Entscheidungsdatum
27.03.2015Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W146 2103231-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2015, Zl. IFA 1051115000/150119248, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2015, Zl. IFA 1051115000/150119248, beschlossen:
A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2015, Zl. IFA 1051115109/150119256, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2015, Zl. IFA 1051115109/150119256, beschlossen:
A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2015, Zl. IFA 1051115207/150110264, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2015, Zl. IFA 1051115207/150110264, beschlossen:
A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2015, Zl. IFA 1051115305/150119272, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2015, Zl. IFA 1051115305/150119272, beschlossen:
A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.02.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Republik Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.02.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); zudem wurden den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Situation im Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stehe.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Schriftsätzen vom 05.03.2015 sowie 10.03.2015 fristgerecht Beschwerden erhoben und die Bescheide im vollen Umfang angefochten.
Gemäß Ausreisebestätigungen der IOM vom 18.03.2015 haben die Beschwerdeführer das Bundesgebiet am 17.03.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des BFA richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Die Beschwerdeführer haben am 01.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.02.2015 erhoben sie innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mittels Schreiben der IOM - International Organization for Migration vom 18.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 17.03.2015 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist sind. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sind daher als gegenstandslos abzulegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den gegenständlichen Fällen ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.In den gegenständlichen Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, RückkehrhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W146.2103231.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015