TE Bvwg Beschluss 2015/3/26 W106 2013909-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2015
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Entscheidungsdatum

26.03.2015

Norm

BDG 1979 §38 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2013909-1/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Mag. Helmut KRÖPFL, Eisenstädter Straße 1, 8380 Jennersdorf, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 30.09.2014, Zl. P710876/45-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Mag. Helmut KRÖPFL, Eisenstädter Straße 1, 8380 Jennersdorf, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 30.09.2014, Zl. P710876/45-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(26.03.2015)

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine besoldungsrechtliche Stellung wird mit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 angegeben.

Mit Bescheid vom 28.09.2014 verfügte die Dienstbehörde gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 die Versetzung des BF zur Dienststelle KdoSanZ & FAmb SanZS, Dienstort GRAZ, und seine Diensteinteilung auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 163, "SanUO", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152c BDG 1979.Mit Bescheid vom 28.09.2014 verfügte die Dienstbehörde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 die Versetzung des BF zur Dienststelle KdoSanZ & FAmb SanZS, Dienstort GRAZ, und seine Diensteinteilung auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 163, "SanUO", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des Paragraph 152 c, BDG 1979.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen und aufzuheben. Darüber hinaus möge das Gericht den Auftrag erteilen, die fehlerhafte Verwaltungsstruktur im neuen OrgPlan des SanZ Süd einer Berichtigung zuzuführen.

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 06.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Erhebungen zur Frage des vom BF vor der verfügten Versetzung tatsächlich innegehabten Arbeitsplatzes durch.

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015 wurde dem BF Parteiengehör zu den von der Behörde vorgelegten ergänzenden Unterlagen gewährt.

Mit Schreiben des nunmehr rechtlich vertretenen BF vom 15.03.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 30.09.2014 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der BF hat mit Schreiben vom 15.03.2015 die Beschwerde zurückgezogen.

Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Versetzung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2013909.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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