TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/27 W128 2104131-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2015
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Entscheidungsdatum

27.03.2015

Norm

AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
GehG §8
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 38 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 8 heute
  2. GehG § 8 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. GehG § 8 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. GehG § 8 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. GehG § 8 gültig von 01.07.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  6. GehG § 8 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  7. GehG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  8. GehG § 8 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Spruch

W128 2104131-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Thomas STOIBERER, Rechtsanwalt, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den mit Jänner 2015 datierten Bescheid des Personalamtes Salzburg eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, 5071 Salzburg, Franz-Peyerl-Straße 7, Zl. 0060-097955-2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Thomas STOIBERER, Rechtsanwalt, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den mit Jänner 2015 datierten Bescheid des Personalamtes Salzburg eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, 5071 Salzburg, Franz-Peyerl-Straße 7, Zl. 0060-097955-2015 zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2014 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Aufgrund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 21.02.2014 präzisierte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2014 sein Begehren auf die bescheidmäßige Feststellung der aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Höhe der Nachzahlung/Nachforderung von Bezügen aus diesem Anlass.

2. Mit Bescheid vom 24.03.2014 setzte die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aus, welcher vom VwGH mit Beschluss vom 16.09.2013, EU 2013/0005-1 (2013/12/0076), angerufen wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass als Vorfrage zu beurteilen sei, ob mit den §§ 8 12 und 113 GehG die unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG ordnungsgemäß umgesetzt worden seien. Weiters sei bei einer allfälligen mangelhaften Umsetzung des Unionsrechts die Vorfrage zu beurteilen, ob eine unmittelbare Anwendbarkeit der genannten Richtlinie bestehe. Diese Vorfragen seien - wegen seines Auslegungsmonopols in Angelegenheiten des primären und sekundären Unionsrechts - vom Gerichtshof der Europäischen Union zu entscheiden und bereits Gegenstand eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens.2. Mit Bescheid vom 24.03.2014 setzte die belangte Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aus, welcher vom VwGH mit Beschluss vom 16.09.2013, EU 2013/0005-1 (2013/12/0076), angerufen wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass als Vorfrage zu beurteilen sei, ob mit den Paragraphen 8, 12 und 113 GehG die unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG ordnungsgemäß umgesetzt worden seien. Weiters sei bei einer allfälligen mangelhaften Umsetzung des Unionsrechts die Vorfrage zu beurteilen, ob eine unmittelbare Anwendbarkeit der genannten Richtlinie bestehe. Diese Vorfragen seien - wegen seines Auslegungsmonopols in Angelegenheiten des primären und sekundären Unionsrechts - vom Gerichtshof der Europäischen Union zu entscheiden und bereits Gegenstand eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens.

3. Mit Schriftsatz vom 09.01.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der EuGH am 11.11.2014 unter der Geschäftszahl C-530/13 über das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH entschieden habe und das gegenständliche Verfahren daher fortzusetzen sei.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid setzte die Behörde das Verfahren bis zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 11.11.2014 in der Rechtssache C5 130/13 durch den Bundesgesetzgeber neuerlich aus. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der EuGH zwar über die Vorfragen - ob mit den §§ 8 12 und 113 GehG die unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG ordnungsgemäß umgesetzt worden seien und ob bei einer allfälligen mangelhaften Umsetzung des Unionsrechts eine unmittelbare Anwendbarkeit der genannten Richtlinie bestehe - bereits entschieden habe, jedoch der Bundesgesetzgeber das Urteil nunmehr durch Anpassung der innerstaatlichen Gesetze umzusetzen habe. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 23.01.2015 zugestellt.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid setzte die Behörde das Verfahren bis zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 11.11.2014 in der Rechtssache C5 130/13 durch den Bundesgesetzgeber neuerlich aus. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der EuGH zwar über die Vorfragen - ob mit den Paragraphen 8, 12 und 113 GehG die unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG ordnungsgemäß umgesetzt worden seien und ob bei einer allfälligen mangelhaften Umsetzung des Unionsrechts eine unmittelbare Anwendbarkeit der genannten Richtlinie bestehe - bereits entschieden habe, jedoch der Bundesgesetzgeber das Urteil nunmehr durch Anpassung der innerstaatlichen Gesetze umzusetzen habe. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 23.01.2015 zugestellt.

5. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 20.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer

den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben,

in eventu den Bescheid dahin abzuändern, dass der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werden möge,

in eventu eine Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde durchzuführen.

In der Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die infrage kommende Vorfrage vom EuGH in der Rechtssache C-530/13 am 11.11.2014 beantwortet worden sei. Die belangte Behörde sei an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden womit die Rechtslage hinsichtlich des Vorrückungsstichtages klar sei. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung reiche sohin die Abklärung einer Vorfrage durch den EuGH aus, damit die belangte Behörde die Hauptfrage im Sinne der EuGH Entscheidung beantworten könne. Es sei daher nicht notwendig darauf zu warten, dass der Bundesgesetzgeber das Urteil des EuGH durch Anpassung an innerstaatliche Gesetze umsetze. Die belangte Behörde wolle offensichtlich durch ihre Vorgehensweise Zeit gewinnen, damit solange als möglich keine Nachzahlungen geleistet werden müssen. Dies habe nichts mit Verfahrensökonomie oder Rechtssicherheit zu tun. Die Wahrung der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit sei spätestens seit der Entscheidung des EuGH gegeben.

6. Einlangend mit 24.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde am 24.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.2.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Ein Bescheid, mit dem das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt wird, stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der selbständig bekämpfbar ist. Das Gesetz regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz (des § 38 AVG) die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre diesbezügliche Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung iSd Gesetzes getroffen hat. (siehe für viele VwGH vom 22.05.2001, 2001/05/0029).Ein Bescheid, mit dem das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt wird, stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der selbständig bekämpfbar ist. Das Gesetz regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz (des Paragraph 38, AVG) die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre diesbezügliche Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung iSd Gesetzes getroffen hat. (siehe für viele VwGH vom 22.05.2001, 2001/05/0029).

2.2. In Verkennung der Rechtslage sowie Ignoranz des Grundsatzes der Gewaltenteilung vermeint die belangte Behörde, das Verfahren aussetzen zu können bis der Bundesgesetzgeber das Urteil des EuGH vom 11.11.2014 in der Rechtssache C5 130/13 umgesetzt habe. § 38 AVG stellt jedoch eindeutig und unmissverständlich auf Vorfragen ab, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. Die belangte Behörde gibt selber an, dass die Vorfragen bereits vom EuGH geklärt worden seien. Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 11.11.2014 in der Rechtssache C5 130/13 durch den Bundesgesetzgeber gemäß § 38 AVG war daher unzulässig.2.2. In Verkennung der Rechtslage sowie Ignoranz des Grundsatzes der Gewaltenteilung vermeint die belangte Behörde, das Verfahren aussetzen zu können bis der Bundesgesetzgeber das Urteil des EuGH vom 11.11.2014 in der Rechtssache C5 130/13 umgesetzt habe. Paragraph 38, AVG stellt jedoch eindeutig und unmissverständlich auf Vorfragen ab, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. Die belangte Behörde gibt selber an, dass die Vorfragen bereits vom EuGH geklärt worden seien. Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 11.11.2014 in der Rechtssache C5 130/13 durch den Bundesgesetzgeber gemäß Paragraph 38, AVG war daher unzulässig.

2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung, ersatzlose Behebung, EuGH, Gewaltentrennung, Vorfrage,
Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2104131.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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