nachweislich einen monatlichen Bruttolohn von € 1.558,39 für eine 39 Stundenwoche, der im Mai 2014 auf € 1.654,10 stieg. Mit September 2014 hat der BF seine Beschäftigung beendet.
Damit liegt jedenfalls kein Nachweis für 10 Monate innerhalb der letzten 12 Monate unter den für die die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen für die erteilte Rot-Weiß-Rot-Karte beschäftigt gewesen zu sein. Daran ändert auch nichts, dass der BF länger bei der XXXX GmbH beschäftigt war und sein Beschäftigungsverhältnis mehr als 10 Monate besteht. Auch wenn ab Mai 2014 sein monatlicher Bruttolohn von € 1.558,39 auf € 1.654,10 gestiegen ist, ist damit auch noch nicht einmal der der Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte für die Tätigkeit des BF beim genannten Dienstgeber zugrunde liegende, maßgebliche monatliche Bruttolohn von € 1.850,-- erreicht. Vielmehr räumt der BF in seiner Beschwerde vom 15.9.2014 selbst ein, dass sein Arbeitgeber, nämlich die XXXX GmbH, ihn nicht zu den vereinbarten Bedingungen beschäftigt hat. Damit liegt jedenfalls kein Nachweis dafür vor, dass der BF als Inhaber der Rot-Weiß-Rot-Karte innerhalb der letzten 12 Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Von der Einvernahme der vom BF beantragten Zeugen konnte abgesehen werden.Damit liegt jedenfalls kein Nachweis für 10 Monate innerhalb der letzten 12 Monate unter den für die die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen für die erteilte Rot-Weiß-Rot-Karte beschäftigt gewesen zu sein. Daran ändert auch nichts, dass der BF länger bei der römisch 40 GmbH beschäftigt war und sein Beschäftigungsverhältnis mehr als 10 Monate besteht. Auch wenn ab Mai 2014 sein monatlicher Bruttolohn von € 1.558,39 auf € 1.654,10 gestiegen ist, ist damit auch noch nicht einmal der der Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte für die Tätigkeit des BF beim genannten Dienstgeber zugrunde liegende, maßgebliche monatliche Bruttolohn von € 1.850,-- erreicht. Vielmehr räumt der BF in seiner Beschwerde vom 15.9.2014 selbst ein, dass sein Arbeitgeber, nämlich die römisch 40 GmbH, ihn nicht zu den vereinbarten Bedingungen beschäftigt hat. Damit liegt jedenfalls kein Nachweis dafür vor, dass der BF als Inhaber der Rot-Weiß-Rot-Karte innerhalb der letzten 12 Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Von der Einvernahme der vom BF beantragten Zeugen konnte abgesehen werden.
Zur Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, die der BF lediglich anregen kann, wird folgendes angemerkt:
Abgesehen davon, dass eine Aussetzung gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ohnehin ausscheidet, da beim Verwaltungsgerichtshof keine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anhängig ist, in welcher dieselbe Rechtsfrage zu lösen wäre, sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG mangels eines anhängigen Verfahrens einer Vorfrage beim zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht erfüllt. Die schon seit längerem erfolgte Ankündigung des BF zu einer voraussichtlichen Einbringung einer Klage betreffend Lohnforderungen gegenüber der XXXX GmbH ist für eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens nicht hinreichend. Einen Nachweis über Einbringung einer Klage gegen die XXXX GmbH betreffend seine Entlohnung beim Arbeits- und Sozialgericht hat der BF nicht erbracht.Abgesehen davon, dass eine Aussetzung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ohnehin ausscheidet, da beim Verwaltungsgerichtshof keine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anhängig ist, in welcher dieselbe Rechtsfrage zu lösen wäre, sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG mangels eines anhängigen Verfahrens einer Vorfrage beim zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht erfüllt. Die schon seit längerem erfolgte Ankündigung des BF zu einer voraussichtlichen Einbringung einer Klage betreffend Lohnforderungen gegenüber der römisch 40 GmbH ist für eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens nicht hinreichend. Einen Nachweis über Einbringung einer Klage gegen die römisch 40 GmbH betreffend seine Entlohnung beim Arbeits- und Sozialgericht hat der BF nicht erbracht.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die dreimonatige Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices in Angelegenheiten des AuslBG.Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die dreimonatige Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices in Angelegenheiten des AuslBG.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keiner Rechtsfrage vor, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keiner Rechtsfrage vor, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Bruttoeinkommen, Rot-Weiß-Rot KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2014674.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015