Entscheidungsdatum
25.03.2015Norm
BBG §40Spruch
G303 2002328-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 18.09.2013, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 18.09.2013, Passnummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40, § 41 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes idgF sowie gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, des Bundesbehindertengesetzes idgF sowie gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 24.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel sowie nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:
2. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.07.2013, wird im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:2. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.07.2013, wird im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
Text
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Z.n. Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes rechts 02.05.07 20
2 Abnützung des rechten Kniegelenkes 02.05.18 10
3 Schwerhörigkeit bds. 12.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 3 nicht erhöht. Führend ist GS 1, GS 2 ist zu gering ausgeprägt um weiter zu steigern, GS 3 steht in keinem Zusammenhang mit der führenden GS.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.: Z.n. Tuberkulose, Z.n. medikamentöser Therapie, derzeit kein Hinweis bzw. keine Befunde bzgl. einer noch bestehenden Lungenfunktionseinschränkung.
Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit April 2013 vor."
3. Mit Parteiengehör vom 28.08.2013 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin brachte sie vor, dass sie seit 02.04.2013 ein künstliches Hüftgelenk sowie beidseits eine erhebliche Hörminderung habe und Hörgeräte trage. Die BF brachte zwei Befunde über den Zustand des rechten Knies in Vorlage, wonach sie schon seit vielen Jahren mehr Einschränkungen und Beschwerden habe. Der Schaden der im Jahr 2006 festgestellt worden sei und sich bis 2010 verschlechtert habe, sei bestimmt noch größer, weil die X-Stellung des Beines und die Anbauten sich verstärkt hätten. Die BF ersuche um eine neue Beurteilung und höhere Einstufung. In einem wurden nachstehende medizinische Beweismittel vorgelegt:
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten von der belangten Behörde am 11.10.2013 vorgelegt.
7. Seitens der Bundesberufungskommission wurden zwei Sachverständigengutachten aus den medizinischen Fachgebieten der Orthopädie und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie ein weiteres zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.11.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 25.11.2013, im zusammenfassenden Ergebnis folgendes festgehalten:Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.11.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 25.11.2013, im zusammenfassenden Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Zustand nach Hüft-TEP rechts, April 2013 mit Restbeschwerden.
ad 1) Oberer Rahmensatz bei Z.n. Hüft-TEP im April 2013 mit ausreichender Funktion, jedoch bestehenden Restbeschwerden. Eine Szintigraphie wurde bei V.a. Lockerung bereits vereinbart. Die Einstufung erfolgt funktionsbezogen. Gegenüber dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Gutachten, Abl. 16 - 19, ergibt sich keine Änderung 02.05.07 20ad 1) Oberer Rahmensatz bei Z.n. Hüft-TEP im April 2013 mit ausreichender Funktion, jedoch bestehenden Restbeschwerden. Eine Szintigraphie wurde bei römisch fünf.a. Lockerung bereits vereinbart. Die Einstufung erfolgt funktionsbezogen. Gegenüber dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Gutachten, Abl. 16 - 19, ergibt sich keine Änderung 02.05.07 20
2 Valgusgonarthrose rechts
ad 2) Oberer RS bei Valgusgonarthrose rechts mit endgradiger Bewegungseinschränkung. Gegenüber dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Gutachten, Abl. 16 -19, wird aufgrund der medialen Instabilität der höhere RS gewählt. 02.05.18 20
3 V.a. KHK3 römisch fünf.a. KHK
ad 3) Die Einschätzung sollte gesondert erfolgen. Eine Angiographie ist geplant Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
7.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde, vom 05.12.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 05.12.2013, im zusammenfassenden Ergebnis folgendes festgehalten:7.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde, vom 05.12.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 05.12.2013, im zusammenfassenden Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Hypakusis
Einstufung entsprechend dem Sprachaudiogramm 12.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
7.2. In weiterer Folge wurde von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, aktenmäßig eine zusammenfassende Beurteilung unter Berücksichtigung der oben genannten Sachverständigengutachten und aller vorgelegten medizinischen Befunde vorgenommen. Darin wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:7.2. In weiterer Folge wurde von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, aktenmäßig eine zusammenfassende Beurteilung unter Berücksichtigung der oben genannten Sachverständigengutachten und aller vorgelegten medizinischen Befunde vorgenommen. Darin wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Zustand nach Hüft-TEP rechts 02.04.2013 mit Restbeschwerden.
Oberer Richtsatz bei Zustand nach Hüft TEP im April 2013 mit ausreichender Funktion, jedoch bestehenden Restbeschwerden.
Eine Szintigraphie wurde bei Verdacht auf Lockerung bereits vereinbart. Die Einstufung erfolgt funktionsbezogen. Gegenüber dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Gutachten, Abl. 16 - 19, ergibt sich keine Änderung 02.05.07 20
2 Valgusgonarthrose rechts
Oberer Richtsatz bei Valgusgonarthrose rechts mit endgradiger Bewegungseinschränkung. Gegenüber dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Gutachten, Abl. 16 -19, wird aufgrund der medialen Instabilität der höhere Richtsatz gewählt. 02.05.18 20
3 Hypakusis
Einstufung entsprechend dem Sprachaudiogramm 12.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass "die GS 1 - Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenks rechts - führend ist. GS 2 und GS 3 steigern wegen Geringfügigkeit und fehlender Wechselwirkung zu GS 1 nicht weiter."
8. Die nunmehrige gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2014 vorgelegt.
9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundesberufungskommission wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 04.06.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundesberufungskommission wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 04.06.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
10. Mit Schreiben vom 12.06.2014 brachte die BF vor, dass sich seit einem halben Jahr bei ihr ein Muskelschwund im Bereich des rechten Hüftgelenks zeige, der in den angeschlossenen Beilagen dokumentiert sei und mit einem sogenannten "Tens-Elektrogerät" für voraussichtlich ein halbes Jahr behandelt werde.
Als weitere medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das erkennende Gericht als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, beigezogen.11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das erkennende Gericht als Amtssachverständiger römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.09.2014 und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, folgendes festgehalten:Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.09.2014 und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, folgendes festgehalten:
"Diagnosen:
Hinweise auf eine Schädigung des Musculus gluteus minimus (des kleinen Gesäßsmuskels) und des Musculus tensor fasciae latae (des Schenkelbindenspanners) rechts, Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte bei längerer Belastung, klinisch unauffälliger neurologischer Befund
Die Einschätzung der Funktionsstörung erfolgt analog nach der Richtsatz Position 04.06.01, da eine exakte Zuordnung nach der Richtsatzverordnung nicht möglich ist.
Die Einschätzung erfolgt mit einem Grad der Behinderung von 10 %, da die Funktionsstörung gering ist.
11.1. Im weiteren Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.12.2014 im zusammengefassten Ergebnis aus orthopädischer Sicht und unter Berücksichtigung des neurologischen Gutachtens von XXXX folgendes ausgeführt:11.1. Im weiteren Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.12.2014 im zusammengefassten Ergebnis aus orthopädischer Sicht und unter Berücksichtigung des neurologischen Gutachtens von römisch 40 folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Knieschmerzen rechts bei Arthrose 02.05.20 30
2 Belastungsabhängige Hüftschmerzen rechts > links bei Zustand nach Implantation eines künstlichen Gelenkes 02.05.08 30
3 Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule 02.01.01 20
4 Hinweise auf eine Schädigung des Musculus gluteus minimus (des kleinen Gesäßmuskels) und des Musculus tensor fasciae latae (des Schenkelbindenspanners) rechts, Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte bei längerer Belastung, klinisch unauffälliger neurologischer Befund 04.06.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
"Die Position 1 ist führend, die Position 2 steigert wegen ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe, die Position 3 und 4 ist wegen Geringfügigkeit nicht in der Lage zu steigern.
ad 1) Es werden Schmerzen im rechten Kniegelenk angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung bei deutlicher Arthrose. Im Vergleich zur Voruntersuchung Zunahme der Bewegungseinschränkung, weshalb ein höherer Prozentsatz angenommen wird. Weiters findet sich eine Achsenfehlsstellung und eine geringe mediale Instabilität.
Ad 2) mittlerer Wert:
Es werden nach vermehrter Belastung Schmerzen in der rechten und beginnend auch in der linken Hüfte angegeben. Es zeigt sich eine mäßige Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes, beginnend auch des linken Hüftgelenkes. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigt sich eine geringe Zunahme der Funktionseinschränkung rechts und auch beginnend links, weshalb ein höherer Prozentsatz angenommen wird.
Ad 3) Oberer Wert:
Von Seiten der Wirbelsäule werden keine Beschwerden angegeben. Es zeigt sich jedoch eine mäßige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, geringgradig auch der Hals- und Brustwirbelsäule. Laut einem MRT von 2009 besteht ein Bandscheibenvorfall C6/7, sowie Bandscheibenvorwölbungen auch in sämtlichen übrigen Segmenten der Halswirbelsäule; weiters auch degenerative Veränderung. Diese Position war bei der letzten Einschätzung noch nicht vorliegend."
12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.02.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.02.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).
Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der Wohnsitz der BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der Wohnsitz der BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten von XXXX vom 11.09.2014, sowie das zusammenfassende orthopädische Sachverständigengutachten von XXXX, vom 11.12.2014, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt. Auch wurde der Inhalt der Gutachten der BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von dieser unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Das im Beschwerdeverfahren eingeholte psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 11.09.2014, sowie das zusammenfassende orthopädische Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 11.12.2014, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt. Auch wurde der Inhalt der Gutachten der BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von dieser unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die oben angeführten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. römisch eins aus 1930,, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 3 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von der BF im Rahmen ihres zuletzt gewährten Parteiengehörs vom 03.02.2015 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von der BF im Rahmen ihres zuletzt gewährten Parteiengehörs vom 03.02.2015 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
3.2. Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998,, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert vorliegt.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 v.H. ergeben. Diese Erhöhung begründet sich auf das Leiden "Knieschmerzen rechts bei Arthrose" als nunmehr führende Funktionseinschränkung, sowie auf eine höhere Einschätzung der Funktionseinschränkung "belastungsabhängige Hüftschmerzen - bei Zustand nach Implantation eines künstlichen Gelenkes" mit 30 v.H.„ die wegen ungünstiger Wechselwirkung zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung führt.
Hinsichtlich der Funktionseinschränkung "Hypakusis" ist auf die von der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX hinzuweisen, wonach das bezeichnete Leiden aufgrund fehlender Wechselwirkung und wegen Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen kann. Auch wurde die getroffene Einschätzung "Hypakusis" mit 20 % in der Stellungnahme der BF vom 12.06.2014 sowie in weiterer Folge im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs vom 03.02.2015 weder beeinsprucht noch wurden dazu aktuelle Befunde vorgelegt.Hinsichtlich der Funktionseinschränkung "Hypakusis" ist auf die von der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 hinzuweisen, wonach das bezeichnete Leiden aufgrund fehlender Wechselwirkung und wegen Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen kann. Auch wurde die getroffene Einschätzung "Hypakusis" mit 20 % in der Stellungnahme der BF vom 12.06.2014 sowie in weiterer Folge im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs vom 03.02.2015 weder beeinsprucht noch wurden dazu aktuelle Befunde vorgelegt.
Das von der BF behauptete neu hinzugetretene Leiden des "Muskelschwundes im Bereich des rechten Hüftgelenkes" wurde im Rahmen der ärztlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde vom Sachverständigen XXXX mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 10 v.H. eingeschätzt, wobei dieses Leiden aufgrund der Geringfügigkeit zu keiner weiteren Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung führt.Das von der BF behauptete neu hinzugetretene Leiden des "Muskelschwundes im Bereich des rechten Hüftgelenkes" wurde im Rahmen der ärztlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde vom Sachverständigen römisch 40 mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 10 v.H. eingeschätzt, wobei dieses Leiden aufgrund der Geringfügigkeit zu keiner weiteren Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung führt.
Die vorgenommene Einschätzung der Funktionseinschränkungen der BF steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Der BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens der BF nicht in Vorlage gebracht.Der BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die vorliegenden Gutachten zu entkräften vergleiche VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens der BF nicht in Vorlage gebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2002328.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015