TE Bvwg Beschluss 2015/3/30 W229 2101291-1

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Veröffentlicht am 30.03.2015
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Entscheidungsdatum

30.03.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §16
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

W229 2101291-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom römisch 40 , römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 410 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit § 194 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes über Antrag fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vom 06.10.2014 bis 31.10.2014 der Pflichtversicherung in der Pension-und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG unterliegt.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 410, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 194, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes über Antrag fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vom 06.10.2014 bis 31.10.2014 der Pflichtversicherung in der Pension-und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unterliegt.

2. Der Beschwerdeführer brachte am 30.01.2015 gegen diesen Bescheid eine Beschwerde, datiert mit 29.01.2015, per Fax bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein.

3. Mit Schreiben vom 09.02.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 20.02.2015).

4. Mit Schreiben vom 12.03.2015, W229 2101291-1/2Z hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre. Der Bescheid wäre mit Zustellnachweis am 31.12.2014 zugestellt worden. Aus dem Rückschein ergäbe sich, dass der Bescheid von der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegengenommen wurde. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrage gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt vier Wochen. Die Frist von vier Wochen zur Einbringung der Beschwerde gegen den am 31.12.2014 zugestellten Bescheid habe am 28.01.2015 geendet. Die Beschwerde wäre am 30.01.2015 per Fax eingebracht worden.4. Mit Schreiben vom 12.03.2015, W229 2101291-1/2Z hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre. Der Bescheid wäre mit Zustellnachweis am 31.12.2014 zugestellt worden. Aus dem Rückschein ergäbe sich, dass der Bescheid von der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegengenommen wurde. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrage gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt vier Wochen. Die Frist von vier Wochen zur Einbringung der Beschwerde gegen den am 31.12.2014 zugestellten Bescheid habe am 28.01.2015 geendet. Die Beschwerde wäre am 30.01.2015 per Fax eingebracht worden.

5. Der Beschwerdeführer erstatte eine Stellungnahme via Fax, in dem er handschriftlich in den Text des Verspätungsvorhaltes einfügte, dass der Bescheid zu Silvester behoben, aber erst am Samstag, 02.01.2015 zugestellt/vorgelegt worden sei. Die Frist ende daher am 30.01.2015 und seine Beschwerde sei fristgerecht. In einer daraufhin erneut übermittelten korrigierten Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Bescheid zu Silvester behoben, wegen Abwesenheit aber erst am Samstag, 02.01.2015 zugestellt/vorgelegt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde am 31.12.2014 von der Ehefrau des Beschwerdeführers als Ersatzempfängerin übernommen. Der Beschwerdeführer erlangte am 02.01.2015 vom Zustellvorgang Kenntnis. Der Beschwerdeführer brachte am 30.01.2015 Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 194 GSVG iVm. 414 m. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit 414 m. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Somit sind jene Bestimmungen, nach denen das Bundesverwaltungsgericht in dort genannten Angelegenheiten des ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet in Verfahren nach dem GSVG nicht anwendbar. Es ist daher Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Somit sind jene Bestimmungen, nach denen das Bundesverwaltungsgericht in dort genannten Angelegenheiten des ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet in Verfahren nach dem GSVG nicht anwendbar. Es ist daher Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (hier: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vier Wochen.3.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (hier: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vier Wochen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung das BGBl. 33/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung das Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, lauten:

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16, (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(...)

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (vgl. die in Ritz, aaO, Rz 23 zu § 17 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). (VwGH vom 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich vergleiche Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu Paragraph 17, Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu Paragraph 16, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht vergleiche die in Ritz, aaO, Rz 23 zu Paragraph 17, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). (VwGH vom 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197).

Aus § 16 Abs. 5 ZustG ergibt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so konnte der Empfänger - trotz "Abwesenheit von der Abgabestelle" - rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen (VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082). Zur vergleichbaren Regelung des § 17 Abs. 3 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass im Fall der Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung kein Fall vorliegt, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden könne (vgl. VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/06/0049).Aus Paragraph 16, Absatz 5, ZustG ergibt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so konnte der Empfänger - trotz "Abwesenheit von der Abgabestelle" - rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen (VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082). Zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass im Fall der Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung kein Fall vorliegt, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden könne vergleiche VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/06/0049).

Im vorliegenden Fall gibt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2015 zum Verspätungsvorhalt, vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit erst am 02.01.2015 und damit nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt zu haben.

Dem ist entgegenzuhalten, dass einerseits die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht reicht, um die Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen. Andererseits hat der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen bereits zwei Tage nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, so dass die Rechtmittelfrist von vier Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung stand und der Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche noch zur zweiwöchigen Berufungsfrist ergangen ist, trotz vorgebrachter Abwesenheit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat. Die Zustellung gilt mit der erfolgten Übernahme durch die Ersatzempfängerin am 31.12.2014 als bewirkt.

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde endete am 28.01.2015. Die am 30.01.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nocht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nocht Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 ZustG (VwGH vom 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197; VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082) sowie zur vergleichbaren Regelung des § 17 ZustG (VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/06/0049).Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 16, ZustG (VwGH vom 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197; VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082) sowie zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 17, ZustG (VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/06/0049).

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2101291.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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